Teilweise Aufhebung: fehlende Feststellungen zum Alterswissen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 529/53
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter das minderjährige Alter des Opfers kannte oder zumindest damit rechnete; das Gericht hat hierzu tatsächliche Feststellungen zu treffen.
Fehlen die für die subjektive Tatseite erforderlichen Feststellungen, sind die betreffenden Verurteilungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vornahme unzüchtiger Handlungen mit gewisser Stärke und Dauer kann als Unzuchttreiben (§ 175 StGB) gewertet werden; daraus kann zugleich der Versuch der Verführung zu Unzucht (§ 175a StGB) folgen.
Beeinflussen rechtlich fehlerhafte Feststellungen die Strafzumessung in anderen Fällen, ist der Strafausspruch insgesamt zu überprüfen; das Gericht hat im Falle einer höheren erneuten Strafe die Anwendung von Straffreiheitsvorschriften und die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Hans Heinrich ███████ aus █████, ███ geboren am ████████ 1917 in ██, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle Heinz ███ schuldig gesprochen worden ist, im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in einem Falle und wegen versuchter schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie keine Tatsachen anführt, die den Mangel enthalten (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung im Falle ███████ ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte den über 14 Jahre alten Jungen, dessen Glied erregt war, hoch und ließ ihn, indem er ihn fest an sich drückte, an seinem Körper heruntergleiten; hierauf streifte er seine Hose ab, forderte den Jungen auf, sein erregtes Glied anzufassen, und führte, als der Junge der Aufforderung nicht nachkam, dessen Hand an sein Glied.
Zu Recht hat die Strafkammer dieses Vorgehen als Vornahme einer unzüchtigen Handlung von einer gewissen Stärke und Dauer und daher als ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gewertet (BGHSt 1, 293). Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme, der Angeklagte habe durch sein Tun versucht, den Jungen zu verführen, mit ihm Unzucht zu treiben (RGSt 70, 199). Auch die innere Tatseite ist zutreffend bejaht.
Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung im Falle █████. Nach den Feststellungen hob der Angeklagte den am ████ 1939 geborenen, zur Tatzeit also noch nicht 14 Jahre alten Heinz █████ mehrmals in die Höhe, ließ ihn, wie im Falle █████, an seinem Körper herabgleiten, wobei er ihn fest an sein erregtes Glied presste, und führte schließlich die Hand des widerstrebenden Jungen an sein entblößtes Glied. Die Annahme eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB ist hier ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat jedoch auch den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bejaht. Die äußere Tatseite ist zwar gegeben. Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer aber nur aus, dass die subjektiven Tatvoraussetzungen bei dem festgestellten Sachverhalt eindeutig vorlagen. Diese Ausführungen genügen nicht. Es lässt sich hieraus nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Alter des Jungen kannte oder damit rechnete, er sei noch nicht 14 Jahre alt. Einer Erörterung hierauf bedurfte es umso mehr, als █████ einige Wochen nach der Tat sein 14. Lebensjahr erreichte, und ███████████, der mit ihm im Bad war und an dem sich der Angeklagte ebenfalls verging, bereits über 14 Jahre alt war. Das Urteil konnte daher insoweit keinen Bestand haben.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die rechtlich fehlerhafte Verurteilung im Falle ████ auch die Strafzumessung im Falle ██ beeinflusst hat. Das Urteil war daher auch hier im Strafausspruch aufzuheben. Weiter konnte der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben.
Kann die Strafkammer bei der neuen Verhandlung im Falle ███ den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht feststellen und verurteilt sie auch hier nur wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB, so hat sie, falls sie keine höhere Gesamtstrafe als drei Monate Gefängnis aussprechen würde, das Straffreiheitsgesetz 1954 zu beachten.
Kommt sie zu einer höheren Strafe, wird sie die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen.
Die Bundesrichter Dr. Busch, Dr. Dotterweich, Koeniger und Martin sind wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert.
| Koeniger | |
| Hoepner |