Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls (Rückfall) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 529/59
Datum
03.12.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete mehrere Rügen gegen die Verwertung einer Zeugenaussage, das Ausbleiben eines Sachverständigen zur Zurechnungsfähigkeit und die Beweiswürdigung nach Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Der BGH verwirft die Revision. Formelle Rügen sind mangelhaft begründet, ein Sachverständigenbeweis war nicht geboten und die Tatrichterwürdigung weist keine rechtlichen Fehler auf. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Verwertungsverbots einer Zeugenaussage ist nur zulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensfehler mit der für § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit substantiiert dargelegt wird.

2

Die Strafkammer darf bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eigene Sachkunde aus Zeugenaussagen nutzen; ein externes Sachverständigengutachten ist nicht zwingend, wenn die getroffenen Feststellungen eine verantwortliche Entscheidung ermöglichen.

3

Die freie Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur dann zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze verstößt oder offensichtlich widersprüchliche bzw. unzureichend begründete Feststellungen enthält.

4

Offensichtlich erscheinende Widersprüche in tatsächlichen Feststellungen sind nicht zu beanstanden, sofern das Gericht darlegt, dass die einzelnen Feststellungen miteinander vereinbar sind und gemeinsam zu der getroffenen rechtlichen Bewertung führen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 25. Juli 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ Bauhelfer Wilhelm █████ aus ██, █████ geboren am ████ 1927 in [REDACTED], wegen Diebstahls i. R.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel,

Bundesrichter Dr. Schalscha,

Bundesrichter Dr. Menges,

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

**in

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Juli 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer Zweifel äußert, ob ein Satz aus der Aussage des Zeugen ████████, der zum Teil die Auskunft gemäß § 252 StPO verweigert hatte, verwertet werden durfte, ist ein Verfahrensfehler nicht mit Bestimmtheit begründet, sodaß die Rüge nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Die weiteren Ausführungen der Revision ergeben zudem, daß diese Zweifel nur erhoben werden, um andere Rügen zu rechtfertigen.

2. Die Rüge, das Gericht habe dem Antrag des Verteidigers nicht stattgegeben, einen Sachverständigen für die Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten beizuziehen, ist unbegründet. Die Strafkammer hat, nachdem sie mehrere Zeugen über den Alkoholgenuß des Angeklagten und sein Verhalten bis unmittelbar vor der Tat gehört hatte, eine Zurechnungsunfähigkeit verneint, jedoch eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat zu seinen Gunsten angenommen. Daß die Strafkammer für diese Beurteilung eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Mit Einzelausführungen greift die Revision die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Diese ist jedoch frei von rechtlichen Bedenken. Der Strafkammer war es nicht verwehrt, aus der Aussage des Zeugen ███████ über die Vorgänge bis zur eigentlichen Tat, seiner Auskunftsverweigerung über den Tatvorgang selbst und dem Umstand, daß der Angeklagte den Diebstahl nicht ernsthaft geleugnet, sondern nur fehlende Erinnerung vorgetäuscht hatte, zu schließen, daß er den Diebstahl mit ███████ zusammen begangen hat. Die Schlußfolgerungen des Urteils verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Die Revision meint das zu Unrecht. Allerdings hat die Strafkammer den Zueignungswillen u. a. auch daraus entnommen, daß die Täter „das Fahrzeug einfach im Stiche gelassen“ hätten, nachdem es in einem Acker stecken geblieben war. Andererseits ist festgestellt, daß sie sich eine geraume Zeit bemüht haben, das Fahrzeug wieder flott zu bekommen. Beides ist jedoch miteinander vereinbar, denn die Täter haben eben das Fahrzeug nach ihren Bemühungen im Stich gelassen, ohne sich noch irgendwie darum zu kümmern oder den Eigentümer zu benachrichtigen, wo es sich befand.

4. Obwohl die Strafkammer nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte etwa nur Gehilfe beim Diebstahl gewesen ist, hat sie dies rechtlich bedenkenfrei schon dadurch verneint, daß sie die Möglichkeit, nur ██████ komme als Täter in Betracht, für ausgeschlossen hält. Da die Nachprüfung des Urteils auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler enthält, war die Revision zu verwerfen.

ScharpenseelDr. SchalschaMenges
BaldusKirchhof
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