Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Aufhebung wegen widersprüchlicher Tatsachenfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 527/68
Datum
09.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz wegen Betrugs im Rückfall ein. Der BGH hob das Urteil für Fall I 3 und den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, weil die Strafkammer einerseits bestimmte Arbeiten als ausgeführt unterstellte, im Urteil aber entgegenstehende Feststellungen traf. Dies begründet einen Verfahrensmangel; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Widersprüche zwischen vom Gericht als wahr unterstellten tatsächlichen Feststellungen und den im Urteil getroffenen wertenden Schlussfolgerungen begründen einen Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils in dem betroffenen Umfang führt.

2

Wenn das Gericht bestimmte Tatsachen als bewiesen zugrunde legt, darf es dessen zugrundeliegende Voraussetzungen nicht durch entgegenstehende Tatzusammenhänge unterlaufen.

3

Ist die Revision in einzelnen Punkten erfolgreich, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, soweit sie in den übrigen Punkten offensichtlich unbegründet ist.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 22. Dezember 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 527/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeug- und Maschinenschlosser Walter, ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1926 in Luxemburg, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1968 gem. § 349 Abs. 2 bis 4

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 22. Dezember 1967 im Fall I 3 der Urteilsgründe (Fall Schier) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Im Fall I 3 der Urteilsgründe hat die Strafkammer als wahr unterstellt, dass die Arbeiten im Anwesen D in K[REDACTED] bis auf kleinere noch auszuführende Putzarbeiten beendet waren, als der Angeklagte die Baustelle im April 1965 verließ. An diese Wahrunterstellung hat sich die Kammer, wie die Revision mit Recht rügt, nicht gehalten. Sie geht vielmehr davon aus, dass der Angeklagte zwar einige kleinere, nicht aber die vereinbarten Arbeiten ausgeführt habe und dass er zur Erfüllung des Vertrags auch gar nicht in der Lage gewesen sei (UA S. 11, 13, 27, 28). Darin liegt ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Fall und demzufolge auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe führt.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

StPOKirchhofBaumgarten
MeyerVillmsMüller
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