Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 526/92
Datum
31.03.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des LG Wiesbaden auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und Unterbringung angeordnet. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung, weil nicht geklärt wurde, weshalb in Kühlschränken gefundene leicht entzündliche Flüssigkeiten bei der Brandhitze unversehrt blieben. Eine mögliche nachträgliche Manipulation der Brandstelle war nicht untersucht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei der Beweiswürdigung alle für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände zu erfassen und sich hiermit nachvollziehbar auseinanderzusetzen.

2

Stellen physikalische Befunde eine Unvereinbarkeit mit der angenommenen Brandentwicklung dar, muss das Gericht klären, ob die vorgefundenen Stoffe möglicherweise erst nach dem Brand eingebracht wurden.

3

Bei einem Anhaltspunkt für nachträgliche Manipulation der Brandstelle hat das Gericht zu untersuchen, wer Urheber einer solchen Manipulation sein könnte und welche Auswirkungen dies auf die Zurechnung der Tat hat.

4

Unterbleibt eine derartige Auseinandersetzung so, dass die Nachprüfbarkeit der Überzeugungsbildung beeinträchtigt ist, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 22. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 526/92 vom 31. März 1993 in der Strafsache gegen Paul Reinhard (aus Rh█, geboren am ███ 1935 in ████████████████████) wegen schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1993, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Maier als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Theune, Gollwitzer, Detter, Bode, Dr. ██ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Wienr[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██ bei der Verkündung, Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger des Angeklagten, █████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Mai 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Brandstiftung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet. Die Vollstreckung der Unterbringung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg, so dass auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen nicht eingegangen zu werden braucht.

Zu der dem Angeklagten angelasteten Tat hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte betrieb im zweiten Obergeschoss des Wohnund Geschäftshauses ████ ████ █ in ██ eine Massagepraxis. Den Personalraum dieser Praxis setzte er am Tattage (nach den Urteilsgründen: Freitag, 18. April 1989; richtig wohl: Freitag, 28. April 1989) zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr in Brand, nachdem er eine brennbare Flüssigkeit ausgegossen hatte.

Bevor der Brand durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte, hatte er „nicht nur den Boden, auf dem die brennbare Flüssigkeit ausgegossen worden war, erfasst, sondern auch Türen und Türzargen. Die Einrichtung des Personalraums der Praxis war total zerstört. In der Etage entstand ein Sachschaden von annähernd 80.000 DM“ (UA S. 4).

Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen.

Das Landgericht hat die Überzeugung von seiner Täterschaft aus mehreren ihn belastenden Indizien gewonnen. Seine Beweiswürdigung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, weil sie die gebotene Auseinandersetzung mit einem Umstand vermisst, der möglicherweise gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen konnte. Bei der Untersuchung der Brandstelle durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass sich im Personalraum zur Zeit des Brandes zwei Kühlschränke befunden hatten.

Einer dieser Kühlschränke wurde bei den Löscharbeiten von der Feuerwehr in einen Nachbarraum gebracht. In diesem Kühlschrank wurden bei der Untersuchung „Reste von zwei verschmolzenen Plastikflaschen gefunden, in denen sich jeweils sogenanntes Siedegrenzen-Benzin bzw. organisches Lösungsmittel befand. In dem anderen Kühlschrank befanden sich zwei Kanister mit je 10 l Benzin (Pkw-Kraftstoff)“ (UA S. 5).

Die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu der Frage, ob und gegebenenfalls wie sich erklären lässt, dass die leicht entzündlichen Flüssigkeiten bei der Hitzeentwicklung des Feuers im Brandraum, die selbst einige der Später in den Kühlschränken vorgefundenen Flüssigkeitsbehälter zum Schmelzen gebracht hatte, sich nicht entzündet haben. Wenn der vom Landgericht gehörte Brandsachverständige, dessen Gutachten im Urteil nur lückenhaft wiedergegeben ist, hierfür keine Erklärung hatte, könnte dies darauf hindeuten, dass diese Flüssigkeiten erst nach dem Brand in die Kühlschränke verbracht wurden.

Das Landgericht hätte sich dann die Frage stellen müssen, wer Urheber dieser nachträglichen Manipulation war und ob sie nicht gegen die Annahme der Taterschaft des Angeklagten sprechen konnte.

Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

MaierGollwitzerBode
TheuneDetter
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