Revision wegen Meineids: Zurückverweisung mangels Sachverständigenvernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/54
- Datum
- 25.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Vernehmung eines erforderlichen Sachverständigen über die Auswirkungen einer Hirnverletzung auf Erinnerungsfähigkeit verletzt § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, wenn das Gericht ohne fachliche Grundlage über deren Bedeutung entscheidet.
Der Tatrichter darf einen Beweisantrag nicht dadurch abweisen, dass er das Ergebnis des zu erhebenden Beweises vorwegnimmt; eine derartige Vorwegnahme des Beweisergebnisses ist unzulässig.
Zur verlässlichen Beurteilung von Verantwortlichkeit und Erinnerungs‑ bzw. Wahrnehmungslagen des Angeklagten ist bei begründeten Zweifeln fachärztlicher Sachverstand (Sachverständigengutachten) heranzuziehen; allgemeine Lebenserfahrung genügt dafür nicht.
Beiakten sind keine Beweismittel im Sinne des § 245 StPO; es obliegt den Prozessparteien, konkrete Schriftstücke zu bezeichnen, deren Verlesung sie beantragen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 30. August 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen den Eisenflechter Jean K. ███ aus █████████, geboren am 30. September 1893 in Mülheim, wegen Meineides u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 30. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides und wegen Unterschlagung verurteilt. Seine Revision ist begründet.
I.
Das Urteil stellt fest:
Der Angeklagte war im Januar 1953 auf einer Baustelle der Baufirma Hermann & Co. (Dortmund) in Osterberg beschäftigt. Bauführer war dort der Bauingenieur R. C. Als am 17. Januar 1953 (Samstag) die Arbeit wegen Frostes ruhte, befand sich der Angeklagte allein auf der Baustelle. Deshalb zahlte der Postschaffner L. an ihn einen Betrag von 100 DM aus, den die Firma M. & Co. an den Bauführer R. C. überwiesen hatte. Am 19. Januar (Montag) übergab der Angeklagte der Ehefrau des Bauführers die für diesen eingegangene Briefpost. Das Geld behielt er für sich. Als das Postamt Dortmund Ermittlungen nach dem Verbleib des Geldes einleitete, bestritt er bei seiner Vernehmung durch den Postinspektor S. am 13. Mai 1953 den Empfang des Geldes. In dem Strafverfahren gegen den Postschaffner L. erklärte er am 16. September 1953 vor Gericht als Zeuge, ihm sei inzwischen eingefallen, einmal im Winter von dem Postboten 100 DM erhalten zu haben. Diesen Betrag habe er in den Wohnwagen der Eheleute R. C. gebracht. In der Verhandlung vom 12. Oktober 1953 bekundete er, dass er den ihm an einem Sonnabend ausgezahlten Betrag am nächsten Montag Frau ███ gegeben habe. Diese Aussage beschwor er.
II.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet die Revision, dass die Strafkammer in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger gestellte Hilfsanträge zu Unrecht abgelehnt oder überhaupt nicht beschieden habe. Diese Rüge greift durch.
Der Verteidiger hat folgende Hilfsanträge gestellt:
1. Vernehmung eines Sachverständigen darüber, dass die bei der Vernehmung des Angeklagten durch die Post aufgetretenen Erinnerungslücken auf die Kriegsverletzung (Hirnverletzung) des Angeklagten zurückgeführt werden können;
2. Vernehmung des Poliers Bernhard H. als Zeugen über: a) dass der Angeklagte dem ████ ███ bei der Vernehmung durch den Postinspektor ███ █████████ nach gehorigem Nachdenken sei ihm eingefallen, ████ ██ ███ ██████ von 100 DM von dem Zeugen ███ erhalten und an Frau R. C. ██████████████ █████ auf [REDACTED] habe der Angeklagte sich entschlossen, diesen Sachverhalt nicht der Post, sondern erst in dem in Aussicht stehenden Verhandlungstermin dem Gericht mitzuteilen; b) dass der Zeuge R. C. dem Zeugen H. im Anfang ██ ██████ 1953 erklärte, er (der Zeuge ██████) befinde sich in Geldnot.
Mit dem Antrag zu 1. wollte der Verteidiger ersichtlich unter Beweis stellen, dass der Angeklagte sich bei seiner Vernehmung durch den Postinspektor S. an den Empfang des Geldes nicht mehr erinnerte. So hat die Strafkammer den Antrag auch aufgefasst. Sie unterstellt in den Urteilsgründen, dass der Angeklagte an einer Hirnverletzung und infolgedessen an Erinnerungslücken leide. Sie erklärt aber die Vernehmung eines Sachverständigen nicht für erforderlich, „weil die Erinnerungslücken offenbar nicht so erheblich seien, dass vergangene Tatsachen nicht durch intensives Nachdenken in die Erinnerung zurückgeholt werden könnten“.
Die Strafkammer kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte gegenüber S. den Empfang des Geldes wahrheitswidrig abgestritten habe. Hiermit hat sich die Strafkammer ein Fachwissen zugetraut, das sie nach der Lebenserfahrung nicht haben kann. Nach BGH NJW 1952, 633 kann nicht einmal ein Psychiater Folgen einer Hirnverletzung auf geistigem und seelischem Gebiet stets zuverlässig beurteilen. Die Ablehnung der Vernehmung eines Sachverständigen verstößt deshalb gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Hierauf kann das Urteil beruhen. Denn die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld an Frau R. C. weitergeleitet, deshalb für unglaubhaft, weil er den Empfang des Geldes gegenüber S. abgeleugnet habe. Hätte der Angeklagte, so meint die Strafkammer, das Geld Frau █████ wirklich übergeben, wäre kein Anlass gewesen, den Empfang abzustreiten.
Zu dem Antrag zu 2. führt das Urteil aus:
Die Vernehmung H. könne unterbleiben. Es möge sein, dass der Angeklagte die in dessen Wissen gestellte Erklärung abgegeben habe. Das schließe die „Vermutung“, er habe sich schon vor dem 13. Mai 1953 an den Geldempfang erinnert, nicht aus. Selbst wenn ihm aber die Erinnerung erst nachträglich gekommen sei, so gewinne seine Einlassung nicht an Glaubwürdigkeit. Hätte er das Geld tatsächlich Frau R. C. übergeben, wäre es unverständlich, warum er hiermit bis zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zurückhielt. Die Behauptung, hierzu habe ihm H. geraten, entbehre der Logik. Es sei ein Gebot der Vernunft und Moral gewesen, sofort den wahren Sachverhalt aufzudecken und ████████ zu entlasten. Der Angeklagte habe „nur“ geschwiegen, um den Verdacht der Unterschlagung von sich abzuwälzen.
Die Strafkammer unterstellt also die Beweistatsache zu 2. a) Satz 1 als wahr. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist jedoch die Behandlung des Antrags, soweit er sich auf die Beweistatsache zu 2. a) Satz 2 bezieht. Der Beweissatz lautet: Der Angeklagte habe sich auf den Rat des Zeugen H. entschlossen, den wirklichen Sachverhalt nicht der Post, sondern erst dem Gericht mitzuteilen. Die Strafkammer stellt im Gegensatz dazu fest, der Angeklagte habe nur geschwiegen, um sich nicht verdächtig zu machen. Zu dieser Überzeugung gelangt sie, indem sie die Tatsache, die der Verteidiger unter Beweis gestellt hat, würdigt, ohne den angebotenen Beweis erhoben zu haben. Eine solche Vorwegnahme des Beweisergebnisses gehört nicht zu den Gründen, aus denen der Tatrichter nach § 244 Abs. 3 StPO einen Beweisantrag ablehnen darf. Auf diesem Fehler beruht das Urteil.
Den Beweisantrag zu 2. b) hat die Strafkammer überhaupt nicht beschieden. Auch dieser Verfahrensmangel hat möglicherweise das Urteil beeinflusst. Denn wenn sich R. C. in Geldnot befand, so kann dies für die Eheleute R. C. ein Anlass gewesen sein, den Empfang der 100 DM abzustreiten.
Soweit die Revision die Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 245 StPO rügt, hat der Verteidiger Gelegenheit, in der neuen Verhandlung sachgemäße Anträge zu stellen. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass Beiakten als solche keine Beweismittel im Sinne des § 245 StPO sind. Es ist Sache der Prozessbeteiligten, bestimmte Schriftstücke, deren Verlesung sie wünschen, zu bezeichnen (RGSt 51, 287; BGHSt 6, 128).
§ 60 Nr. 3 StPO ist nicht verletzt, weil die Strafkammer Frau R. C. aus tatsächlichen Gründen nicht für verdächtig ansieht. Ob § 61 Nr. 2 StPO zutrifft, weil ████ nach den Grundsätzen in BGHSt 5, 85 Verletzter sei, hat die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen.
In sachlicher Beziehung macht die Revision mit Recht auf einen Denkfehler aufmerksam. Die Strafkammer hält zunächst die Einlassung des Angeklagten, er habe die 100 DM an Frau R. C. weitergeleitet, deshalb für widerlegt, weil er bei seiner Vernehmung durch S. den Empfang des Geldes abgeleugnet habe. Seine Behauptung, er habe sich bei dieser Gelegenheit hieran nicht mehr erinnert, sieht sie als unglaubhaft an, weil er durch Nachdenken vergangene Tatsachen in die Erinnerung zurückholen könne und dies auch vor dem 13. Mai 1953 geschehen sei. Das Urteil fährt fort:
„Wenn man im Übrigen von der Richtigkeit der Aussage der Frau R. C. ausgehend, feststellt, dass der Angeklagte ihr das Geld nicht gegeben hat, dann kann für die gegenteilige Behauptung des Angeklagten nicht eine ‚Erinnerungslücke‘ ursächlich sein, sondern der Angeklagte behauptet ja mehr, als sich tatsächlich ereignet hat.“
Darin liegt ein denkgesetzlich fehlerhafter Zirkelschluss: Dass der Angeklagte die 100 DM nicht Frau R. C. gab, folgert die Strafkammer daraus, dass er den Empfang des Geldes ableugnete. Dass er sich an den Empfang erinnerte, ihn also wahrheitswidrig abstritt, schließt sie daraus, dass er das Geld nicht an Frau R. C. weiterleitete. Außerdem ist es nicht verständlich, warum eine „Erinnerungslücke“ ausgeschlossen sein soll, weil der Angeklagte mehr behauptet habe, als sich ereignet habe. Die Einlassung des Angeklagten geht ersichtlich dahin, dass er nicht nur den Empfang des Geldes, sondern den ganzen Vorgang, also auch die Weitergabe an Frau R. C., vergessen habe und dass ihm das alles erst nach dem 13. Mai 1953 wieder eingefallen sei.
Das weitere Vorbringen der Revision liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die Strafkammer mag es in der neuen Verhandlung berücksichtigen und missverständliche Ausdrücke (wie „Vermutung“, „Verdacht“, wenn „Annahme“ gemeint ist) vermeiden.
Hinzuweisen ist jedoch auf folgendes:
Das Urteil sagt, der Angeklagte habe am 12. Oktober 1953 vorsätzlich falsch geschworen. Eine nähere Begründung gibt es hierfür nicht. Damit wird es der Sachlage nicht gerecht. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte an einer Hirnverletzung und an Erinnerungslücken leide. Sie wird deshalb die Verantwortlichkeit des Angeklagten, insbesondere die Frage, welche Vorstellung von dem wirklichen Sachverhalt er bei den einzelnen Vernehmungen gehabt hat, kaum ohne Hilfe eines Sachverständigen (Hirnfacharzt) zuverlässig beurteilen können.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Hoepner | |||
| Werner | Menges |