Revision: Einziehung des Kraftfahrzeugs aufgehoben, Führerschein-Einziehung ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 529/62
- Datum
- 28.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zunächst unbeschränkt eingelegte Revision kann durch eine später abgegebene, von der zur Vertretung Berechtigten erklärte Einschränkung auf den Strafausspruch beschränkt werden.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen konkreten Tatsachenangaben enthält.
Die Einziehung nach § 40 StGB setzt Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen voraus; fehlen diese Feststellungen in den Urteilsgründen, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückzuverweisen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins müssen in den Urteilsspruch aufgenommen werden; fehlt dies, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch entsprechend ergänzen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 7. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Händler Wilhelm ███ aus ███, Kreis ████, dort geboren ███ ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. C__ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 7. August 1962
a) zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Urteilsspruch dahin ergänzt, dass auch der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,
b) mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als das Kraftfahrzeug „Opel-Kapitän“ ██ (O C 2) eingezogen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 8. August 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Ferner hat sie ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Erteilung eines neuen Führerscheins für immer untersagt. Schließlich ist das Kraftfahrzeug „Opel-Kapitän“ ███ (O C) eingezogen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die seine Verteidigerin zunächst unbeschränkt eingelegt und zugleich mit der allgemeinen, im einzelnen nicht ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat. Später hat sie „die Revision wie folgt begründet“, es werde die Verletzung des § 177 Abs. 2 StGB gerügt, die Strafkammer habe zu Unrecht die Zubilligung mildernder Umstände versagt, auch sei die erkannte Strafe unangemessen hoch; außerdem habe das Kraftfahrzeug nicht eingezogen werden dürfen, weil es nicht Eigentum des Angeklagten sei, worauf die Verteidigung in der Hauptverhandlung hingewiesen habe.
In diesem späteren Vorbringen liegt eine das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkende Erklärung, zu deren Abgabe die Verteidigerin auch ermächtigt war.
Die Verfahrensrüge entbehrt der Angabe von Tatsachen, wie § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sie vorschreibt, und ist daher unzulässig.
Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen die Strafzumessung wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Weder die Versagung mildernder Umstände noch die Höhe der Strafe sind aus Rechtsgründen zu beanstanden. Dies gilt in gleicher Weise für die Nebenstrafe des Ehrverlustes.
Ebenso begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis als solche, auch in ihrem Ausmaß, keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat nur übersehen, die Einziehung des Führerscheins im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen, wie es § 42m Abs. 2 StGB vorsieht. Das kann von hier aus nachgeholt werden.
Erfolg hat die Revision allein zum Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs, der entgegen der Meinung der Nebenklägerin der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Die gegen diese Maßnahme gerichteten Einwendungen der Revision sind allerdings im einzelnen erst in einem Schriftsatz vorgebracht worden, der nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim Landgericht eingegangen ist. Das ist aber unschädlich, weil die allgemeine Sachbeschwerde, die sich gegen den Strafausspruch im ganzen richtet, fristgerecht erhoben war.
Diese greift auch durch; denn das Urteil lässt jede Begründung für die Anordnung aus § 40 StGB vermissen. Im Urteilsspruch ist diese Vorschrift zwar angeführt. Ob deren Anwendung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, bleibt indessen offen, da die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftfahrzeug in den Urteilsgründen nicht behandelt sind. Wohl wird darin verschiedentlich von dem Kraftwagen des Angeklagten gesprochen. Hierin kommt jedoch nicht zum Ausdruck, ob die Strafkammer damit das Eigentum des Angeklagten an dem Kraftfahrzeug hat feststellen wollen und festgestellt hat. Es fehlt daran der für eine Anwendung des § 40 StGB erforderlichen Feststellung, dass das Kraftfahrzeug dem Angeklagten gehört.
Aus diesem Grunde muss das Urteil insoweit aufgehoben werden, um der Strafkammer Gelegenheit zu geben, nach näherer Prüfung der Eigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen über die Frage der Einziehung erneut zu befinden.
| Kirchhof | Baldus | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |