Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Anwendung §§ 21, 49 Abs.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 527/92
- Datum
- 11.11.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Gesetz zur Anwendung einer Strafmilderung befugt, aber nicht verpflichtet, muss das Tatgericht in pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob es die Milderung anwendet oder die Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Die Urteilsgründe müssen deutlich und nachvollziehbar darlegen, für welche der beiden Alternativen sich das Tatgericht entschieden hat und welche Erwägungen hierfür maßgeblich waren.
Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, die auf mehreren Ursachen (z. B. Alkohol und Persönlichkeitsstörung) beruht, erfordert bei Versagung der Milderung eine ausdrückliche Prüfung und Würdigung der Voraussetzungen für die Versagung.
Unterbleibt die erforderliche eindeutige Entscheidungs- und Darlegungspflicht des Tatgerichts, liegt ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel im Strafausspruch vor, der dessen Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubewertung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 23. Juli 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 527/92 vom 11. November 1992 in der Strafsache gegen Ewald ██ aus ███, geboren am ███ (1967 in BO), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Juli 1992 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 1992 insoweit folgendes ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat – wie das Urteil zweifelsfrei ergibt – von der nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht, sondern die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit lediglich als Strafmilderungsgrund im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 18).
Für die Bemessung der Strafe ist es ausdrücklich von dem nicht gemilderten Strafrahmen von 2 Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen (UA S. 19 unten).
Darin liegt ein durchgreifender sachlich-rechtlicher Fehler.
Das Tatgericht hat – da das Gesetz die in den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafmilderung zulässt, ohne sie vorzuschreiben – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es von dieser Milderungsmöglichkeit Gebrauch macht oder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nur als Strafmilderungsgrund innerhalb des nicht gemilderten Strafrahmens berücksichtigen will. Die Urteilsgründe müssen aber eindeutig Aufschluss darüber geben, für welche Möglichkeit es sich entschieden hat und welche Erwägungen dafür maßgebend waren (vgl. u. a. BGH, Beschl. v. 11. August 1982, 2 StR 407/82).
Das angefochtene Urteil verhält sich dazu nicht. Es kann auch – trotz der Vorstrafen – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Sachlage gegeben ist, bei der von einer Milderung im Hinblick auf andere schulderhöhende Momente überhaupt hätte abgesehen werden dürfen.
Denn zum einen hat der Tatrichter selbst darauf nicht abgestellt. Zum anderen war die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch Alkohol, sondern auch durch eine Persönlichkeitsstörung bedingt, so dass – wenn eine Milderung hätte versagt werden sollen – eine ausdrückliche Prüfung und Würdigung der Voraussetzungen für die Versagung durch den Tatrichter unverzichtbar gewesen wäre."
Der aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Er berührt jedoch, da es allein um die Bewertung der festgestellten Tatsachen geht, nicht die Feststellungen zum Strafausspruch. Diese können daher bestehen bleiben.
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