Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen mangelhafter Prüfung verminderter Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 52/93
- Datum
- 25.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verdacht erheblicher Alkoholisierung hat das Tatgericht zugunsten des Angeklagten unter Annahme eines Resorptionsdefizits von 30 %, eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 ‰ und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ eine Kontrollrechnung zur Bestimmung der Mindest-Blutalkoholkonzentration vorzunehmen.
Fehlt eine solche Kontrollrechnung, ist die rechtsfehlerfreie Ausschließung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht gewährleistet.
Ergeben die Feststellungen die Gefahr eines Rückfalls infolge Abhängigkeit, muss das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen; ist § 64 erfüllt, ist die Maßregel zwingend anzuordnen.
Ist die Beurteilung der Schuldfähigkeit so fehlerhaft, dass entscheidungserhebliche Prüfungen unterblieben sind, kann der Bundesgerichtshof den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 52/93 vom 25. Februar 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort geboren am Horst Ferdinand █████ 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 25. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hält jedoch sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer lehnt das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit beim Angeklagten, der im Übermaß Alkohol, Medikamente und Rauschgift zu sich genommen haben will, bei der Begehung der einzelnen Teilakte der fortgesetzten Handlung ab, da seine Angaben über die von ihm täglich konsumierten Mengen widerlegt seien. Das Landgericht übersieht dabei aber, dass die vom Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss gemachten Angaben zwar überhöht sein können, er aber dennoch Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben kann, dass die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 18). Deshalb ist das Tatgericht in solchen Fällen grundsätzlich gehalten, zugunsten des Angeklagten unter Annahme eines Resorptionsdefizits von 30 % sowie eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille und eines Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille die sich danach ergebende Mindest-Blutalkoholkonzentration zu bestimmen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18; Salger DRiZ 1989, 174, 176). Eine solche Kontrollrechnung hat das Landgericht hier nicht angestellt, obwohl dies zur Überprüfung der Trinkmengenangaben des Angeklagten erforderlich und auch möglich gewesen wäre. Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang, dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgeht (UA S. 16), dass er Alkohol und Drogen in nicht unwesentlichen Mengen konsumiert hat, da es an der genauen Feststellung der genossenen Alkoholmenge fehlt. Das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit wird dadurch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es besteht angesichts der mitgeteilten Trinkmengen nämlich die Möglichkeit, dass die Kontrollrechnung einen Blutalkoholwert ergeben hätte, der nicht völlig unwahrscheinlich gewesen wäre oder zumindest nicht hätte widerlegt werden können (vgl. BGHSt 37, 231, 238, 239) und der den Bereich erreichte, in dem die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedarf deshalb nochmaliger Überprüfung. Da jedoch auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen haben, hat der Schuldspruch Bestand.
Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Ergeben die Urteilsfeststellungen, dass die Gefahr besteht, der Angeklagte könne infolge seiner Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln rückfällig werden, muss sich das Urteil mit der Frage auseinandersetzen, ob dem durch eine Unterbringung nach § 64 StGB, die nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB erfordert (BGHR StGB § 64 Ablehnung 6 und 8), begegnet werden kann. Die Maßregel ist zwingend anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Ein Ermessensspielraum ist dem Tatrichter insoweit nicht eingeräumt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3, 7, 8). Angesichts der bisherigen Feststellungen der Strafkammer zu den „Alkohol- und Drogenproblemen“ des Angeklagten (UA S. 3/4) bedarf es deshalb einer Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB.
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