Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Steuerhehlerei: Verjährung, Vereidigung und Teilaufhebung des Urteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 527/71
Datum
24.11.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verhandelt die Revision eines wegen fortgesetzter Steuerhehlerei Verurteilten. Er stellte das Verfahren in zwei Taten ein, hob die Verurteilung in einem weiteren Teil auf und verwies zur neuen Verhandlung; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Entscheidend waren Verjährungsfragen bei angeblicher Fortsetzungstat und Formmängel bei der Vereidigung eines verlesenen Zeugen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzeltaten erforderlich; liegt zwischen den Taten ein erheblicher Zeitabstand, sind sie selbständige Straftaten und die Verjährung ist gesondert zu prüfen.

2

Die Verjährung einer Tat kann die Einstellung der Strafverfolgung nach §§ 67 Abs. 2 StGB, 402 AbgO zur Folge haben, wenn die Tat außerhalb der Verjährungsfrist liegt und die Einleitung des Verfahrens später erfolgte.

3

Die Verlesung einer richterlichen Vernehmung eines verstorbenen Zeugen darf nur verwertet werden, wenn die in § 251 Abs. 4 S. 3 StPO vorgeschriebene Feststellung (Vereidigung) in der Hauptverhandlung vorhanden ist; das Fehlen dieser Feststellung kann zur Aufhebung der Verurteilung führen, weil Verteidigungsrechte sonst beeinträchtigt werden.

4

Bei mehreren Geldstrafen aus derselben oder zusammenhängenden Tatfolgen ist nach § 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden; die Höhe der Einzelstrafen darf nicht isoliert bleiben, wenn sie wechselseitig Einfluss gehabt haben kann.

5

Zur strafbaren Beihilfe bei Steuerhehlerei genügt, dass der Gehilfe durch Mitwirkung beim Absetzen geschäftsmäßig hilft; ob der Haupttäter den Gegenstand zuvor an sich gebracht hat, ist tatbestandsbestimmend für die Zurechnung der Beihilfe.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 16. Dezember 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Walter Jakob, geboren ████ ███ 1911 in █████, aus █████████████, 2. den Kraftfahrer Eberhard ████, geboren am ███ ████ 1939 in █████, wegen Steuerhehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1971, an der teilgenommen haben:

Dr. Willms, Bundesrichter als Vorsitzender,

Kirchhof, Bundesrichter,

Müller, Bundesrichter,

Dr. Baumgarten, Bundesrichter,

Meise, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Dr. ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt,

Amtsgerichtsrat ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr. ██ aus ███, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Lang,

Tenor

I.

Auf die Revision des Angeklagten LC) gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. Dezember 1970 wird

1. das Verfahren in den Fällen III 3 a) und c) der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse eingestellt,

2. das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer im Fall III 3 d) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1. entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten IC) und die weitergehende Revision des Angeklagten PC) werden verworfen.

Der Angeklagte PC) hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten IC) unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzter Steuerhehlerei und fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 10.000,— DM, den Angeklagten PC) wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 1.500,— DM verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte IC) beanstandet außerdem das Verfahren. Die Revision des Angeklagten ████ hat teilweise, die des ███████████ ███ keinen Erfolg.

1.) Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in den Fällen III 3 a) und c) der Urteilsgründe, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist (§ 67 Abs. 2 StGB, § 402 AbgO).

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte, gegen den das Steuerstrafverfahren am 27. Dezember 1966 eingeleitet worden ist, im Jahre 1960 oder 1961 den Entschluss, das Werkstattgelände, die Angestellten und die Fahrzeuge des früheren Mitangeklagten █████ dazu zu benutzen, Schmuggelalkohol an sich zu bringen, zu lagern und mit Gewinn weiterzuverkaufen. Im Jahre 1960 oder 1961 ließ er sieben Fässer mit Alkohol zum Werkstattgelände bringen (Fall 3 a), einige Monate später sechs Fässer (Fall 3 c) und „in der Zeit von Sommer 1962 bis Sommer 1963“ noch einmal acht Fässer (Fall 3 d a); die Fässer wurden später vom Werkstattgelände wieder fortgebracht.

Die Strafkammer meint, dass die drei Taten Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewesen seien, die deshalb nicht verjährt sei, weil die letzte Tat weniger als fünf Jahre vor der Einleitung des Steuerstrafverfahrens begangen worden sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine fortgesetzte Handlung scheidet hier schon wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Taten aus: Nach den Feststellungen muss zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, dass zwischen den Taten 3 c) und d) etwa drei Jahre gelegen haben.

Da mithin die Taten 3 a) und c) im Verhältnis zu 3 d) rechtlich selbständige Handlungen sind, ist ihre Strafverfolgung verjährt; denn der Angeklagte wurde ausweislich der Vernehmungsniederschrift der Zollfahndungsstelle ████ erst am 27. Dezember 1966 von dem gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahren unterrichtet (§ 402 Abs. 2 AbgO). Nicht verjährt ist dagegen die Strafverfolgung der frühestens im Sommer 1962 begangenen Tat 3 d).

Soweit das Verfahren eingestellt wird, hat der Senat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO).

2.) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen haben nach der Einstellung des Verfahrens in den Fällen 3 a) und c) nur noch für die Tat da) der Urteilsgründe Bedeutung. Eine der Rügen führt zur Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall:

In der Hauptverhandlung wurde auf Grund eines Gerichtsbeschlusses „die richterliche und sonstige Vernehmung“ des verstorbenen Zeugen █████ verlesen.

Die Revision beanstandet unter Hinweis auf § 251 Abs. 4 S. 3 StPO, dass in der Hauptverhandlung über die Vereidigung des Zeugen keine Feststellung getroffen worden sei. Ihre Behauptung trifft zu.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde die Vereidigung des Zeugen █████ in der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich festgestellt. Ob die fehlende Feststellung durch die Beurkundung der Vereidigung in dem Protokoll über die richterliche Vernehmung und deren Verlesung hätte ersetzt werden können, kann auf sich beruhen; denn im Protokoll der richterlichen Vernehmung ist die Vereidigung nicht beurkundet. Zwar ist auf Blatt 1 Rückseite des Bandes III der grünen Beiakten zu den Hauptakten, das den Schlussteil des verlesenen Protokolls enthält, links unten vermerkt „Der Zeuge wurde vereidigt“. Dieser Vermerk ist aber nicht Bestandteil des Protokolls, weil er ohne Kenntlichmachung des Verfassers unterhalb der Unterschrift des Richters angebracht ist und deshalb von dieser nicht gedeckt wird.

Auf dem Unterbleiben der durch § 251 Abs. 4 S. 3 StPO vorgeschriebenen Feststellung kann das Urteil beruhen. Mit Rücksicht auf den Vermerk „Der Zeuge wurde vereidigt“ kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die Aussage des Zeugen ████ als eidliche verwertet hat. Wäre eine ausdrückliche Feststellung über die Vereidigung getroffen worden, so hätte die Verteidigung die Möglichkeit gehabt, ihre aus § 60 Nr. 2 StPO hergeleiteten Bedenken gegen die Vereidigung sofort und im Einzelnen vorzutragen und dadurch die Kammer zur Verwertung der Aussage nur als uneidliche zu veranlassen.

3.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde lässt zum Schuldspruch in den Fällen 5 bis 9 der Urteilsgründe keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer erhobenen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet. Ob in den Fällen 5 bis 9 die Annahme einer Fortsetzungstat gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, da der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert ist. Die Feststellungen rechtfertigen schließlich in allen Fällen die Verurteilung des Angeklagten als Täter und nicht nur als Gehilfen der Steuerhehlerei.

4.) Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III 3 a) und c) führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe der Einzelstrafe im Falle der fortgesetzten gemeinschaftlichen Steuerhehlerei (Fälle 5 bis 9) von der in den Fällen III 3 a), c) und d) verhängten Strafe beeinflusst wurde.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollte der Angeklagte im Fall 3 d) erneut verurteilt werden, so ist aus den in diesem Fall und in den Fällen 5 bis 9 (fortgesetzte gemeinschaftliche Steuerhehlerei) jeweils zu verhängenden Geldstrafen genau nach § 74 Abs. 1 StGB eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Auf BGHSt 23, 260 und den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss BGH 3 StR 228/71 vom 27. Oktober 1971 wird verwiesen.

II.

Die Revision des Angeklagten PC) ist unbegründet.

Dieser Angeklagte war bei dem Mitangeklagten ███ als Kraftfahrer angestellt. Als solcher führte er im Einvernehmen und im Zusammenwirken mit dem Angeklagten IC) sechs Transporte zu Abnehmern des geschmuggelten Alkohols durch. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Beihilfe zur Steuerhehlerei des Angeklagten Lang verurteilt. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwendungen sind nicht gerechtfertigt.

Der Angeklagte Lang setzte nach den Feststellungen in den hier fraglichen Fällen für unbekannte Hintermänner größere Mengen geschmuggelten Alkohols ab, ohne diesen zuvor im Sinne des § 398 AbgO zu eigener Verfügungsgewalt an sich zu bringen (UA S. 26). Gewichtigstes Anzeichen für die bloße Verteilertätigkeit IC)s ist dabei, dass er anders, als dies bei einem in eigenem Interesse und für eigene Rechnung handelnden Veräußerer der Fall gewesen wäre, für jeden Liter des Alkohols „Provision“ erhielt. Die Revision geht mithin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, wenn sie unter Hinweis auf BGHSt 23, 36, 38 meint, dass IC) den Alkohol schon an sich gebracht habe und dass deshalb das Absetzen keine strafbare Handlung mehr gewesen sei, zu der der Angeklagte █████ noch strafbare Beihilfe hätte leisten können. Die Steuerhehlerei Langs lag allein im „Absetzen“, bei dem ihm der Angeklagte PC) geholfen hat.

Auch zum Strafausspruch lässt das Urteil keinen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsfehler erkennen.

WillmsMüllerMeise
KirchhofBaumgarten
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