Revisionen verworfen; Tenoränderung zur Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/81
- Datum
- 18.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht kann den Urteilstenor ändern, insbesondere die Auflösung einer Gesamtstrafe und die Einbeziehung früherer Einzelstrafen zur korrekten Feststellung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Nebensachenentscheidungen eines Urteils bleiben aufrechterhalten, soweit sie nicht durch Zeitablauf erledigt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. Januar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 528/81
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Lothar ███ ██ aus Köln, dort geboren 1950, den Dachdecker Helmut ████ 1946 in Köln geboren,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 1981 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Januar 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilstenor in Ziff. I 2 und 5 wie folgt neu gefasst:
"Lothar [REDACTED] – wegen Diebstahls in zwei Fällen – unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs und sieben Monaten aus dem Urteil des AG Köln vom 8. November 1979 (42 Js 263/78 StA Köln) sowie unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Januar 1980 (39 Js 703/78 StA Münster) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten. Die in dem Verfahren 39 Js 703/78 StA Münster angeordneten Nebenentscheidungen bleiben aufrechterhalten, soweit sie nicht durch Zeitablauf erledigt sind.
████ – wegen Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des AG Brühl vom 4. Oktober 1978 (70 Js 347/78 StA Köln) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird."
Gründe
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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