Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen, Kennzeichnung als schwerer Diebstahl aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/74
Datum
27.02.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision, hebt jedoch die Qualifikation eines zum Nachteil eines Kaufmanns begangenen Diebstahls als "erschwerter Fall" nach § 243 StGB a.F. auf, da die Tat zur Tatzeit nicht so zu bewerten war. Das Urteil bleibt ansonsten bestehen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme eines Regelfalls nach § 243 Nr. 2 StGB kommt es darauf an, ob die Tat nach dem zur Tatzeit geltenden Recht als solcher strafbar gewesen wäre.

2

Eine rechtliche Fehlqualifikation der Tat berührt das Urteil nicht, wenn das Revisionsgericht überzeugt ist, dass das erstinstanzliche Gericht bei richtiger rechtlicher Würdigung dieselbe Einzelstrafe festgestellt hätte.

3

Bei der Prüfung, ob ein Behältnis dem Schutzbereich des § 243 StGB a.F. unterfällt, sind die konkrete Beschaffenheit und die Einbindung in den Geschäftsbetrieb zum Tatzeitpunkt maßgeblich.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 12. Oktober 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 52/74

in der Strafsache gegen den Arbeiter Rainer D ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1946 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 12. Oktober 1973 wird verworfen. Jedoch fällt die Kennzeichnung des zum Nachteil des Kaufmanns BC__ begangenen Diebstahls als erschwerter Fall weg.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch hat der Senat die Kennzeichnung des Diebstahls zum Nachteil des Kaufmanns █████ als schweren Fall wegfallen lassen.

Denn hier hätte das Landgericht gemäß § 2 Abs. 2 StGB nur dann einen Regelfall nach § 243 Nr. 2 StGB annehmen dürfen, wenn die Tat nach dem zur Tatzeit geltenden § 243 StGB a. F. strafbar gewesen wäre. An dieser Voraussetzung fehlt es; die Tat wäre damals nur als einfacher Diebstahl zu bewerten gewesen (BGHSt 9, 173; 15, 134), weil es sich bei dem erbrochenen Behältnis um einen vor dem Radiogeschäft des Kaufmanns BC__ angebrachten Ausstellungskasten handelte. Der

Bestand des Urteils wird durch diesen Rechtsirrtum des Landgerichts nicht berührt. Nach der Überzeugung des Senats hatte das Landgericht unter den gegebenen Umständen auch dann auf die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten in diesem Falle erkannt, wenn es statt vom Strafrahmen des § 243 StGB n. F. vom Strafrahmen des § 242 StGB ausgegangen wäre.

StPOWillmsBaumgarten
SchumacherKirchhofMeyer
Revision verworfen, Kennzeichnung als schwerer Diebstahl aufgehoben — Themis