Revision: Unterlassene Prüfung des Rücktritts bei versuchtem Totschlag — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn der Täter nach der Ausführung einer tatbestandsmäßigen Handlung ernsthafte, auf die Verhinderung der Vollendung gerichtete Maßnahmen ergreift, kommt eine Beurteilung als Rücktritt vom Versuch in Betracht und das schwerere Versuchsdelikt kann entfallen zugunsten eines vollendeten, weniger schweren Delikts.
Das Gericht muss bei Tatrekonstruktion und Straftatsermittlung ausdrücklich prüfen und feststellen, ob ein Rücktritt oder Abbruch des Versuchs vorliegt; das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen entscheidenden Sachmangel dar.
Kann aus den Feststellungen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte die Vollendung durch eigene, ernsthafte Rettungsmaßnahmen verhindern wollte, rechtfertigt dies keine Verurteilung wegen versuchten Totschlags ohne weitere Aufklärung.
Die Möglichkeit einer alternativen, den Vorsatz oder den Tatentschluss entkräftenden Auslegung der Tatfakten verpflichtet das erstinstanzliche Gericht, diese Variante zu prüfen und zu begründen; unterbleibt dies, ist die Entscheidung aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht (Schwurgericht) Mainz, 10. April 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 528/78 in der Strafsache gegen den Arbeiter Mohamed T. aus ███, geboren am ████ 1938 in █████ (Tunesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Mainz vom 10. April 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen (UA S. 5) veranlasste der Angeklagte, nachdem er seinen Landsmann ██████ niedergestochen hatte und weggelaufen war, Passanten, „die Polizei anzurufen und von dem Vorfall zu informieren“. Auf den Rat der Polizei kehrte er dann selbst zum Tatort zurück.
Das Urteil lässt letztlich offen, warum der Angeklagte die Polizei verständigen ließ. Die Strafkammer hielt es zwar für möglich, dass er aus taktischen Erwägungen „den Unschuldigen spielen“ wollte (UA S. 10); ihre weiteren Ausführungen hierzu zeigen indessen, dass sie von diesem Motiv nicht überzeugt war. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte die Polizei in dem ernsthaften Bemühen einschaltete, Rettungsmaßnahmen für ██████ in die Wege zu leiten und auf diese Weise die Vollendung seiner Tat zu verhindern.
War dies aber der Fall, so kann er nicht wegen versuchten Totschlags, sondern nur wegen eines vollendeten Körperverletzungsdelikts bestraft werden (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB).
In der fehlenden Prüfung des möglichen Rücktritts liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
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