Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit von Betrug und Waffendelikt bejaht, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/85
Datum
21.02.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision ein Urteil wegen Betrugs, Missbrauchs einer Amtsbezeichnung und unerlaubten Erwerbs/Führens einer Schusswaffe. Streitpunkt war, ob das Waffendelikt tateinheitlich oder tatmehrheitlich zum Betrug steht. Der BGH änderte den Schuldspruch zugunsten der Annahme von Tateinheit, hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da das Vorzeigen der Pistole zugleich Täuschungshandlung war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Tateinheit genügt es, dass die Handlungen, durch die mehrere tatbestandsmäßige Erfolge herbeigeführt werden, wenigstens in einem Handlungsteil zusammenfallen.

2

Das Vorzeigen oder Bei-sich-Tragen einer Schusswaffe und deren Vortrag als ‚Dienstwaffe‘ kann zugleich eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB darstellen und damit tateinheitlich mit einem Betrug verwirklichen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst abändern, wenn die geänderte Tatqualifikation dem Angeklagten keine neue Verteidigungsmöglichkeit verwehrt; dem steht § 265 StPO nicht entgegen.

4

Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, ohne notwendigerweise Anordnungen wie die Einziehung zu berühren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 52/85 in der Strafsache gegen den Feinmechaniker Josef Erwin H. Cc. aus ████ geboren am █████ 1929 in M[REDACTED] (CSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges u. a.

Gründe

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 31. Oktober 1984

a) im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch einer Amtsbezeichnung und unerlaubtem Erwerb, Besitz und Führen einer Schusswaffe verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 53 StGB gestrichen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Missbrauch einer Amtsbezeichnung und wegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung einer Schusswaffe mit Munition erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach den Feststellungen gab sich der Angeklagte gegenüber der Zeugin Rosula B. C., die er unter Vorspiegelung einer ernsthaften Heiratsabsicht zur Herausgabe größerer Geldbeträge veranlasste, als Kriminalbeamter aus, um ihr Vertrauen zu gewinnen (UA S. 27, 28 und 30).

Die Pistole, die er „von einem Unbekannten erworben und mehrere Monate fortlaufend mit sich herumgetragen“ hatte, hatte er „auch mehrfach der Zeugin Rosula B. C. gezeigt, ihr dabei erklärt, es handele sich um seine Dienstwaffe, und hatte dadurch seiner Rolle als Kriminalhauptkommissar größere Glaubwürdigkeit verliehen“ (UA S. 33).

Angesichts dieser Feststellungen kann das Waffendelikt nicht als zum Betrug und dem mit diesem tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen gemäß § 132a StGB selbständig hinzukommende Straftat angesehen werden; vielmehr ist auch insoweit Tateinheit gegeben. Für die Annahme von Tateinheit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Handlungen, durch die mehrere tatbestandsmäßige Erfolge herbeigeführt werden, wenigstens in einem Handlungsteil zusammenfallen (BGHSt 18, 33). Das ist hier der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat die Zeugin Rosula B. C. durch das nach dem Waffengesetz strafbare Bei-sich-Tragen der Pistole auch getäuscht im Sinne von § 263 StGB, indem er ihr diese zeigte und als seine Dienstwaffe ausgab.

Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs sowie die Streichung von § 53 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher Begehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, lässt die Einziehungsanordnung aber unberührt.

TheuneMüllerNiemöller
MaierGollwitzer
Revision: Tateinheit von Betrug und Waffendelikt bejaht, Strafausspruch aufgehoben — Themis