BGH: Betrug bei Schwarzmarkt-Benzingeschäften erfordert Feststellungen zum Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 528/51
- Datum
- 15.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug nach § 263 StGB setzt Feststellungen zur inneren Tatseite voraus, insbesondere dazu, welchen rechtswidrigen Vermögensvorteil der Täter erstrebt und ob er die Vermögensschädigung des Getäuschten erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Wird bei einem Austauschgeschäft vorgeleistet, ist eine Vermögensschädigung nicht allein wegen des Zahlungsabflusses ausgeschlossen; der Anspruch auf Gegenleistung kann wertmäßig hinter dem hingegebenen Geld zurückbleiben, wenn seine Realisierbarkeit oder Werthaltigkeit erheblich gemindert ist.
Bei Abreden über die Beschaffung illegaler Ware (Schwarzmarktgeschäft) kann für die Beurteilung von Vorsatz und Schadensbewusstsein erheblich sein, ob der Täter annehmen durfte, die vereinbarte Leistung auch durch Lieferung aus rechtswidriger Herkunft in vollwertiger Weise zu erbringen.
Soweit einzelne Schuldsprüche aufgehoben werden, sind regelmäßig auch die Gesamtstrafe und daran anknüpfende Nebenentscheidungen aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von den aufgehobenen Taten beeinflusst sind.
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat Tatsachenfeststellungen der Tatgerichte grundsätzlich zugrunde zu legen; Angriffe, die sich im Kern gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren unbeachtlich, sofern kein Rechtsfehler aufgezeigt wird.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 19. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Karl-Georg ████████ aus ███, geboren am ███████████████ in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Celle, wegen Betruges u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 19. Juli 1951, soweit es die Fälle 6, 7 und 8 der Urteilsgründe (Fälle CaC_) und ████████ betrifft, nebst den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Anrechnung der Untersuchungshaft, aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Betrugs im Rückfall in zehn Fällen, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu der Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie ist zum Teil begründet.
1.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Ehemanns Dr. ██████ (Fall 1) gehen fehl. Alle Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite sind in dem Urteil hinreichend nachgewiesen. Nach den widerspruchsfreien tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer wollte der Angeklagte der alleinige Bauherr des Wohn- und Geschäftshauses sein, das auf dem 2500 qm großen Grundstück an der Wittingerstraße errichtet werden sollte. Für dieses Bauvorhaben hat der Angeklagte den Ehemann ██████ als Architekten verpflichtet. Danach hat der Ehemann Dr. ██████ den Vorentwurf über die Bebauung dieses Grundstücks nicht auf eigenes Risiko, wie die Revision vorbringt, sondern im Auftrag des Angeklagten gefertigt. Er hatte hierfür sowie für die weitere vorbereitende Tätigkeit, die er als Architekt des Angeklagten entfaltete, von diesem die taxmäßige Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten zu beanspruchen (§ 612 Abs. 1 und 2, § 632 BGB). Dass der Ehemann Dr. ██████, wie die Revision vorträgt, bei vernünftiger Überlegung sich hätte sagen müssen, dass das Bauprojekt der realen Grundlage entbehrte, ist unerheblich; nach den Urteilsfeststellungen hat er den ihm lohnend erscheinenden Auftrag, aus dem er bei der Mittellosigkeit des Angeklagten in Wirklichkeit einen wertlosen Honoraranspruch erlangte, angenommen und ist dabei durch die in dem Urteil wiedergegebenen bewusst wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten bestimmt worden. Alle diese Umstände hat der Angeklagte gekannt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Dr. ██████ dem Angeklagten gegenüber niemals zum Ausdruck gebracht, dass er sich an der Finanzierung des Bauvorhabens auf dem 2500 qm großen Grundstück beteiligen wollte; der Angeklagte hat auch die Arbeitsleistung des Ehemanns Dr. ██████ nicht als die Mitarbeit eines mit ihm verbundenen Gesellschafters angesehen.
2.) Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Ehefrau Dr. ███████ (Fall 2) wird durch die getroffenen Feststellungen gerechtfertigt. Die von der Revision behaupteten Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Insbesondere ist die Ausführung der Strafkammer zum Fall 3, der Angeklagte habe auf die Äußerung des ████, er (Angeklagter) solle ihm die Schreibmaschine zum Pfand geben, die Maschine herbeigeholt und sie dem ████ verpfändet, nach dem Urteilszusammenhang nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte erst in diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst hat, die Maschine für sich zu verwerten. Vielmehr ist der Angeklagte durch die Äußerung nur veranlasst worden, die Maschine dem █████ als Pfand zu überlassen. Damit ist die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei schon beim Empfang der Maschine entschlossen gewesen, sie zum 1. August 1950 nicht zurückzugeben und sie sich zuzueignen, durchaus vereinbar.
3.) Die Verurteilung wegen zweier Darlehensbetrügereien zum Nachteil des ████ (Fall 3 und 4) lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in diesem Rechtszug nicht zu beachten (§ 337 StPO). Die Strafkammer hat widerspruchsfrei festgestellt, dass die Ehefrau Dr. ███████ von dem zunächst geplanten Verkauf ihrer Schreibmaschine Abstand genommen, die Maschine zum 1. August 1950 vermietet und dies dem Angeklagten am 29. Juli 1950 ausdrücklich mitgeteilt hatte. Die Erklärung des Angeklagten gegenüber ████, er (Angeklagter) könne die Schreibmaschine kaufen, war deshalb unwahr, und der Angeklagte wusste dies auch. Ebenso war die weitere Behauptung des Angeklagten, er habe für den nächsten Tag eine Rentennachzahlung aus Hannover zu erwarten, bewusst unwahr. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte wegen seiner vermuteten Hirnverletzung lediglich eine nachträgliche Untersuchung in Göttingen beantragt, also keineswegs eine Versehrtenrente vom LVA Hannover bereits zugesprochen erhalten. Dass ████ am 30. Juli 1950 durch die weitere Erklärung des Angeklagten, er habe zum Ankauf der Schreibmaschine 100 DM von einem Dritten besorgt, die er jetzt zurückzahlen müsse, zur Hingabe der 100 DM bestimmt worden ist, hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Revision nicht festgestellt.
Zutreffend hat die Strafkammer auch im Falle 4 eine Vermögensbeschädigung des ████ angenommen. Selbst wenn dieser am 30. Juli des Glaubens war, der Angeklagte habe inzwischen die Schreibmaschine zu Eigentum erworben, und deshalb an ihr nach den §§ 1207, 932 Satz 2 BGB ein Pfandrecht zur Sicherung seiner Forderung aus dem Darlehen über 100 DM erlangt hat, ist er bei der Vermögenslosigkeit des Angeklagten auch um diesen Betrag geschädigt worden (vgl. RG Bd. 73 S. 61 ff., BGH Urteil vom 4. April 1951, 1 StR 92/51, MDR 1951, 439).
In den Fällen 12 und 13 ist die Verurteilung wegen Betrugs und versuchten Betrugs ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil stellt nicht fest, dass das Anerbieten des Angeklagten an den Vater ████, ihm die Kosten für das Baumaterial zu dem geplanten Zimmereiausbau „vorzulegen“ und ihn den Betrag in Raten abzahlen zu lassen, von █████ angenommen worden ist. Selbst wenn aber ████ mit diesem Angebot einverstanden gewesen ist, ist damit keine Vereinbarung dahin zustande gekommen, dass der Angeklagte das Baumaterial auf eigene Rechnung kaufen und es dann dem ████ zu demselben Preis auf Raten weiterverkaufen sollte. Vielmehr kann die Abmachung nach ihrem Zweck und dem von dem Angeklagten in der Folgezeit eingeschlagenen Verhalten nur so verstanden werden, dass der Angeklagte nach außen als Käufer der Baustoffe auftreten, im Verhältnis zu ████ jedoch auf dessen Weisung handeln, also sein Beauftragter im Sinne des § 662 BGB sein sollte. Der Angeklagte konnte daher die 60 DM, die er von der Ehefrau ████ zur Bezahlung der Rechnung der Baufirma █████████████ verlangte und erhielt, nur beanspruchen, wenn er entweder die Rechnung bereits aus eigenen Mitteln bezahlt gehabt hatte (§ 670 BGB) oder die 60 DM zur Bezahlung der Rechnung hätte verwenden wollen (§ 669 BGB); Entsprechendes gilt für die 40 oder 50 DM, die er von dem Ehemann ████ zum Ankauf von Bauholz erfolglos forderte. Nach der Feststellung des Landgerichts war der Angeklagte jedoch von vornherein entschlossen, die 60 DM nicht für die Bezahlung der Baustoffe und den von dem Ehemann ██████████████ geforderten Betrag nicht zum Ankauf von Bauholz zu verwenden, sondern diese Beträge für eigene Zwecke zu verbrauchen. Damit ist auch die Täuschungshandlung des Angeklagten gegenüber der Ehefrau ████ rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Indem der Angeklagte der Ehefrau ████ erklärte, er müsse die Rechnung für das Baumaterial bezahlen, spiegelte er ihr zugleich seine in Wahrheit nicht vorhandene Absicht vor, das Baumaterial mit dem Geld bezahlen zu wollen.
Soweit der Angeklagte im Falle 5 wegen Unterschlagung und in den Fällen 11, 14 und 16 wegen Betrugs oder versuchten Betrugs verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Die Revision hat insoweit auch keine besonderen Angriffe erhoben.
Die Voraussetzungen des Rückfalls (§ 264 StGB) sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte alle Betrügereien jeweils auf Grund eines neuen Vorsatzes begangen hat und dass daher jeweils rechtlich selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vorliegen, ist auf tatsächlichem Gebiet gelegen; sie lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Dagegen wird die Verurteilung wegen Betrugs in den Fällen 6, 7 und 8 (CaC_) und ████████ durch die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht getragen.
In diesen Fällen hat sich der Angeklagte gegenüber dem Tankwart CaC_ und gegenüber dem Gaststätteninhaber ██████████ erboten, ihnen Benzin ohne Benzinmarken zu verschaffen, und als Vorauszahlung von ███████ 240 DM sowie 300 DM und von ███████ DM erhalten. Der Angeklagte lässt sich dahin ein, er habe von einem Fahrer der Besatzungsmacht namens Bachsteffel, der inzwischen vom Militärgericht in Lüneburg wegen Benzindiebstahls mit Gefängnis bestraft worden sei, die Zusage gehabt, dass ihm dieser Benzin besorgen werde; an Bachsteffel habe er auch die von CaC_ und ███████ einkassierten Beträge abgeführt. Die Strafkammer hat es für unerheblich erachtet, ob diese Angaben des Angeklagten zutreffen; denn jedenfalls habe der Angeklagte seine Abnehmer durch die unrichtige Behauptung, er habe Benzin auf einer Tankstelle lagern, getäuscht, sie dadurch zur Hergabe der Geldbeträge veranlasst und somit in ihrem Vermögen geschädigt. Wenn die Revision hiergegen vorbringt, bei Schwarzmarktgeschäften würden die Angaben über die Herkunftsquellen unter den Beteiligten getarnt, weshalb CaC_ und ████████████ die wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten über die Herkunft des Benzins nicht getäuscht worden seien, so setzt sie sich damit in Widerspruch zu den gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. ███████ und ████ sind durch die Vorauszahlungen auf den Kaufpreis auch an ihrem Vermögen geschädigt worden. Ihr Anspruch gegen den Angeklagten auf Lieferung des Benzins bildete jedenfalls deshalb keinen vollen Ersatz gegenüber dem weggegebenen Geld, weil der Angeklagte offensichtlich nur Benzin, das aus den Beständen der Besatzungsmacht gestohlen war, liefern konnte. Das angefochtene Urteil enthält jedoch zur inneren Tatseite keine hinreichenden Feststellungen. Es fehlen Feststellungen darüber, welchen rechtswidrigen Vermögensvorteil der Angeklagte, der die einkassierten Beträge an Bachsteffel abgeliefert haben will, bei den Geschäften für sich erstrebt hat und ob sich der Angeklagte der Vermögensbeschädigung seiner Abnehmer bewusst gewesen ist.
Wenn es sich, wie es den Anschein hat, bei den Abmachungen mit CaC_ und ███████ um Schwarzmarktgeschäfte gehandelt hat, kann der Angeklagte der Auffassung gewesen sein, dass er auch mit der Beschaffung von gestohlenem Benzin die Abmachung einhalte, dass also die Lieferung des Benzins, das ihm Bachsteffel zu beschaffen versprochen hatte, für ██████ und ███████ eine vollwertige Gegenleistung für die Vorauszahlungen darstellte. In dieser Richtung bedarf der Sachverhalt noch sorgfältiger Aufklärung und Überprüfung.
Darnach war in den angeführten Fällen das angefochtene Urteil samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Aufhebung hat sich auf die Gesamtstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft zu erstrecken.
Im Übrigen war die Revision, da auch die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht zu beanstanden sind, zu verwerfen.
| Henneka | Moericke | Sauer | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Ludwig |