Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 527/68
- Datum
- 09.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Widersprüche zwischen vom Gericht als wahr unterstellten tatsächlichen Feststellungen und den im Urteil getroffenen wertenden Schlussfolgerungen begründen einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils in dem betroffenen Umfang führt.
Wenn das Gericht bestimmte Tatsachen als bewiesen zugrunde legt, darf es dessen zugrundeliegende Voraussetzungen nicht durch entgegenstehende Tatzusammenhänge unterlaufen.
Ist die Revision in einzelnen Punkten erfolgreich, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie in den übrigen Punkten offensichtlich unbegründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. Dezember 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 527/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug- und Maschinenschlosser Walter, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1926 in Luxemburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1968 gem. § 349 Abs. 2 bis 4
Tenor
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1967 im Fall I 3 der Urteilsgründe (Fall Schier) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Im Fall I 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer als wahr unterstellt, dass die Arbeiten im Anwesen D in K[REDACTED] bis auf kleinere noch auszuführende Putzarbeiten beendet waren, als der Angeklagte die Baustelle im April 1965 verließ. An diese Wahrunterstellung hat sich die Kammer, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gehalten. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte zwar einige kleinere, nicht aber die vereinbarten Arbeiten ausgeführt habe und dass er zur Erfüllung des Vertrags auch gar nicht in der Lage gewesen sei (UA S. 11, 13, 27, 28). Darin liegt ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall und demzufolge auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe führt.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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