Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen mehrerer Vermögensdelikte bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 526/68
Datum
11.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht das Urteil des LG Frankfurt an, das ihn wegen sechsfachen Diebstahls, zweifacher Unterschlagung sowie je einmal Hehlerei und Urkundenfälschung zu 2½ Jahren Haft verurteilte und die Fahrerlaubnis entzog. Der BGH verwirft die Revision; soweit keine Revisionsrechtfertigung vorgetragen wurde, ist die Revision unzulässig. Die Kammer hält an der Verurteilung fest; die mögliche Strafbarkeit Dritter entbindet den Angeklagten nicht. Eine Anstiftung wurde strafmildernd berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Darlegung, dass Dritte ebenfalls strafbar sein könnten, enthebt den Angeklagten nicht von seiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

2

Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Taten setzt bestimmte, verbindende Umstände voraus; fehlt es daran, kann das Tatgericht den Fortsetzungszusammenhang zu Recht verneinen.

3

Eine Revision ist nur dann begründet bzw. zulässig, wenn der Revisionsführer substantiiert Revisionsgründe vorträgt; mangels Revisionsrechtfertigung ist die Revision unzulässig.

4

Eine Anstiftung kann als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 15. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 526/68 in der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugmechaniker Gerhard Bernhard B. aus ███, ██, geboren am ██████ 1939 in ███ wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Miller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. Mai 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in sechs Fällen, Unterschlagung in zwei Fällen, sowie wegen Hehlerei und Urkundenfälschung je in einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Zeit entzogen.

Seine unbeschränkt eingelegte Revision hat keinen Erfolg.

Nur soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen der Diebstähle wendet, ist eine Revisionsrechtfertigung eingegangen. Ihre Ausführungen gehen fehl. Die Schuld des Angeklagten bleibt davon unberührt, dass die Agenten sich möglicherweise ebenfalls strafbar gemacht haben. Die Begründung, mit welcher die Strafkammer bei den Diebstählen Fortsetzungszusammenhang ablehnt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGHSt 1, 313, 315). Dass der Angeklagte zu den Diebstählen angestiftet worden ist, wird strafmildernd berücksichtigt.

Im Übrigen ist die Revision mangels Revisionsrechtfertigung unzulässig.

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMiller
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