Revision: Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen Ablehnung der Unterbringung nach §64 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/96
- Datum
- 30.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer Unterbringung nach §64 Abs.1 StGB darf nicht allein mit mangelnden Deutschkenntnissen des Betroffenen begründet werden; bei Verständigungsschwierigkeiten sind gegebenenfalls Dolmetscher oder sonstige Verständigungshilfen einzusetzen.
Bei der Prüfung der Unzweckmäßigkeit einer Entziehungsbehandlung (§64 Abs.2 StGB) sind praktische Sprachhindernisse nicht ohne Weiteres als unüberwindliches Hindernis anzusehen; die Bedeutung der Behandlung für Schutz der Allgemeinheit und Heilung ist zu berücksichtigen.
Ist nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Anordnung einer Maßregel nach §64 StGB den Rechtsfolgenausspruch zugunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über Rechtsfolgen zurückzuverweisen.
Die pauschale Angabe, eine weitergehende Herabsetzung der Strafe erscheine „weder für erforderlich noch für angemessen“, begründet allein keine Besorgnis, dass das Gericht die Möglichkeit einer zusätzlichen Milderung verkannt hat; die Frage der Strafmilderung bleibt ermessensabhängig.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 22. März 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 528/96 vom 30. Oktober 1996 in der Strafsache gegen Sch ██ aus ██████, geboren am ██ 1958 in ███ ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. März 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Das Landgericht hat die Unterbringung des alkoholabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt. Es bejaht zwar die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB, hält aber eine Entziehungskur für von vornherein aussichtslos (§ 64 Abs. 2 StGB). Sie sei „praktisch nicht durchführbar“. Bekanntermaßen müssten dabei nämlich „ausführliche Therapiemaßnahmen von umfangreichen Gesprächen mit dem Angeklagten begleitet werden, was aufgrund der Sprachschwierigkeiten“ – der in Polen aufgewachsene Angeklagte spricht kaum Deutsch – „nicht zu bewerkstelligen“ sei. Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie würde, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, im Ergebnis bedeuten, dass gegen Straftäter, die des Deutschen nicht mächtig sind, in keinem Fall eine Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB ergehen dürfte. Dass dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Behandlung und Heilung rauschmittelabhängiger Straftäter sind, auch im Blick auf den notwendigen Schutz der Allgemeinheit, zu wichtig, als dass sie an solchen Hindernissen scheitern dürften. Sie müssen es auch nicht. Schwierigkeiten, die sich der für eine Entziehungsbehandlung notwendigen Verständigung deshalb entgegenstellen, weil der zu Behandelnde die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrscht, ist – soweit sich dazu nicht andere Mittel finden lassen – notfalls durch Zuziehung eines Dolmetschers zu begegnen.
2. Auch der Strafausspruch muss aufgehoben werden. Zwar liegt insoweit kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler vor. Es ist insbesondere im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer es trotz Annahme einer Provokation im Sinne des § 213, 1. Alternative StGB abgelehnt hat, den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB nach §§ 21, 49 StGB noch weiter herabzusetzen; die Wendung, sie habe dies „weder für erforderlich noch für angemessen“ gehalten, begründet nicht die Besorgnis, dass sie die Möglichkeit einer solchen zusätzlichen Milderung verkannt haben könnte; doch lässt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB auf eine noch geringere Strafe erkannt worden wäre.
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