Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung wegen Notzucht aufgehoben und Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/62
- Datum
- 19.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Tatsache, dass gegen einen Zeugen ein Verfahren wegen Begünstigung läuft, macht ihn nicht von vornherein als Beweismittel untauglich.
Zur Begründung einer Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gehört die Darlegung, dass dem Tatgericht das unberücksichtigte Beweismittel zumindest dem Namen nach bekannt gewesen ist.
Die Urteilsgründe müssen nicht sämtliche Zeugenaussagen wörtlich wiedergeben; erforderlich ist die Mitteilung des Ergebnisses der Beweiswürdigung und der für die Entscheidung wesentlichen Überlegungen.
Unterlässt das Gericht die Auseinandersetzung mit vorgetragenen Einwendungen, die die Glaubwürdigkeit einer entscheidenden Zeugin erheblich in Zweifel ziehen, kann dies die Haltbarkeit der Verurteilung beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Mai 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen den berufslosen Florentin G██ aus F████ am ████ geboren an ██ ███ ██ in Bul[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Falle Marion RC[REDACTED] wegen Notzucht verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht (Fall Marion RC[REDACTED]), wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (Fall KrC[REDACTED]) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Fall ███████████) zu einer Zuchthausstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.
Verfahrensrügen:
Die den Fall RC[REDACTED] betreffende Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugin Brigitte ████ mit rechtlich fehlerhafter Begründung abgelehnt, greift durch. Ein Zeuge ist nicht allein deswegen ein völlig untaugliches Beweismittel, weil gegen ihn ein Verfahren wegen Begünstigung des Angeklagten schwebt (s. RGSt 46, 383; 47, 100, 105; BGH NJW 1952, 191). Auf diesem Fehler kann das Urteil im Fall RC[REDACTED] beruhen, wie sich aus den Ausführungen zur Sachrüge ergeben wird.
Die beiden auf den Fall Kr[REDACTED] bezüglichen Verfahrensbeschwerden, mit denen Verletzung des § 244 Abs. 3 und Abs. 6 StPO geltend gemacht wird, sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unbeachtlich. Zur Begründung einer Aufklärungsrüge gehört nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Behauptung, dass dem Landgericht das angeblich zu Unrecht unbenutzt gebliebene Beweismittel bekannt gewesen ist. Daran fehlt es hier hinsichtlich des angeblichen Zeugen Laibl Sch[REDACTED]. In der Revisionsbegründung wird nicht dargelegt, dass dieser Zeuge dem Landgericht wenigstens dem Namen nach bekannt gewesen sei, so dass es in der Lage gewesen wäre, nach seinem Aufenthalt zu forschen. Es wäre Sache des Angeklagten gewesen, die Ladung des Zeugen zu beantragen. Was das Wachbuch des 15. Polizeireviers vom 4. und 5. April 1961 betrifft, dessen Beiziehung der Verteidiger vergeblich beantragt hat, so fehlt in der Revisionsbegründung die Angabe der Tatsachen, die mit diesem Buch bewiesen werden soliten. Ohne diese Angabe kann der Senat nicht prüfen, ob das Urteil auf der Unterlassung der Beiziehung beruhen kann.
§ 267 StPO ist nicht dadurch verletzt, dass in den schriftlichen Urteilsgründen nicht sämtliche Zeugenaussagen mitgeteilt und erörtert sind. Die Strafprozessordnung schreibt das nicht vor. Nur das Ergebnis seiner Beweiswürdigung muss das Gericht in den Urteilsgründen mitteilen. In der von der Revision angeführten Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NJW 1961, 2069) steht nichts anderes. Zudem gibt die Revision nicht einmal an, was die verschiedenen Entlastungszeugen gesagt haben sollen. Es wäre also gar nicht nachprüfbar, ob für den Tatrichter Anlass bestand, sich mit den Aussagen auseinanderzusetzen.
Für die Annahme, dass die Entscheidung der Strafkammer nicht auf ihrer aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung beruhe und dass sie sich nicht mit den zur Entlastung des Angeklagten erhobenen Beweisen auseinandergesetzt habe, besteht jedenfalls in den Fällen ██ und █████ kein Anlass. Daraus allein, dass nicht alle Zeugenaussagen im schriftlichen Urteil erwähnt sind, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht geschlossen werden, das Landgericht habe sich bei der Beratung des Urteils nicht mit diesen Aussagen befasst. § 261 StPO ist daher nicht verletzt. Das Urteil des Senats vom 1. März 1961 (2 StR 629/60) betraf einen anderen Sachverhalt. Dort hatte die Strafkammer ausdrücklich erklärt, dass sie die Aussage eines Zeugen wegen der Schwierigkeit, dessen Glaubwürdigkeit nachzuprüfen, unberücksichtigt gelassen habe.
Eine weitere Verfahrensrüge betrifft nur die Strafzumessung. Auf sie kommt es nicht an, weil das Urteil auf die Sachrüge im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden muss.
Sachrüge
Sachlichrechtliche Bedenken bestehen nur gegen die Verurteilung im Falle RC[REDACTED]. In den Fällen ██ und Kr[REDACTED] tragen die Feststellungen die Schuldspruche wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen versuchter Notzucht und vorsätzlicher Körperverletzung. Im zweiten Fall ist es allerdings fraglich, ob die Strafkammer zu Recht Tateinheit angenommen hat. Die Feststellungen lassen vermuten, dass der Notzuchtversuch schon beendet war, als der Angeklagte das Mädchen offenbar aus Wut darüber, dass er nicht ans Ziel seiner Wünsche gelangt war, zu züchtigen begann. Die möglicherweise irrige Annahme von Tateinheit beschwert indessen den Angeklagten nicht.
Im Falle RC[REDACTED] (vollendete Notzucht) ist festgestellt, dass zur Tatzeit in den kleinen Appartement zehn bis zwölf Personen anwesend waren. Das Landgericht befasst sich zwar mit der Behauptung des Angeklagten, er habe Marion RC[REDACTED] nur einen Abschiedskuss gegeben, der von ihr erwidert worden sei. Diese Behauptung hält es auf Grund der Aussage der durch die Tat verletzten Zeugin RC[REDACTED] und der Zeugin KC[REDACTED], die sich zu diesem Zeitpunkt mit dem Zeugen ███ im verschlossenen Badezimmer befand, für widerlegt. Nicht dagegen wird als widerlegt bezeichnet die weitere Einlassung des Angeklagten, während des Abschieds sei die Tür vom Korridor zum Wohnzimmer, in dem sich mit Ausnahme von Horst BC[REDACTED] und Dagmar K[REDACTED] die übrigen Gäste aufhielten, nicht geschlossen gewesen, so dass er das ihm vorgeworfene Vergehen gar nicht unbemerkt hätte begehen können. Trifft diese Einlassung des Angeklagten aber zu, dann ist sie geeignet, sehr gewichtige Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ██ auszulösen. Weil die Strafkammer sich gleichwohl mit ihrer Widerlegung nicht befasst, ist zu besorgen, dass sie ihre Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin RC[REDACTED] verkannt hat. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung wegen vollendeter Notzucht im Falle ████ aufgehoben werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich die bisher nicht fehlerfrei begründete Verurteilung im Falle █████ auch auf das Strafmaß in den beiden anderen Fällen ausgewirkt hat, muss der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge, das Landgericht habe sich im Falle █████ nicht mit der Möglichkeit der Zubilligung mildernder Umstände befasst.
| Baldus | Mayr | Meyer | |||
| Dotterweich | Henning |