Revision: Tenorberichtigung Waffendelikt und Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur schweren Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 52/91
- Datum
- 17.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die im Urteil genannte Vorschrift kein Straftatbestand, aber die Urteilsfeststellungen ergeben einen anderen tatbestandlichen Sachverhalt, ist der Tenor dahin zu berichtigen, dass die zutreffende Straftat bezeichnet wird.
Schwere Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) setzt voraus, dass ein Gebäude ‚in Brand gesetzt‘ wurde; hierfür muss das Feuer solche Gebäudeteile erfasst haben, die für den bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind; es sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Teile betroffen waren.
Ob Baulichkeiten ein einheitliches Gebäude bilden, entscheidet sich nicht allein nach einer bloßen Verbindung, sondern nach der Art der Verbindung; gemeinsame Treppenhäuser, Flure oder ineinandergehende Räume sprechen für Einheitlichkeit, Brandmauern oder besondere Brandschutzvorkehrungen dagegen gegen Einheitlichkeit.
Vorsatz bezüglich des Inbrandsetzens eines Gebäudes ist nur gegeben, wenn der Täter das Inbrandsetzen des Gebäudes in seinen Willen aufgenommen hat; die Absicht, lediglich Einrichtungen oder Waren zu beschädigen (z. B. zur Versicherungsbetrugssimulation), begründet nicht ohne weiteres den Vorsatz, auch das Gebäude in Brand zu setzen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 17. September 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 52/91
in der Strafsache gegen den Kaufmann Wolfgang ████, geboren am ████ 1949 in ████, wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Maier, Niemöller, Gollwitzer, Detter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 1990, soweit es ihn betrifft, im Tenor dahin
1. berichtigt, dass er statt wegen „Vergehens gegen § 28 Abs. 1 Waffengesetz“ wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe verurteilt ist, 2. im Übrigen, auch soweit es den Angeklagten Wacker betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer Brandstiftung und wegen „Vergehens gegen § 28 Abs. 1 Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen des Waffendelikts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit bedarf es lediglich einer Berichtigung des Urteilstenors. Ein „Vergehen gegen § 28 Abs. 1 Waffengesetz“ gibt es nicht. Diese Vorschrift normiert keinen Straftatbestand, sondern regelt nur Notwendigkeit, Geltungsdauer und Erteilung einer behördlichen Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen.
Der Angeklagte ist jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen eines Vergehens gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG schuldig, weil er ohne die erforderliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe ausgeübt hat. Dementsprechend wird der Tenor richtiggestellt.
Die Bemessung der für das Waffendelikt verhängten Einzelstrafe (60 Tagessätze zu je 30 DM) lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Diese Einzelstrafe bleibt daher aufrechterhalten; das gleiche gilt für die sie tragenden Feststellungen.
2. Aufzuheben ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug in Tateinheit mit Anstiftung zu schwerer Brandstiftung. Insoweit dringt die Revision mit der Sachrüge durch. Eine Erörterung der Verfahrensrügen erübrigt sich.
Der schweren Brandstiftung in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsvariante macht sich schuldig, wer ein Gebäude in Brand setzt, das zur Wohnung von Menschen dient (§ 306 Nr. 2 StGB). Ob es sich hier um ein solches Gebäude gehandelt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.
Danach entstand der Brand, den der Mitangeklagte ██████ auf Veranlassung des Angeklagten gelegt hat, im Ladengeschäft des Angeklagten. Das Landgericht hat festgestellt, dass dieses Ladengeschäft „in einem Anbau zum Gebäude mit 6 Wohnungen und einer Bankfiliale untergebracht“ war (UA S. 6). Der Brand beschränkte sich auf den Bereich des – nicht zur Wohnung von Menschen dienenden – Anbaus, griff dagegen nicht auf den Hauptbau über, in dem sich außer der Bankfiliale auch Wohnungen befanden. Bei dieser Sachlage ist entscheidend, ob Anbau und Hauptbau ein einheitliches Gebäude bildeten. Dazu reicht es nicht aus, dass zwischen beiden überhaupt eine Verbindung stand, wie das die Bezeichnung „Anbau“ zum Ausdruck bringt. Vielmehr kommt es auf die Art dieser Verbindung an. So ist ein einheitliches Gebäude etwa dann anzunehmen, wenn die in Rede stehenden Baulichkeiten ein gemeinsames Treppenhaus (BGHSt 34, 115, 120), einen gemeinsamen Flur oder ineinandergehende Räume (BGH GA 1969, 118, 119) besitzen; andererseits kann gegen die Einheitlichkeit des Gebäudes das Vorhandensein einer Brandmauer, besonderer Brandschutzvorkehrungen oder einer nur ausnahmsweise, unter Beseitigung besonderer Schutzvorrichtungen benutzbaren Verbindung sprechen (BGHSt 35, 283, 286). Feststellungen dazu enthält das Urteil nicht. Auch der Inhalt der Lichtbildmappe, auf den das Landgericht wegen der Einzelheiten der Beschaffenheit des Gebäudes verweist (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO), gibt darüber keinen Aufschluss.
Da mithin die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht mit den erforderlichen Tatsachenfeststellungen belegt sind, muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zu diesem Delikt (und wegen der damit tateinheitlich begangenen Anstiftung zum Versicherungsbetrug) aufgehoben werden. Die Aufhebung ist auf die vom selben Rechtsfehler betroffene Verurteilung des Mitangeklagten Wacker – der keine Revision eingelegt hat – zu erstrecken (§ 357 StPO).
3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Tatgericht insbesondere folgendes zu beachten haben:
a) „In Brand gesetzt“ ist ein Gebäude nur, wenn es in einer Weise vom Feuer erfasst wird, dass es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt. Der Brand muss sich auf solche Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsmäßigen Gebrauch wesentlich sind (BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3). Es genügt nicht, festzustellen, wo es gebrannt hat – vielmehr bedarf es auch der Feststellung, was gebrannt hat. Daher wird zu klären und darzutun sein, welche Teile von den „Brandzehrungen“ (UA S. 9, vorletzte Zeile) betroffen waren. Darüber hinaus ist es erforderlich, die Deckenverkleidung, die „teilweise heruntergebrannt“ war (UA S. 10 Zeilen 2–3), des Näheren, gegebenenfalls unter Verweisung auf den Inhalt der Lichtbildmappe (vgl. Bild 17 der Mappe I), zu beschreiben, damit deutlich wird, ob es sich bei dieser Deckenverkleidung um einen Gebäudebestandteil gehandelt hat (vgl. dazu: BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 S. 2).
b) Der Erörterung und Darlegung bedarf im Übrigen auch die subjektive Tatseite. Im aufgehobenen Urteil heißt es:
„Die Angeklagten wollten durch einen Schwel- bzw. Schmorbrand die in den Geschäftsräumen befindlichen Elektrogeräte durch Feuer, Rauch und Ruß so erheblich im Wert mindern, dass die Haftpflichtversicherung dafür hätte Ersatz leisten müssen“ (UA S. 7).
Im Rahmen der Strafzumessung wird dem Angeklagten „überdies zugute gehalten, dass ein Brand dieses Ausmaßes nicht beabsichtigt gewesen war“ (UA S. 27) und der Beschwerdeführer „den tatsächlich entstandenen Schaden nicht in dieser Höhe gewollt hat“ (UA S. 28). Unter diesen Umständen versteht es sich nicht von selbst, dass die Angeklagten das Inbrandsetzen auch des Gebäudes in ihren Willen aufgenommen und mithin vorsätzlich gehandelt haben.
| Niemöller | Herdegen | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |