Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des Eidesnotstands

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 528/57
Datum
15.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen Meineids (§154 StGB). Der BGH bestätigt die tatrichterlichen Feststellungen, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht den möglichen Eidesnotstand (§157 StGB) nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung über Strafe und Ehrenrechte zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Prüfung der Revision beschränkt sich auf Rechtsfehler; die tatrichterliche Tatsachenwürdigung und neue tatsächliche Angaben kann das Revisionsgericht nicht ersetzen.

2

Wenn das Tatgericht tatsächliche Umstände feststellt, die auf eine Zwangslage oder berechtigte Furcht vor Einleitung eines Strafverfahrens hindeuten, hat es die Voraussetzungen des Eidesnotstands (§157 StGB) zu prüfen.

3

Bei Bejahung des Eidesnotstands kann das Gericht die Strafe mildern; die Entscheidung über Milderung und die Folgefeststellungen (z. B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

4

Die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden (§161 Abs.1 StGB), kommt in den hier gegebenen Umständen nicht in Betracht, selbst wenn das Gericht von der Milderungsmöglichkeit des §157 StGB keinen Gebrauch macht.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 19. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Gertrud ███, geborene ███, geboren am ███ 1921 in Köln, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft, als Vertreter,

Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. September 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids (§ 154 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat sie ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Mit der Revision erhebt die Angeklagte die Sachbeschwerde, die zum Teil begründet ist.

Allerdings hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Teils greift sie in unzulässiger Weise die Schlussfolgerungen des Tatrichters an, teils bringt sie neue Tatsachen vor, die im Urteil nicht wiedergegeben sind, und will daraus der Angeklagten günstige Schlüsse gezogen wissen. All dies kann und darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Der Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat, rechtfertigt die Anwendung des § 154 StGB und gab der Strafkammer keine Veranlassung, ihn auch unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides (§ 163 StGB) zu prüfen und zu würdigen.

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden. Zwar sind die Strafzumessungsgründe als solche nicht zu beanstanden. Indessen hat die Strafkammer zur Frage des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) keine Stellung genommen. Das war hier aber geboten, da sie der Angeklagten mildernde Umstände u. a. gerade mit Rücksicht darauf zugebilligt hat, dass diese sich in einer Zwangslage befunden habe, weil das Geständnis weiterer Verfehlungen ihren Ehemann dazu hätte veranlassen können, die Scheidung der Ehe zu betreiben. Möglicherweise hätte dies dann auch zu einem Strafverfahren gegen die Angeklagte wegen Ehebruchs führen können. Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass die Angeklagte die Einleitung eines Strafverfahrens befürchtet und deshalb die Unwahrheit gesagt hat, zumal ihr im Hinblick auf ihre schon vor ihrer Zeugenvernehmung gemachten falschen Angaben gegebenenfalls auch die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Betruges oder Betrugsversuchs hätte drohen können.

Die Strafkammer wird daher die Voraussetzungen des Eidesnotstandes im Sinne des § 157 StGB prüfen müssen. Sollte sie ihr Vorliegen bejahen, so liegt die Entscheidung, ob sie die Strafe mildern will, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das gleiche gilt für die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Hingegen könnte der Angeklagten die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nach § 161 Abs. 1 StGB nicht aberkannt werden, auch wenn die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch macht (BGH in NJW 1957, 550).

Dr. SchalschaBuschSeibert
ScharpenseelMenges
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