Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum fortgesetzten Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/63
- Datum
- 26.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass die Haupttat des Täters (hier: fortgesetzter Betrug) in ihren Voraussetzungen hinreichend festgestellt ist; fehlt dies, kann die Nebenverurteilung nicht bestehen bleiben.
Für die Annahme eines fortgesetzten Betrugs (§ 263 StGB) ist darzulegen, dass durch die einzelnen Täuschungshandlungen den Opfern ein zusätzlicher Vermögensschaden entstanden ist, der über bereits eingetretene Einbußen hinausgeht.
Allgemeine oder zusammenfassende Angaben zur Täuschungsabsicht ersetzen keine konkreten Tatsachenfeststellungen darüber, wie und in welchem Zeitpunkt die Opfer zu weiteren Lieferungen oder zur Stundung veranlasst wurden.
Die bloße Stundung von Forderungen begründet keinen zusätzlichen Vermögensnachteil, wenn zum Zeitpunkt der Stundung wegen offenkundiger Zahlungsunfähigkeit kaum Aussicht auf Befriedigung der Forderung bestand.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 25. Juni 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ >» ████████████ ███, geboren am █████ in ███████, die Hausfrau Wally ███, aus ███████, wegen Beihilfe zu fortgesetzten Betrugstaten,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ ██ ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
1.) sie und der Mitangeklagte ██ verurteilt worden sind,
2.) der Mitangeklagte ███ des fortgesetzten Betruges schuldig befunden worden ist, ferner im Gesamtstrafaussprach.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat verurteilt
1.) den Mitangeklagten ██████ wegen fortgesetzten Betruges und wegen ████████, diese teilweise tateinheitlich begangen mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 3.000,- DM, ferner wegen nicht fristgerechter Stellung eines Konkurs- oder Vergleichsantrags (§§ 64, 84 GmbHG) zu einer weiteren
2.) die Angeklagte ███ wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug zu Gefängnisstrafen von je sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit der Revision greift die Angeklagte das Urteil an, indem sie das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Die Verurteilung der Revisionsführerin wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug kann schon aus dem Grunde nicht aufrechterhalten werden, weil die Darlegungen des Urteils die Annahme der Strafkammer nicht rechtfertigen, der Mitangeklagte ██ ██ habe sich eines fortgesetzten Betruges schuldig gemacht. Die Wiedergabe der 23 Einzelfälle, die als ein fortgesetzter Betrug zusammengefaßt worden sind, läßt die Feststellung vermissen, daß durch die Hingabe und Annahme der sogenannten ██████████████-Wechsel den Lieferfirmen ein Vermögensschaden entstanden ist, der über die Vermögenseinbuße hinausging, die sie schon vorher durch die Lieferung der Waren an die DC__)-GmbH erlitten hatten. Bei der Schilderung der Einzelfälle wird nur gesagt, daß die DC__)-GmbH für Warenlieferungen der verschiedenen Firmen diesen in der Zeit von Ende August 1958 bis Anfang 1959 solche Wechsel gegeben hat, die entweder gar nicht oder nur zum Teil eingelöst worden sind. Dagegen, wann die Waren jeweils bestellt und geliefert wurden, schweigt das Urteil; allein im Fall 13 werden Warenlieferungen aus Juli/August 1958 erwähnt, und im Fall 19 ist angemerkt, daß die Firma ██ & Co. noch für 279,75 DM Waren geliefert hat, nachdem ███ zwei sogenannte ███████████ über insgesamt 1.400,- DM ausgehändigt worden waren. Allerdings ist in der zusammenfassenden Darstellung, die den Einzelfällen vorausgeschickt ist (S. 12 VA), sowie in der rechtlichen Würdigung (S. 19 UA) davon die Rede, daß der Mitangeklagte ████ █████ die Täuschung über die wahre Natur der sogenannten ██████████████- Wechsel die Lieferanten habe bestimmen wollen, ihm entweder
weiter Waren zu liefern oder die Forderungen zu stunden. Mit diesen allgemeinen Bemerkungen über die Absicht, sich rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen, können jedoch die fehlenden tatsächlichen Angaben darüber nicht ersetzt werden, in welcher Weise jeweils die Lieferanten durch die Hingabe der sogenannten ██ ███████ noch zu weiteren Lieferungen veranlaßt und so an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Der Eintritt eines Vermögensschadens ist auch nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die Stundung der Forderungen seitens der Lieferfirmen dargetan. Durch die Stundung würde diesen ein Vermögensnachteil, der den durch die Lieferung der Waren bereits entstandenen Schaden überstieg, nur dann erwachsen sein, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme der Wechsel noch in der Lage gewesen wären, durch unverzügliche Geltendmachung ihrer Ansprüche deren Befriedigung ganz oder teilweise zu erreichen. Gegen eine solche Möglichkeit spricht aber die Feststellung im Abschnitt III der Urteilsgründe (S. 11 UA), wonach im Juli 1958 allen Beteiligten bewußt war, daß die finanzielle Situation der DC__)-GmbH hoffnungslos war.
Den Urteilsgründen ist somit nichts dafür zu entnehmen, daß die Forderungen der Lieferanten an Wert verloren haben, nachdem diese durch das Angebot der sogenannten ██████████████ bewogen worden waren, nicht auf sofortiger Befriedigung ihrer Ansprüche zu bestehen. Insoweit kann daher auch nicht von einer Gefährdung des Vermögens der Lieferanten infolge der Hergabe dieser Wechsel gesprochen werden, wie sie die Strafkammer unter Berufung auf die Abhandlung von [REDACTED] in NJW 1957, 1267 glaubt annehmen zu können. Seinen Ausführungen liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, nämlich die Diskontierung sogenannter Austauschwechsel durch Banken. Durch die Einreichung solcher Wechsel zum Zwecke der Diskontierung werden die Banken erst veranlaßt, Darlehen zu gewähren und damit ihr Vermögen möglicherweise gefährdende Verfügungen
vorzunehmen, während im gegebenen Falle durch die mit der Annahme der sogenannten ██████████████-Wechsel verbundenen Stundungen der Wert der Forderungen nicht beeinträchtigt wurde, weil diese, auch wenn die Stundungen unterblieben wären, wegen der hoffnungslosen finanziellen Lage der DC__)-GmbH nicht hätten eingebracht werden können.
Nach alledem fehlt es – von der Warenlieferung im Betrag von 279,75 DM im Fall 19 abgesehen – an zureichenden Feststellungen dafür, daß den einzelnen Lieferanten durch die Täuschung über den wahren Wert der sogenannten ███ Wechsel ein weiterer Vermögensschaden, sei es durch Lieferung von Waren, sei es durch die Stundung ihrer Forderungen, erwachsen ist. Damit ist nicht dargetan, daß sich der Mitangeklagte ███ des vollendeten fortgesetzten Betruges schuldig gemacht hat, was mit Rücksicht auf die Abhängigkeit zwischen Haupttat und Beihilfehandlung zur Folge hat, daß schon deshalb das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben kann, als die Revisionsführerin wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug verurteilt worden ist.
Da aber von diesem sachlich-rechtlichen Mangel die Vorurteilung der beiden Mitangeklagten ███ und ███ wegen fortgesetzten Betruges und wegen Beihilfe dazu in ████████ Weise betroffen wird, ist gemäß § 357 StPO die Aufhebung des Urteils in dem erkannten Umfang auf sie zu erstrecken.
Auf die Einzelheiten der Revisionsbegründung braucht somit nicht eingegangen zu werden. Sie sind zu beachten, vorallem auch insoweit, als Angriffe gegen die Art und Weise der tatsachenfeststellung erhoben werden. Die Strafkammer wird Gelegenheit in der neuen Hauptverhandlung haben, die sie zugleich in die Lage versetzt, den Sachverhalt nochmals im einzelnen zu klären und dabei auch zu prüfen, ob
der Mitangeklagte ███ ██████████ der hoffnungslosen, finanziellen Lage der DC__)-GmbH, die spätestens im Juli 1958 allen Beteiligten bekannt war, schon durch die Aufgabe von Warenbestellungen den Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht hat, und ob und inwieweit hierbei die Revisionsführerin und der Mitangeklagte █████ als Gehilfen tätig geworden sind.
| Scharpenseel | Baldus | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |