Verjährung nach StGB-Änderung bei fortgesetzter Vergewaltigung; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 52/79
- Datum
- 06.04.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die für die Verjährungsfrist maßgebliche Rechtslage ist nach dem Tatzeitpunkt zu bestimmen; spätere Verlängerungen finden auf Taten vor dem maßgeblichen Stichtag nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen keine Anwendung.
Wird ein Tatbestand durch nachfolgende Gesetzesänderung von Verbrechen in Vergehen herabgestuft und dadurch die Verjährungsfrist verkürzt, ist für vor Inkrafttreten begangene Taten die kürzere Frist weiter maßgeblich, sodass Verfolgung bereits verjährter Tatbestände ausgeschlossen ist.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch insoweit abändern, dass Verurteilungen wegen verjährter Tatbestände entfallen, und den Strafausspruch sowie die Gesamtstrafe aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.
Bei der Festsetzung der Einzel- und Gesamtstrafe ist die zum Tatzeitpunkt geltende Mindeststrafe zu berücksichtigen; Änderungen des Strafrahmens nach der Tat dürfen für die Bewertung der damaligen Strafzumessung nicht ohne Weiteres maßgeblich gemacht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 20. Juni 1978
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 52/79
in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl ██████ aus ████, geboren ██████ 1935 in Wo███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 1978 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit Beischlaf zwischen Verwandten und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, verurteilt wird (§§ 177, 173, 174 Abs. 1 Nr. 1, 3, §§ 52, 53 StGB); im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (Fall Hildegard █████) und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall II der Urteilsgründe (fortgesetzte Vergewaltigung der Stieftochter Hildegard █████) ist die Strafverfolgung nicht nur wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen – was die Strafkammer nachträglich selbst bemerkt hat –, sondern auch wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verjährt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 1979 ausgeführt:
„Zwar belief sich die Verjährungsfrist zu den jeweiligen Tatzeiten der fortgesetzten Handlung noch auf zehn Jahre, weil § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF damals noch ein Verbrechen war, so dass sich die Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 1 StGB aF bestimmte. Das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (BGBl. I S. 1725) hat aber § 176 StGB durch Herabsetzung der Mindeststrafe in ein Vergehen umgewandelt. Dadurch verkürzte sich die Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StGB aF auf fünf Jahre. Diese Verjährungsfrist ist zwar am 1. Januar 1975 durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF wieder auf zehn Jahre verlängert worden. Dies gilt aber nach Art. 309 Abs. 1 und 3 EGStGB nicht für Taten, die – wie hier – vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. Insoweit gelten die kürzeren Verjährungsfristen des bisherigen Rechts weiter. Da die Tat im Jahre 1969 beendet war und die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung (erste Vernehmung des Angeklagten, § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB i. V. m. Art. 309 Abs. 1 EGStGB) erst am 11. Oktober 1976 stattgefunden hat (Bd. I Bl. 102 d. A.), ist die Strafverfolgung wegen der mit der Vergewaltigung rechtlich zusammentreffenden Vergehen nach §§ 174, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verjährt.“
Dem tritt der Senat bei; er kann den Schuldspruch selbst dahin ändern, dass im Fall II 1 die genannten Verurteilungen wegfallen, wobei zur Klarstellung der Schuldspruch insgesamt neu gefasst wird.
Im Übrigen hat die Strafkammer im Fall II 1 auch nicht berücksichtigt, dass die Mindeststrafe für Vergewaltigung zur Tatzeit noch ein Jahr betragen hat (§ 177 StGB aF).
Aus all diesen Gründen kann der Strafausspruch im Fall II 1 und damit auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der leiblichen Tochter Marina ███) davon beeinflusst sein könnte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ersehen lassen.
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