Rückfall (§48 StGB) nicht anwendbar bei vor der Vorverurteilung begangener Tat – Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/77
- Datum
- 26.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung der Rückfallvorschriften des § 48 StGB setzt voraus, dass die Tat, die der späteren Vorverurteilung zugrunde liegt, nach Erlass der früheren Vorverurteilung begangen worden ist.
Werden die zeitlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 StGB nicht erfüllt, ist die Annahme eines Rückfalls rechtsfehlerhaft und führt insoweit zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Erweist sich bei revisionsrechtlicher Prüfung, dass eine materielle Voraussetzung für erhöhte Strafzumessung fehlt, sind der entsprechende Einzelstraf- und der Gesamtstrafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Revisionssenat ist befugt, offensichtliche Fehler in der Aufzählung der angewandten Strafvorschriften zu berichtigen, soweit dadurch keine neue Sachaufklärung erfolgt.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 15. Juni 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 528/77 vom 26. Oktober 1977
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Erich (genannt Benno) aus Kassel, geboren am ███████ 1937 in ████████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg vom 15. Juni 1977 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Aufzählung der angewandten Vorschriften wird berichtigt wie folgt: „§§ 177, 223, 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 48, 53, 54, 55 StGB“.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat bei der Körperverletzung das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1 StGB angenommen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 StGB würde das aber nur zutreffen, wenn die Tat, welche der zweiten Vorverurteilung zugrunde liegt, nach der ersten Vorverurteilung begangen worden ist (BGH GA 1976, 182).
Das ist hier nicht der Fall (erste Vorverurteilung am 29. September 1969, die Taten der zweiten Vorverurteilung vom 10. Februar bis 18. Juli 1969 begangen). Der Strafausspruch wegen der Körperverletzung und der Gesamtstrafausspruch müssen deshalb aufgehoben werden.
Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergeben.
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