Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrerer Vermögensdelikte bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/68
- Datum
- 11.12.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Darlegung, dass Dritte ebenfalls strafbar sein könnten, enthebt den Angeklagten nicht von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten setzt bestimmte, verbindende Umstände voraus; fehlt es daran, kann das Tatgericht den Fortsetzungszusammenhang zu Recht verneinen.
Eine Revision ist nur dann begründet bzw. zulässig, wenn der Revisionsführer substantiiert Revisionsgründe vorträgt; mangels Revisionsrechtfertigung ist die Revision unzulässig.
Eine Anstiftung kann als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 15. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 526/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Gerhard Bernhard B. aus ███, ██, geboren am ██████ 1939 in ███ wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Miller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in sechs Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, sowie wegen Hehlerei und Urkundenfälschung je in einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen.
Seine unbeschränkt eingelegte Revision hat keinen Erfolg.
Nur soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen der Diebstähle wendet, ist eine Revisionsrechtfertigung eingegangen. Ihre Ausführungen gehen fehl. Die Schuld des Angeklagten bleibt davon unberührt, dass die Agenten sich möglicherweise ebenfalls strafbar gemacht haben. Die Begründung, mit welcher die Strafkammer bei den Diebstählen Fortsetzungszusammenhang ablehnt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGHSt 1, 313, 315). Dass der Angeklagte zu den Diebstählen angestiftet worden ist, wird strafmildernd berücksichtigt.
Im Übrigen ist die Revision mangels Revisionsrechtfertigung unzulässig.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Meyer | Miller |