Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen unerlaubter Abgabe von Heroin bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 528/79
Datum
31.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubter Abgabe von Heroin (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Er übergab im Rahmen der Anbahnung eines Geschäfts eine Probe (halbes Scene‑Gramm); vom Vorwurf des Handeltreibens wurde er freigesprochen. Die Kammer berücksichtigte kriminelle Beweggründe bei der Strafzumessung; der BGH hielt dies für zulässig, weil sämtliche denkbaren Zielrichtungen strafbar waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen vom Gericht festgestellte kriminelle Beweggründe und Ziele zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn die Feststellungen ergeben, dass ihm jedenfalls eine strafbare Zielrichtung zuzurechnen ist.

2

Der Grundsatz "in dubio pro reo" hindert die Strafkammer nicht, alternative, jeweils strafbare Handlungsziele in Betracht zu ziehen und diese im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen.

3

Die Abgabe einer Betäubungsmittelprobe im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Handelsgeschäfts kann den Tatbestand der unerlaubten Abgabe nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllen.

4

Ein Freispruch vom Vorwurf des Handeltreibens steht einer Verurteilung wegen einer nachgewiesenen, geringeren strafbaren Handlung nicht entgegen, wenn die Beweislage eine andere strafbare Tat belegt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 29. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 528/79

in der Strafsache gegen den Studenten Mohamed Gabr Mohamed H. ███ ██ aus F[REDACTED], geboren ██ ███ 1952 in Ain ████, Ägypten, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Willms, Prof. Dr. Miller, Dr. Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 29. Dezember 1978 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen war der Angeklagte an der Anbahnung eines Heroingeschäfts beteiligt, das auf einen Umsatz von 100 Gramm dieses Betäubungsmittels abzielte. In diesem Zusammenhang übergab er einem als Vermittler eingeschalteten Mitangeklagten ein halbes „Scene-Gramm“ Heroin zur Probe. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen unerlaubter Abgabe eines Betäubungsmittels (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf des Handeltreibens mit Heroin hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es seine Einlassung, er sei auf das Geschäft nur zum Schein eingegangen, um den Verhandlungspartnern ihr Geld wegzunehmen, nicht widerlegen konnte.

Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des Strafausspruchs könnten Bedenken bestehen, weil die Strafkammer „die als kriminell zu wertenden Beweggründe und Ziele, die der Angeklagte nach seiner Einlassung verfolgte“, strafschärfend berücksichtigt hat. Die Bundesanwaltschaft hat darin einen zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingenden Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ gesehen, als sie eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beantragte. Der Senat kann dem im Ergebnis nicht beitreten; denn nach den Feststellungen verhielt es sich so, dass der Angeklagte auf jeden Fall einen strafbaren Zweck verfolgte. War er ernstlich darauf aus, das Heroingeschäft zu vermitteln, so musste er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar machen. Kam es ihm darauf an, das Geschäft nur zum Schein zu fördern, um den Vertragspartnern ihr Geld ohne Gegenleistung abzunehmen, so zielte sein Tun auf die Begehung eines Betruges ab. Diese alternativ denkbare kriminelle Zielsetzung durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung selbstverständlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass sie bei dieser den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ achtenden Betrachtungsweise auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Er sieht deshalb die Revision auch zum Strafausspruch als unbegründet an.

WillmsSchumacherMeyer
MillerTheune
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