Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verjährung bei falscher Namensangabe – Unterbrechung nur durch richterliche Verfügung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 528/65
Datum
09.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Landgerichtsurteil u.a. wegen falscher Namensangabe an. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, weil die Strafverfolgung für diese Übertretungen verjährt war. Entscheidend ist, dass nur die richterliche Verfügung selbst, nicht deren Vollzug durch nicht-richterliche Personen, die Verjährung unterbricht. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verjährung der Strafverfolgung wird nur durch eine unmittelbare richterliche Verfügung unterbrochen; der Vollzug dieser Verfügung durch nicht-richterliche Personen hat keine Unterbrechungswirkung.

2

Bei der Auslegung von § 68 StGB ist eine enge Interpretation geboten; Unterbrechungswirkung darf nur richterlichem Tätigwerden zugerechnet werden.

3

Die Zustellung eines Urteils an den Verteidiger als Vollzugsakt einer richterlichen Anordnung unterbricht die Verjährungsfrist nicht.

4

Ist die Verjährung für eine Tat eingetreten, ist die Strafverfolgung hierauf einzustellen und eine Revision insoweit stattzugeben.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 9. Juli 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 528/65 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ss ███ ohne festen Wohnsitz, den Melker Fritz Hans geboren am █████ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 9. Juli 1965 wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt, soweit er wegen falscher Namensangabe gegenüber einer zuständigen Behörde in zwei Fällen zu Haftstrafen verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 10. Juli 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in 18 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen versuchten Betruges im Rückfall in 13 Fällen – insoweit als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher –, ferner wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Verleumdung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu 31 Geldstrafen sowie wegen falscher Namensangabe gegenüber einer zuständigen Behörde (Übertretung nach § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB) in zwei Fällen zu Haftstrafen von je zwei Wochen verurteilt. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verurteilung wegen falscher Namensangabe Erfolg, weil die Strafverfolgung wegen dieser Übertretungen verjährt ist.

Nach Erlass des angefochtenen Urteils ist die Verjährung dadurch unterbrochen worden, dass der Vorsitzende der Strafkammer am 13. Juli 1965 die Revisionsschrift mit einem Sichtvermerk versah und die Zustellung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie die Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme von der Revisionseinlegung anordnete. Die nächsten richterlichen Handlungen sind ausweislich der Akten erst am 21. und 25. Oktober 1965 vorgenommen worden, also zu einer Zeit, als die dreimonatige Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 3 StGB) bereits abgelaufen war.

Vorher, nämlich am 7. Oktober 1965, ist allerdings dem Verteidiger in Ausführung der Verfügung vom 13. Juli 1965 das Urteil zugestellt worden. Diese Zustellung ist indessen für den Lauf der Verjährungsfrist ohne Bedeutung. Zwar wird im Schrifttum überwiegend die Meinung vertreten, dass auch der Vollzug einer richterlichen Anordnung unterbrechende Wirkung habe, weil eine Handlung nicht dadurch ihren Charakter als richterliche verliere, dass sich der Richter zu ihrer Vornahme einer Mittelsperson bediene. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigetreten werden. Sie lässt sich auf die in LK 8. Aufl. Anm. I 2, 3. Abs. zu § 68 StGB angeführten Entscheidungen nicht stützen; denn diese beziehen sich sämtlich nur auf die richterliche Anordnung selbst, nicht aber auf ihren Vollzug. Hingegen hat das Reichsgericht bereits in der Entscheidung RGSt 8, 310 ausgesprochen, dass auch bei richterlichen Verfügungen, denen eine in der Zukunft sich äußernde Wirksamkeit innewohne, für die Frage der Verjährungsunterbrechung nur die Verfügung selbst maßgebend sei. Dieser Ansicht, der auch andere Gerichte zugestimmt haben (vgl. OLG Köln GA 1960, 251 und die dort angeführten Entscheidungen), schließt sich der erkennende Senat an. Wesen und Rechtsfolgen der Verfolgungsverjährung, die ein unbedingtes Verfahrenshindernis schafft, nötigen, wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, zu einer engen Auslegung des § 68 StGB (vgl. u. a. BGHSt 16, 193, 196). Daher kann nur der Verfügung des Richters selbst und nicht auch den ihrem Vollzug dienenden Handlungen anderer, nichtrichterlicher Personen unterbrechende Wirkung beigemessen werden. Der Lauf der Verjährungsfrist würde sonst an Ereignisse geknüpft, die weder unmittelbare richterliche Handlungen darstellen noch im Allgemeinen hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Vornahme unmittelbarer richterlicher Einwirkung unterliegen. Da dieser Zeitpunkt häufig dem Zufall oder dem Ermessen der mit dem Vollzug der Anordnung befassten Personen überlassen bleibt, hinge die Unterbrechung der Verjährung nicht mehr, wie es § 68 Abs. 1 StGB vorsieht, allein von einer richterlichen Entscheidung und Tätigkeit ab.

Das Verfahren ist somit auf Kosten der Staatskasse einzustellen, soweit der Angeklagte wegen falscher Namensangabe verurteilt worden ist.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung offensichtlich unbegründet. Zu bemerken ist dazu nur, dass die Strafkammer unter III 1 des Urteils irrtümlich den Fall 8 als denjenigen bezeichnet hat, in dem der Angeklagte auch den Tatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat. Bei der Strafzumessung ist sie jedoch, wie sich aus der Höhe der erkannten Einzelstrafen ergibt, zutreffend davon ausgegangen, dass es sich hierbei um den Fall 7 handelt.

WillmsBaldusKirchhof
DotterweichMeyer
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