Strafausspruch aufgehoben wegen widersprüchlicher Urteilsgründe bei Schussabgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/70
- Datum
- 10.03.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüchliche oder unklare Urteilsgründe, die das Strafmaß beeinflusst haben können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die Feststellung, der Täter habe „ohne jede Warnung“ geschossen, steht im Widerspruch zu gleichzeitigen Feststellungen, er habe zuvor zum Stehenbleiben aufgefordert; solche Widersprüche sind für die Strafzumessung erheblich.
Eine allgemein gehaltene Erwägung zur Gefährdung politischer Auseinandersetzungen durch Mitführen von Schusswaffen darf nicht ohne konkreten Sachbezug dem einzelnen Angeklagten als verschärfender Umstand zugerechnet werden.
Eine Aufforderung zum Stehenbleiben kann als konkludente Androhung des Waffengebrauchs verstanden werden; insoweit ist der konkrete Wort- und Tatablauf in den Urteilsgründen klar darzustellen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Kassel, 13. Mai 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Angestellten Klaus Franz Horst Ko ███ aus ███, geboren ████ ██ 1930 in █, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. März 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Kassel vom 13. Mai 1970 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer in Kassel zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Am Abend des 16. September 1969 wurde eine Gruppe von Angehörigen der NPD, unter denen sich auch der Parteivorsitzende von █████ befand, auf dem Wege vom Hotel █████ in ██ zu einer etwa 500 m davon entfernten Privatwohnung von einer größeren Zahl meist jugendlicher politischer Gegner durch Zurufe bedroht, angerempelt, mit Knallkörpern beworfen und am Weitergehen gehindert. Der Angeklagte, der von ██ auf seinen Wahlreisen begleitete und sich um dessen persönliche Sicherheit kümmern sollte, kam erst später hinzu, als sich die Gruppe schon in der Nähe ihres Zieles befand. Da er vor allem den infolge eines schweren kriegsbedingten Körperschadens besonders gefährdeten ██████ als ernstlich bedroht ansah, entschloss er sich, diesem dadurch Entlastung zu verschaffen, dass er mehrmals „Polizei“ rief und aus einer von ihm kurz zuvor seinem Kraftwagen entnommenen Pistole einen Schuss in die Luft abgab.
Als sich darauf ein an dem Auflauf beteiligter Wortführer der gegnerischen Gruppe ███████ – zu dem Angeklagten wandte und mit der Aufforderung, sich als Polizeibeamten zu legitimieren, auf ihn zuging, versuchte der Angeklagte vergebens, der sich für ihn daraus ergebenden misslichen Lage auszuweichen. Als ███████ auf dem Vorzeigen des Ausweises bestand und der Aufforderung, stehenzubleiben, nicht sogleich nachkam, schoss er mit seiner Pistole gezielt in Richtung der rechten Schulter und verletzte ███████ am rechten Oberarm und eine hinter diesem stehende weitere Person am linken Oberarm.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten deshalb wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist hinsichtlich der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offensichtlich unbegründet. Jedoch ergeben sich auf Grund der Sachrüge Bedenken gegen die Begründung des Strafausspruchs. Zu Unrecht bemängelt die Revision allerdings insoweit, dass das Schwurgericht die Gefahr für eine zunehmende Verwilderung der politischen Auseinandersetzungen berücksichtigt hat, die durch das Mitführen von Schusswaffen zum etwaigen Gebrauch bei Versammlungen und Demonstrationen begründet wird.
Wenn in den Urteilsgründen gesagt ist, es müsse verhindert werden, dass politische Auseinandersetzungen wie schon einmal in der Vergangenheit anstatt mit Worten mit dem Mittel der Gewalt ausgetragen werden, so sollte damit nach Auffassung des Senats nur allgemein die Gefahr einer solchen Entwicklung schon durch das bloße Mitführen von Schusswaffen aufgezeigt, nicht jedoch unmittelbar, wie die Revision es verstehen will, dem Angeklagten angelastet werden, dass er in der gegebenen Lage die Waffe als Mittel zur Durchsetzung politischer Ansichten benutzt habe, während es ihm nach den Feststellungen doch allein darum ging, sich selbst aus einer bedrängten Lage zu befreien.
Dagegen greift folgendes Bedenken durch: Das Schwurgericht hat u. a. erschwerend gewertet, dass der Angeklagte sofort und ohne jede Warnung auf ███████ geschossen habe. Das wäre nur dann unbedenklich, wenn es mit Sicherheit so verstanden werden könnte, dass der Angeklagte es unterlassen habe, vorher ausdrücklich anzukündigen, dass er schießen werde. Eine solche Auslegung lässt jedoch die in den Urteilsgründen gebrauchte Wendung „ohne jede Warnung“ kaum zu. Sie kann mindestens auch in ihrem wörtlichen Sinne so verstanden werden, dass es der Angeklagte schlechthin an einer Warnung habe fehlen lassen. Damit steht sie jedoch zu der Feststellung in Widerspruch, dass der schon um einige Schritte zurückgewichene bewaffnete Angeklagte seinen Gegner zum Stehenbleiben aufforderte, ehe er von der Waffe Gebrauch machte.
Darin konnte sogar, da ███████ – nach den Feststellungen die Waffe in der Hand des Angeklagten wahrnahm und gewiss auch nach dessen Vorstellungen wahrnehmen konnte, eine konkludente Androhung des Waffengebrauchs liegen. Dass die widersprüchliche Erwägung das Strafmaß beeinflusst hat, lässt sich nicht ausschließen.
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