BGH: Befangenheit wegen Heiratsverweigerung in U-Haft – Ablehnung zu Unrecht verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 527/76
- Datum
- 22.12.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO scheidet aus, wenn die behaupteten Tatsachen aktenkundig sind und daher keiner Glaubhaftmachung bedürfen.
Zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsvorbringens kann ausnahmsweise die Benennung von Zeugen genügen, wenn dem Antragsteller die Beibringung schriftlicher Erklärungen nicht möglich ist, etwa weil Zeugen als Beamte ohne Genehmigung nicht schriftlich aussagen dürfen.
§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO greift nur ein, wenn das Ablehnungsgesuch ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt; die Aufrechterhaltung des Gesuchs trotz Wegfalls des Anlasskonflikts spricht gegen eine solche Ausschließlichkeit.
Wird ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen, hat das Revisionsgericht zusätzlich zu prüfen, ob es sachlich begründet ist; ist die Ablehnung berechtigt, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.
Die Eheschließung eines Untersuchungsgefangenen darf nicht von einer richterlichen „Erlaubnis“ abhängig gemacht werden; pauschale, personenbezogene Wertungen zur „Ernsthaftigkeit“ oder zum „wohlverstandenen Interesse“ des Partners können bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 527/76 in der Strafsache wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung der Tatwerkzeuge angeordnet.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Eine seiner Verfahrensbeschwerden ist auf § 338 Nr. 3 StPO gestützt. Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde.
II. 1. Der Angeklagte und seine Mittäterin befinden sich seit Oktober 1975 in Untersuchungshaft. Auf seinen Antrag, ihm die Erlaubnis zum Heiraten der Mitangeklagten zu erteilen, antwortete der Vorsitzende der Strafkammer, dass gegen die beabsichtigte Verehelichung keine Bedenken bestünden. Am 7. Januar 1976 wurde dem Angeklagten durch einen Beamten der Untersuchungshaftanstalt mündlich eröffnet, er sei vom Gericht telefonisch beauftragt worden, ihm mitzuteilen, dass die Heirat nicht gestattet werde und er noch einen entsprechenden schriftlichen Bescheid erhalte. Der Angeklagte wandte sich daraufhin an einen Oberlehrer der Anstalt. Wie er in seinem späteren Ablehnungsgesuch vorgebracht hat, erklärte ihm dieser nach Einsicht in die über den Anruf des Gerichts gefertigte Notiz nahezu wörtlich:
Der Richter ist der Meinung, das Mädchen Branca ██████████ komme aus einem guten Elternhaus. Es wäre für die Zukunft des Mädchens von Nachteil, wenn sie einen Mann wie ihn, den Angeklagten, heiraten würde. Damit seien ihr alle Zukunftschancen genommen. Die Resozialisierung des Mädchens wäre gefährdet, würde sie mit ihm die Ehe eingehen. Der Richter sei der Meinung, dass er aus unlauteren Absichten heiraten wolle und dass keine Liebe dahinter stehe.
Kurze Zeit nach dieser Unterrichtung habe ihm ein anderer Anstaltsbeamter erzählt, dass er durch den Oberlehrer im gleichen Sinne informiert worden sei.
Den Widerruf der Heirats-„Erlaubnis“ hatte der stellvertretende Vorsitzende der Strafkammer ausgesprochen, der auch den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte. Am ersten Hauptverhandlungstag wurde er gleich zu Anfang der Sitzung vom Angeklagten aufgrund jener Entscheidung und ihrer Begründung, in der der Angeklagte ein negatives Werturteil sah, wegen Befangenheit abgelehnt. Als Beweismittel benannte der Angeklagte die drei erwähnten Anstaltsbeamten.
Die Strafkammer hat, nachdem vom stellvertretenden Vorsitzenden der Widerruf der Heirats-„Erlaubnis“ in der Hauptverhandlung aufgehoben worden war, die Ablehnung unter Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StPO als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt:
Die behaupteten Ablehnungsgründe seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die im Zusammenhang mit der Ablehnung der Heirats-„Erlaubnis“ angeblich gemachten Äußerungen des abgelehnten Richters beruhten nach den eigenen Angaben des Angeklagten auf Mitteilungen dritter Personen. Der Angeklagte behaupte selbst nicht, der abgelehnte Richter habe sich in diesem Sinne tatsächlich geäußert. Hierfür habe er auch kein Mittel zur Glaubhaftmachung angegeben. Das Gesuch ziele darauf ab, die begehrte Heiratserlaubnis doch zu erreichen. Dies werde auch deutlich durch die entsprechende Äußerung der Mitangeklagten. Danach verfolge der Angeklagte nicht das Ausscheiden des abgelehnten Richters, sondern ein Ziel, das im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erreicht werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass er sein Ablehnungsgesuch nach der nunmehrigen Erteilung der Heirats-„Erlaubnis“ aufrechterhalten habe. Von ihm sei auch jetzt kein Grund vorgetragen worden, woraus er auf eine Befangenheit des abgelehnten Richters geschlossen haben wolle. Nach Klärung des gesamten Vorganges, insbesondere nach Kenntnisnahme vom Schreiben des Vorsitzenden vom 13. Januar 1976, habe er vielmehr erklärt, dass er insoweit von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Vom Verteidiger, der sich dem Gesuch nicht angeschlossen habe, sei im Übrigen die Richtigkeit der Sachbehandlung, so wie sich aus den weiteren Urkunden und den Akten ergebe, bestätigt worden; selbst der Angeklagte habe diesen Hergang nicht in Zweifel gezogen. Gleich jeder vorläufigen Entscheidung ergebe auch die vom Angeklagten beanstandete Maßnahme nicht, dass der abgelehnte Richter sich bereits jetzt ein endgültiges Urteil gebildet habe. Dies sei jedem einsichtigen Angeklagten ohne Weiteres deutlich.
2. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Recht.
a) Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Ablehnung als unzulässig fehlten.
Die von der Strafkammer angenommene zweite Alternative des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO konnte schon deshalb nicht vorliegen, weil sich die Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten aus den Akten ergab, wie an anderer Stelle im Einzelnen noch dargetan werden wird, und es deshalb einer Glaubhaftmachung nicht bedurfte. Davon abgesehen wäre diese Alternative aber auch nur dann erfüllt gewesen, wenn er überhaupt kein Mittel der Glaubhaftmachung angegeben hätte. Selbst das war hier nicht der Fall; denn er hatte drei Zeugen benannt. Zwar reicht die bloße Bezeichnung von Zeugen in der Regel zur Glaubhaftmachung nicht aus, vielmehr muss der Antragsteller im Allgemeinen mindestens eine schriftliche Erklärung des Zeugen beibringen. Ist ihm das aber nicht möglich, so genügt die Bezugnahme auf das Zeugnis (BGHSt 21, 334, 347). Ein solcher Ausnahmefall lag hier vor. Da es sich bei den drei Zeugen, auf die sich der Angeklagte berief, um Beamte handelte, durften diese ohne Genehmigung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten nicht – auch nicht in Schriftform – aussagen. Somit konnte dem Angeklagten die Nichtvorlage schriftlicher Äußerungen der Zeugen nicht nachteilig sein.
Das vereinfachte Verwerfungsverfahren nach jener Vorschrift war auch nicht etwa deshalb statthaft, weil der Angeklagte die Ablehnung auf den Inhalt der Äußerungen der drei Zeugen und nicht unmittelbar auf die Anordnung des stellvertretenden Vorsitzenden stützte. Da er von ihr nur durch die Anstaltsbeamten Kenntnis erlangt hatte, konnte er sich zur Rechtfertigung der Ablehnung lediglich auf ihre Mitteilungen berufen.
Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO waren entgegen der Ansicht der Strafkammer gleichfalls nicht gegeben. Sie könnten allein dann erfüllt sein, wenn der Angeklagte mit der Ablehnung ausschließlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt hätte. Dies traf nicht zu. Bereits die Tatsache, dass er das Ablehnungsgesuch trotz der inzwischen erteilten Heirats-„Erlaubnis“ aufrechterhielt, zeigt, dass es ihm nicht nur um diese ging. Soweit die Strafkammer demgegenüber meint, er habe auch nach dieser „Genehmigung“ keinen Grund vorgetragen, aus dem er eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters herleite, gehen ihre Ausführungen fehl, weil das Vorbringen in seinem Ablehnungsgesuch eindeutig das Verhalten des abgelehnten Richters betraf und es einer Wiederholung dieser Darlegungen nicht bedurfte. Ferner kann eine verfahrensfremde Absicht nicht daraus abgeleitet werden, dass das Gesuch vom Angeklagten selbst und nicht von seinem Verteidiger verfasst war. Ein Angeklagter braucht sich zur Ablehnung eines Richters nicht seines Verteidigers zu bedienen. Schon deshalb würde es hier nicht auf dessen Auffassung zu dem Gesuch ankommen.
b) Die somit fehlerhafte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs führt für sich noch nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Revisionsgericht hat zusätzlich zu entscheiden, ob die Ablehnung auch sachlich gerechtfertigt war; denn nur dann ist das Gesuch zu Unrecht verworfen worden. Diese weitere Prüfung hat nach Beschwerdegründsätzen zu erfolgen, also auch in tatsächlicher Hinsicht (BGHSt 23, 265 ff).
Nach dem Ergebnis dieser Prüfung war die Ablehnung des stellvertretenden Vorsitzenden berechtigt.
Die vom Angeklagten beabsichtigte Eheschließung durfte nicht von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden. Früher wurde zwar unter Berufung auf die Regelung in § 166 DVollzO zum Teil die Meinung vertreten, einem Gefangenen dürfe die Gelegenheit zur Eheschließung verweigert werden, wenn ihr wichtige Gründe entgegenstehen würden. Nach der Neufassung der DVollzO vom 1. Mai 1971 ist in ihr jedoch das einem Gefangenen zustehende Recht auf Heirat (vgl. Art. 6 GG) anerkannt worden. Für den Untersuchungshäftling gilt nichts anderes (vgl. Nr. 76 UVollzO). Wesen und Zweck der Untersuchungshaft stehen einer Eheschließung nicht entgegen. Ihnen kann durch entsprechende Vorkehrungen in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden (vgl. hierzu Dünnebier in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., § 119 Anm. V 2).
Ob bereits der in Widerspruch zu dieser Rechtslage erklärte Widerruf der Heirats-„Erlaubnis“ durch den stellvertretenden Vorsitzenden dessen Ablehnung rechtfertigte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellten die Erwägungen, auf die der abgelehnte Richter die Maßnahme gestützt hatte, für den Angeklagten auch bei verständiger Würdigung einen vernünftigen Grund zu der Annahme dar, dieser Richter nehme ihm gegenüber eine voreingenommene Haltung ein. In einem Vermerk vom 5. Januar 1976 (Bl. 158 d. A.) hatte der stellvertretende Vorsitzende festgehalten, dass ihm von dem bei Vernehmungen der Mitangeklagten – sie ist Jugoslawin – anwesenden Dolmetscher berichtet worden sei, sie wolle den Angeklagten nur heiraten, um nicht in ihre Heimat abgeschoben zu werden; eine „Heirat wäre ihr Schaden, weil sie aus gutem Hause in Jugoslawien sei.“ Aufgrund dieser Mitteilung unterrichtete der stellvertretende Vorsitzende telefonisch die Untersuchungshaftanstalt Köln hiervon und erklärte dabei, dass die früher erteilte Heirats-„Erlaubnis“ hiermit widerrufen werde.
Als sich der Angeklagte am 11. Januar 1976 schriftlich an ein anderes Mitglied der Strafkammer wegen der Verweigerung der Gestattung der Eheschließung wandte und dabei zutreffend auf die bestehende Rechtslage hinwies, verfasste der stellvertretende Vorsitzende am 13. Januar 1976 ein Schreiben an ihn, in dem es heißt, Anlass für den Widerruf der früher erteilten Heirats-„Erlaubnis“ sei „das wohlverstandene Interesse“ der Mitangeklagten, zudem erscheine die Ernsthaftigkeit des Eheversprechens fraglich, da der Wunsch zu heiraten allein auf die andernfalls drohende Ausweisung zurückzugehen scheine (Bl. 201 d. A.). Dieses Schreiben sowie jener Vermerk bestätigen im Wesentlichen die Richtigkeit der Darstellung des Angeklagten vom Inhalt der ihm von den Anstaltsbeamten mitgeteilten Widerrufserklärung. In ihr konnte der Angeklagte zutreffend die Abgabe eines negativen Werturteils finden.
Der Ablehnungsgrund ist auch, wie bereits dargelegt wurde, glaubhaft gemacht, ohne dass es auf die vom Angeklagten benannten Zeugen ankäme.
Die Berechtigung der Ablehnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass vom stellvertretenden Vorsitzenden, nachdem der Verteidiger des Angeklagten eine Beschwerde gegen die Versagung der Heirats-„Genehmigung“ angedroht hatte, in einem Vermerk vom 21. Januar 1976 zum Ausdruck gebracht worden ist, die „Erlaubnis“ habe wegen bestehender Verdunklungsgefahr verweigert werden müssen (Bl. 184 d. A.), und dass er deren Rücknahme in der Hauptverhandlung mit der Begründung aufgehoben hat, nach dem Widerruf des Teilgeständnisses der Mitangeklagten würde jenes Bedenken gegen die Erteilung der „Erlaubnis“ nicht mehr bestehen (Bl. 246 d. A.). Es wurde schon darauf hingewiesen, dass einer eventuellen Verdunklungsgefahr durch entsprechende Vorkehrungen hätte begegnet werden können. Der Angeklagte selbst hatte in seinem ursprünglichen Antrag geschrieben, seine Braut und er seien sich darüber im Klaren, dass ein Besuch des einen bei dem anderen vor der Hauptverhandlung nicht möglich sein werde, sie seien auch mit der Anwesenheit eines Polizeiinspektors oder eines Kriminalbeamten bei der Trauung einverstanden.
Da somit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vorliegt, braucht auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
Willms Meyer Buddenberg
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