Revision wegen Freiheitsberaubung: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/58
- Datum
- 07.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Freiheitsberaubung ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit festzustellen, ob die Tat sowohl objektiv als auch in der inneren Haltung des Täters Teil einer allgemeinen Verfolgung war.
Das Vorliegen allgemeiner behördlicher Anordnungen, die bestimmte Handlungen unter Strafe stellen oder zur Ablieferung verpflichten, kann die Rechtmäßigkeit einer Verhaftung begründen; ihre Existenz und Reichweite sind vom Tatrichter konkret festzustellen.
Bei der Prüfung eines Verbotsirrtums sind Einsichtsfähigkeit und besondere ‚Rechtfertigungstendenzen‘ des Täters darzulegen; ein Verbotsirrtum schließt die Schuld nicht zwingend aus, kann aber strafmildernd wirken (§ 44 StGB).
Reichen die Feststellungen des Tatrichters zur Beurteilung von Rechtfertigungsgründen und der inneren Tatseite nicht aus, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 14. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Paul B. aus ████, geboren am █ 1904 in ██████, wegen Freiheitsentziehung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Erof, Bundesrichter Busen, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 14. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat als Angehöriger des polnischen Staatsicherheitsdienstes am 28. Februar 1945, nachdem am 27. Januar 1945 die russischen Truppen in Kattowitz einmarschiert waren, zusammen mit drei oder vier polnischen Milizsoldaten einen bei der deutschen Reichsbahn beschäftigten Deutschen, den Zeugen ████, nach Durchführung einer Haussuchung in seiner Wohnung in Kattowitz festgenommen und in das Polizeigefängnis eingeliefert. Zu dieser Zeit wurden in Kattowitz alle Personen, die Deutsche waren oder mit den Deutschen sympathisiert hatten, auf Anordnung des polnischen Staates verhaftet. Der Angeklagte wusste, dass diese Personen dann interniert wurden, auch wenn im Einzelfall besondere Verdächtigungen nicht vorlagen. Dabei war dem Angeklagten auch bekannt, dass die Internierung der Deutschen meistenteils eine lange Zeit andauerte. Der von ihm Festgenommene wurde erst nach einem Jahr aus der polnischen Internierungshaft entlassen und floh darauf in die Bundesrepublik.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
I. Zu Verfahrensvorschriften
Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist nicht anwendbar, weil die Straffreiheit für politische Straftaten nach diesem Gesetz nur Handlungen betrifft, die auf Grundlage nach dem 8. Mai 1945 begangen worden sind. Die Tat des Angeklagten liegt früher. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 StFG 1949 enthält kein Verfahrenshindernis; sie ist vielmehr von der Strafvollstreckungsbehörde zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 7, █████████).
Die Anwendbarkeit des § 6 StFG 1954 scheidet nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ebenfalls aus, weil sich der Angeklagte nicht in einer Konfliktslage zu seinem Handeln bestimmt sah und weil ihm hiernach und nach seiner Einsichtsfähigkeit die Unterlassung der Straftat zumutbar war.
Die Ausführungen des Urteils, dass das Verbot strafrechtlicher Verfolgung in Art. 3 des Überleitungsvertrages (BGBL 1955 II S. 405) für das Strafverfahren gegen den Angeklagten keine Bedeutung gewinnt, sind rechtlich nicht zu beanstanden.
II. Sachrüge
Die Verfahrensbeschwerden können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge durchgreift.
Zwar bejaht die Strafkammer ohne Rechtsirrtum, dass der Angeklagte an sich den Tatbestand des § 239 Abs. 1 und Abs. 2 StGB verwirklicht hat. Erkennbar geht sie auch davon aus, dass ihm die erschwerenden Umstände des § 239 Abs. 2 StGB zurechenbar sind (§ 56 StGB). Indessen fehlt es für die Beantwortung der Frage, ob ihm ein besonderer Rechtfertigungsgrund zur Seite gestanden hat, an zureichenden Feststellungen.
Allerdings sind gegen die Auffassung der Strafkammer, dass die Verfolgung von Personen nur wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit als rechtswidrig bezeichnet werden muss, weil sie der Anschauung aller Kultur- und Rechtsstaaten widerspricht, an sich keine Bedenken zu erheben, hier umso weniger, als sie die Überzeugung gewonnen hat, dass eine solche Handlungsweise auch nicht durch die Turbulenzen der damaligen Zeit in Kattowitz, insbesondere nicht durch polizeiliche Rücksichten geboten war, weil die polnischen und russischen Truppen in den von ihnen besetzten Gebieten „das Heft und die Verwaltung“ fest in der Hand hatten. Es ist in der Tat auch gerichtsbekannt, dass solche allgemeinen Verfolgungen stattgefunden haben.
Nur hat die Strafkammer zwar richtig erkannt, dass es für die Beurteilung des Vorwurfs der Freiheitsberaubung entscheidend darauf ankommt, ob die Tat des Angeklagten sowohl objektiv wie auch seinem Willen nach Teil einer allgemeinen Verfolgung gewesen ist. Die bisherigen Feststellungen und Erwägungen reichen aber nicht aus, um diese Frage bedenkenfrei bejahen zu können. Die Tatsache, dass █████ Deutscher war, mag der tatsächliche Grund für die Hausdurchsuchung gewesen sein.
Nicht diese ist aber der Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs, sondern die Verhaftung. Dazu ist der Angeklagte erst geschritten, als der Fotoapparat bei ███ gefunden war. Insoweit geht die Strafkammer von der an sich zutreffenden Erwägung aus, dass das Fehlen eines Haftbefehls nicht ohne weiteres die Rechtswidrigkeit der Verhaftung ausschließt. Sie vermisst aber „irgendeinen konkreten Straftatbestand“, der Anlass zur Verhaftung hätte sein können. Dabei lässt sie dahingestellt, ob der Besitz des Fotoapparates ein solcher Anlass sein durfte, weil sie die Überzeugung gewonnen hat, dass „nicht der Fotoapparat die maßgebende Begründung, vielmehr der Hass gegen alles Deutsche das eigentliche Motiv für die Festnahme gewesen ist“. Mit dieser Erwägung kann die Rechtswidrigkeit der Verhaftung und deren Kennzeichnung als Teil der allgemeinen Verfolgungsaktion nicht dargetan werden.
Das Urteil lässt offen, ob nicht Anordnungen bestanden, die die Ablieferung von Fotoapparaten zur Pflicht machten und deren Besitz mit Strafe bedrohten. Der Angeklagte hat sich ausdrücklich in diesem Sinne verteidigt. Solche Anordnungen waren auch während des Krieges auf beiden Seiten üblich, wurden sogar noch nach der Kapitulation erlassen. Sie können nicht ohne weiteres und unabhängig von verständlichen und situationsbedingten Sicherungsbedürfnissen als rechtswidrig bezeichnet werden.
Dafolgedessen ergeben sich hier auch durchgreifende Zweifel zur inneren Tatseite. Es ist in diesem Zusammenhang immerhin bedeutsam, dass der Angeklagte nicht sofort ██ verhaftet hat – bei dem von der Strafkammer angenommenen „eigentlichen Motiv“ hätte das jedenfalls nahegelegen –, sondern erst nach Auffindung des Fotoapparates, und dass er dessen Besitz ausdrücklich als Grund der Verhaftung angegeben hat. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer hinsichtlich der inneren Tatseite zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie den Erlass von Anordnungen der erwähnten Art festgestellt hätte. Dies gilt auch dann, wenn sich die Strafkammer bei ihrem Hinweis auf das „eigentliche Motiv“ des Angeklagten von dem allgemeinen Rechtssatz hat leiten lassen, dass zur Rechtfertigung einer tatbestandsmäßigen Handlung das Vorliegen der objektiven Rechtfertigungselemente nicht genügt, dass der Handelnde diese vielmehr kennen und dazu die besonderen Rechtfertigungstendenzen haben muss (vgl. Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 6. Aufl. Seite 75; Maurach, Deutsches Strafrecht, Allg. Teil, 2. Aufl. Seite 242/243; Mezger in LK 8. Aufl. Bd. Seite 345). In der Tat bliebe mangels besonderer Rechtfertigungstendenzen das Vorgehen des Angeklagten auch dann rechtswidrig, wenn an sich rechtmäßige Anordnungen der erwähnten Art erlassen waren. Indessen wäre unter diesem Gesichtspunkt die Rechtfertigung nur dann ausgeschlossen, wenn der „Hass gegen alles Deutsche“ das alleinige Motiv des Angeklagten war. Das wird aber von der Strafkammer nicht ausgeschlossen. Es ist sehr wohl möglich, dass sich der Angeklagte erst durch das Auffinden des Fotoapparates in Befolgung einer entsprechenden Anordnung zur Verhaftung entschlossen hat, wobei ihm erst dieser Umstand die willkommene Gelegenheit bot, seinem „Hass gegen alles Deutsche“ freien Lauf zu lassen. Eine solche Beurteilung wird jedenfalls durch die bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugutegehalten, dass er, der sich als Pole fühlte und nach ihrer Auffassung vielleicht auch Pole war, der Meinung gewesen ist, auch allgemein zur Verhaftung von Deutschen berechtigt gewesen zu sein. Sie prüft deshalb, ob der Angeklagte in einem Verbotsirrtum gehandelt hat und ob dieser entschuldbar oder nicht entschuldbar war. Dabei kommt sie zu dem Ergebnis, dass er wohl rechtsirrig sein Vorgehen für rechtmäßig gehalten habe, dass er aber, wenn er sein Gewissen angespannt hätte, leicht die Rechtswidrigkeit seiner Handlung hätte erkennen können, weil er entsprechende Maßnahmen der Nationalsozialisten früher offen missbilligt habe. Deshalb war nach der Überzeugung der Strafkammer durch den Verbotsirrtum die Schuld des Angeklagten nicht ausgeschlossen; er rechtfertigt jedoch, wie sie meint, eine Strafmilderung gemäß § 44 StGB.
Diese Ausführungen des Urteils sind im Hinblick auf BGHSt 2, 194, 210 und 3, 357, 364 bei den bisherigen tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer rechtlich nicht zu beanstanden. Es fehlt indessen eine nähere Darlegung darüber, dass jedenfalls ein schuldausschließender Irrtum über Tatumstände bei dem Angeklagten nicht vorgelegen hat. Dies wird die Strafkammer gegebenenfalls in ihrem neuen Urteil zu berücksichtigen haben.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel |