Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Vorsatz bei versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/62
- Datum
- 20.11.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht ist ein eindeutiger Vorsatz zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs erforderlich; dieser darf nicht allein aus einer erkennbar mehrdeutigen Tathandlung zwingend geschlossen werden.
Ein Griff unter den Rock kann zwar Indiz für eine sexuelle Absicht sein, schließt aber alternative Tatbestandsqualifikationen (z. B. nur unzüchtige Handlungen) nicht aus und begründet allein noch keinen Notzuchtsvorsatz.
Sind die Feststellungen zum inneren Tatbestand zweifelhaft oder mehrdeutig, hat das Gericht das Urteil aufzuheben und den Fall zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens muss das Gericht in den Strafzumessungsgründen darlegen, ob die Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB in Betracht gezogen wurde; ungewöhnliche oder auffällige Feststellungen sind besonders zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 11. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████████ ███████ ██ geboren am [REDACTED], wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1962, an der teilgenommen haben:
Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender,
Scharpenseel, Bundesrichter,
Mayr, Bundesrichter,
Meyer, Bundesrichter,
Henning, Bundesrichter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat Erfolg, weil der innere Tatbestand nicht bedenkenfrei festgestellt ist.
Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, dass er keinesfalls die Absicht gehabt habe, mit der von ihm angegriffenen Frau geschlechtlich zu verkehren. Diese Einlassung hat die Strafkammer mit folgender Begründung für widerlegt erachtet:
„Dass er jedoch die Absicht hatte, mit der Zeugin geschlechtlich zu verkehren, ergibt sich daraus, dass er ihr unter den Rock gegriffen hat und versuchte, an den Geschlechtsteil zu gelangen. Ein solcher Griff ist nur bei Vorhandensein einer sexuellen Absicht erklärlich, verbunden mit dem Wunsch, den Geschlechtsverkehr zu erreichen. Aus Wut, wie der Angeklagte den Sachverhalt nunmehr darzustellen versucht, greift man Frauen nicht unter die Röcke.“
Diese Begründung erweckt die Besorgnis, dass die Strafkammer geglaubt hat, der Griff unter den Rock zwinge zur Annahme eines Notzuchtsvorsatzes. Das wäre rechtsirrtümlich; denn das Verhalten des Angeklagten lässt auch die Deutung zu, dass es ihm nur auf die Vornahme unzüchtiger Handlungen ankam. Der Angeklagte hätte sich dann nicht der versuchten Notzucht, sondern des versuchten oder vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Diese Besorgnis wird noch dadurch verstärkt, dass sonst keinerlei Umstände festgestellt sind, die den Schluss auf einen Notzuchtsvorsatz besonders nahelegen, und dass es bei der rechtlichen Würdigung auch wieder nur heißt, die Absicht des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin zu erzwingen, gehe eindeutig aus der Tatsache hervor, dass er sie umfasst und ihr unter den Rock gegriffen habe, um an ihren Geschlechtsteil zu gelangen.
Das Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Für den Fall einer Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Strafzumessungsgründen ergeben muss, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht worden ist. Im Übrigen ist noch zu bemerken, dass die Strafzumessungserwägung, der Überfall sei in einer einsamen Gegend erfolgt, in der die Zeugin mit keiner Hilfe habe rechnen können, zumindest auffällig ist. Derartige Taten pflegen nicht an belebten Orten begangen zu werden.
| Dotterweich | Mayr | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |