Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Wiedereinsetzung nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 528/86
Datum
15.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des §45 StPO. Strittig ist, ob er ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der BGH verwirft die Anträge und bestätigt die Verwerfung der Revision, weil der Angeklagte nicht glaubhaft machte, ein anderer Rechtsanwalt habe die Verteidigung übernommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nur zu gewähren, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist gehindert war.

2

Die bloße Mitteilung des Angeklagten, er habe einen anderen Rechtsanwalt beauftragt, reicht nicht aus; die Übernahme der Verteidigung durch den neuen Anwalt muss glaubhaft gemacht werden, damit sich der Angeklagte auf Unverschulden berufen kann.

3

Die nachträgliche Entpflichtungsbitte des Pflichtverteidigers nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beseitigt nicht das Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumnis.

4

Die Verwerfung der Revision wegen Versäumens der Begründungsfrist ist zu bestätigen, wenn kein anderer Verteidiger tätig geworden ist und keine durchgreifenden, glaubhaft gemachten Einwendungen vorgetragen werden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 528/86

in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Vertreter Wolf, geboren am ████ 1940 in ██ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1986

Tenor

Die Anträge des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.

Der Beschluss des Landgerichts Trier vom 15. August 1986, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird bestätigt.

Gründe

Der Angeklagte war nicht ohne eigenes Verschulden gehindert, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Er hatte seiner Verteidigerin am 20. Mai 1986 mitgeteilt, er habe einen anderen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision beauftragt, und sie aufgefordert, das Mandat niederzulegen. Nach der Zustellung des Urteils teilte die Verteidigerin dem Angeklagten am 23. Juni 1986 mit, dass die Revision binnen eines Monats nach Zustellung begründet werden müsse. Sie ging davon aus, dass ein anderer Anwalt das Rechtsmittel begründet. Da dies nicht geschah, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten am 15. August 1986 nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als unzulassig verworfen. Der Beschluss wurde am 19. August 1986 zugestellt. Ein Rechtsmittel legte die Verteidigerin mit Zustimmung des Angeklagten hiergegen nicht ein. Erst mit Schreiben vom 27. August 1986, eingegangen beim Landgericht am 28. August 1986, bat der Angeklagte um Überprüfung des die Revision verwerfenden Beschlusses.

Die Verteidigerin hat am 15. September 1986 um Entpflichtung gebeten. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1986 beantragt sie nunmehr unter Hinweis auf den oben dargestellten Sachverhalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und der Frist des § 45 StPO.

Die Anträge sind abzulehnen.

Der Angeklagte hat die Fristen durch eigenes Verschulden versäumt. Dass seine Pflichtverteidigerin den Entpflichtungsantrag erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist stellte, ändert daran nichts. Nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass ein anderer Rechtsanwalt die Verteidigung übernommen hatte und der Angeklagte sich deshalb darauf verlassen konnte, dieser werde das Rechtsmittel pflichtgemäß begründen.

Die Entscheidung des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist deshalb zu bestätigen.

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