Verwerfung von Wiedereinsetzungs- und Entscheidungsanträgen wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/98
- Datum
- 11.11.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dem Tage, an dem der Beschuldigte Kenntnis von der Versäumung der Revisionsfrist erlangt; sie beträgt eine Woche.
Die persönliche Zustellung eines nach § 346 Abs. 1 StPO ergangenen Beschlusses in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung gilt als wirksame Kenntnisvermittlung und löst den Fristbeginn aus.
Wird der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt, ist er unzulässig und vom Revisionsgericht zu verwerfen.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO muss ebenfalls innerhalb einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt werden; andernfalls ist auch dieser Antrag unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 528/98 vom 11. November 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 1998 gemäß §§ **46 Abs. 1, 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 1998 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
*"Dem Angeklagten wurde der Beschluss vom 9. Juni 1998, mit dem seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 1998 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig (weil verspätet eingelegt) verworfen wurde (Sachakte Bd. II Bl. 284), am 18. Juni 1998 in der Justizvollzugsanstalt Köln mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen persönlich zugestellt (Sachakte Bd. II Bl. 285). An diesem Tage erlangte er Kenntnis von der Versäumung der Revisions-einlegungsfrist; gemäß § 45 Abs. 1 StPO begann deshalb auch an diesem Tage die Frist von einer Woche zu laufen, innerhalb deren ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden muss.
Dieser Antrag ist vom Angeklagten aber erst unter dem Datum des 21. September 1998 (bei Gericht eingegangen am 23. September 1998) und damit verspätet gestellt worden.
Das führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (Sachakte Bd. II Bl. 297).
Soweit in dem Schreiben des Angeklagten vom 21. September 1998 ein Antrag auf Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 346 Abs. 2 StPO liegt, ist auch dieser Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Zustellung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO gestellt worden. Der Antrag ist deshalb ebenfalls unzulässig."*
Dem tritt der Senat bei.
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