Revision wegen Verfahrensfehlern: Vereidigungspflicht und Augenschein geboten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/59
- Datum
- 25.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer darf die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO nur aussprechen entbehrlich, wenn sie überzeugt ist, dass die Aussage für das Verfahren keine wesentliche Bedeutung hat und auch unter Eid keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Trifft die Zeugenaussage unmittelbar das behauptete Tatverhalten, so ist der Zeuge nach § 59 StPO auf Eid zu verpflichten.
Bei widersprüchlichen oder unklaren Angaben über örtliche Sichtverhältnisse verletzt das Gericht seine Aufklärungspflicht, wenn es nicht durch Augenschein oder sonstige Beweiserhebung die tatsächlichen Verhältnisse klärt.
Unterlassene, zur Aufklärung geeignete Beweiserhebungen, die für die Tatwürdigung von Bedeutung sind, führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 28. August 1959
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlossergesellen Heinz-Günther aus ████, dort geboren am ██████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Zu Recht macht sie geltend, die Strafkammer habe nicht von der Vereidigung des Zeugen █████ gemäß § 60 Nr. 3 StPO absehen dürfen. Nach dieser Bestimmung konnte █████ nur dann unbeeidigt bleiben, wenn die Strafkammer seiner Aussage keine wesentliche Bedeutung beimaß und nach ihrer Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die Urteilsgründe ergeben nun aber, dass die Aussage des █████ entgegen der Annahme des Landgerichts wesentlich war. Er hat bekundet, er habe gesehen, dass der Angeklagte mit dem Kind Ricarda Hu[REDACTED] gesprochen habe, aber nicht beobachtet, dass der Angeklagte seinen Geschlechtsteil dem Kinde gezeigt habe. Diese Aussage betraf also gerade das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten gegenüber Ricarda Hu[REDACTED]. Deshalb hätte die Strafkammer nach § 59 StPO █████ auf seine Aussage vereidigen müssen, dies umso mehr, als die tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer, die Aussage des Zeugen ██████ sei unwesentlich, sich ersichtlich auf die Aussage dieses Zeugen selbst stützten. Das gilt auch für die Hilfserwägung, im Übrigen habe █████ gearbeitet und nur gelegentlich nach draußen gesehen.
Zutreffend rügt die Revision ferner, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie keinen Augenschein eingenommen habe, um die Sichtverhältnisse an Ort und Stelle zu klären. Das Urteil führt aus, es sei möglich, dass ████ von seinem Standort aus wegen zu großer Entfernung das unsittliche Verhalten des Angeklagten nicht habe beobachten können, während Ricarda Hu[REDACTED] es aus einem anderen Winkel gesehen habe, der ihr keinen Einblick geboten habe. Die Strafkammer nimmt also zu Ungunsten des Angeklagten an, dass die Örtlichkeit für beide Zeugen nicht gleiche Sicht geboten und dass der Zeuge ████████ von seinem Standpunkt aus das unsittliche Verhalten des Angeklagten nicht habe sehen können. Das war unzulässig. Das Landgericht hätte diese Frage durch Beweiserhebung klären müssen.
Auf diese beiden Verfahrensrügen ist das Urteil aufzuheben, so dass auf die weiteren Rügen nicht im Einzelnen mehr eingegangen zu werden braucht. Durch die Nichtbeiziehung eines Sachverständigen hat die Strafkammer nach den bisherigen Feststellungen ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Die Verteidigung wird bei der erforderlichen neuen Hauptverhanidlung Gelegenheit haben, Beweisanträge auf Vernehmung der Frau aus der Nachbarschaft über deren Wahrnehmungen betrefffend das Verhalten des Angeklagten auf der Baustelle zu stellen.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Kirchhof | |||
| Dr. Schalscha | Busch | Menges |