Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen fehlender eigener Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 527/84
Datum
05.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Kassel; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Maßgeblich war, dass der neue Tatrichter unzulässigerweise auf Feststellungen einer früheren Kammer abgestellt hatte. Eigene Feststellungen hätten getroffen und in den Urteilsgründen mitgeteilt werden müssen. Die Einstufung als "besonders schwerer Fall" (§29 Abs.3 BtMG) ist mit dem Strafausspruch aufgehoben und neu zu bewerten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein früherer Feststellungs- oder Strafausspruch durch das Revisionsgericht aufgehoben wird, kann der nachfolgende Tatrichter diese aufgehobenen Feststellungen nicht ohne eigene, in den Urteilsgründen dargelegte Prüfung übernehmen.

2

Feststellungen, die Teil des Strafausspruchs sind, werden mit dessen Aufhebung durch das Revisionsgericht mitaufgehoben und binden den neuen Tatrichter nicht mehr.

3

Die Bewertung einer Tat als "besonders schwerer Fall" im Sinne von § 29 Abs. 3 BtMG ist eine dem Strafausspruch zuzurechnende Entscheidung; sie ist mit dem aufgehobenen Strafausspruch ebenfalls entfallen und von der Nachinstanz neu zu prüfen.

4

Der neue Tatrichter muss seine tatsächlichen Feststellungen und die darauf gestützte rechtliche Würdigung in den Urteilsgründen so darlegen, dass die Entscheidung aus sich heraus verständlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. Juni 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 527/84 in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren den Kaufmann Alfred am ███████ 1944 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 1. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das angefochtene Urteil kann wiederum nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat auf die Feststellungen des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts vom 20. Juli 1983 zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten Bezug genommen. Das ist nicht zulässig. Diese Feststellungen gehörten zum Strafausspruch und sind durch den Beschluss des Senats vom 3. Februar 1984 aufgehoben worden. Der neue Tatrichter hatte insoweit nicht nur eigene Feststellungen zu treffen, sondern musste diese auch in den Urteilsgründen mitteilen (BGH, Beschluss vom 5. Juni 1981 – 2 StR 298/81, ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 30, 225, 226). Fehlerhaft ist auch die Annahme des Landgerichts, der vom Senat geänderte und damit rechtskräftig gewordene Schuldspruch, wonach der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt ist, erstrecke sich auf die Bewertung des Handeltreibens als besonders schwerer Fall im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 1 und 4 BtMG. Diese betrifft vielmehr allein den Strafausspruch und ist mit ihm aufgehoben worden. Das Landgericht hatte deshalb insoweit eine neue eigene Bewertung vornehmen müssen.

Dem künftig entscheidenden Tatrichter wird nahegelegt, Tenor und Gründe des Urteils so zu fassen, dass die Entscheidung aus sich heraus verständlich ist.

RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub und kann nicht unterschreiben

MeierTheuneGollwitzer
MeierNiemöller
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