Treffer
BGH Urteil

BGH: § 259 StGB-Beweisvermutung nur bei tatzeitlich bekannten Umständen (Hehlerei/Metallhandel)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 526/52
Datum
31.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier wegen Hehlerei im Metallhandel Verurteilter. Bei der Ehefrau hielt er die Verurteilung aufrecht, weil die äußeren Umstände ihr die deliktische Herkunft der Zinkware aufdrängen mussten; daraus wird das Wissen gesetzlich vermutet. Beim Ehemann beanstandete der BGH in zwei Hehlereifällen, dass das Tatgericht für die Beweisvermutung auch nachtatliche bzw. aus Pflichtwidrigkeit abgeleitete Umstände heranzog, und hob insoweit auf. In einem weiteren Fall blieb die Verurteilung dem Grunde nach bestehen, der Strafausspruch wurde wegen möglicher Gesamtstrafenbeeinflussung aufgehoben und zurückverwiesen; die Revision der Ehefrau wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweisvermutung des § 259 StGB setzt Umstände voraus, die dem Täter im Zeitpunkt der Tat bekannt und gegenwärtig sind; nachtatliche Umstände und eigene Handlungen des Täters dürfen hierfür nicht herangezogen werden.

2

Drängen äußere Umstände dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache auf, wird kraft gesetzlicher Beweisregel vermutet, dass der Täter diese Überzeugung auch gewonnen hat; eine zusätzliche Feststellung eines tatsächlich gezogenen Schlusses ist dann entbehrlich.

3

Die Annahme, der Täter habe bei pflichtgemäßem Verhalten Verdacht schöpfen müssen, kann für sich genommen allenfalls Fahrlässigkeit begründen und ersetzt nicht die für Hehlerei erforderliche Kenntnis oder den (bedingten) Vorsatz hinsichtlich der deliktischen Herkunft.

4

Hehlerei kann auch vorliegen, wenn der Täter die Sache im Auftrag eines Dritten ankauft und dadurch dessen Verfügungsgewalt im Wege abgeleiteten Erwerbs begründet; Ankauf und Ansichbringen sind auch dann erfüllt.

5

Erlaubnispflichtig nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen ist der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter; Stellvertreter ist nur, wer den Betrieb selbständig führt, nicht der weisungsabhängige Gehilfe trotz Befugnis zum Abschluss einzelner Geschäfte.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31. Januar 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Rohproduktenhändler Wilhelm K█ geboren am ██, aus ███,

2.) die Ehefrau Anna K████ geboren am █████, aus ██████,

wegen Hehlerei u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat █████████ als ███ ███████████████████,

███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm K█ wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,

1.) soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen (Zinkbarren und Zinkbruchstücke) verurteilt ist,

2.) soweit er in einem weiteren Fall wegen Hehlerei verurteilt ist, im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch,

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision der Angeklagten Anna K████ wird verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Wilhelm K█ wegen Hehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, und die Angeklagte Anna K████ wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie keine den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen anführen (§ 344 Abs. 2 StPO).

Soweit die Revisionen Widersprüche der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung behaupten und darin Verfahrensfehler sehen, greifen sie die Anwendung des sachlichen Rechts an.

I. Zur Revision der Angeklagten Anna K████

Nach den Feststellungen kaufte die Angeklagte, die in dem von ihrem Mann betriebenen Rohproduktengeschäft tätig war, im Januar 1951 von dem minderjährigen D████████, der mit mehreren anderen jungen Burschen erschien, etwa 550 kg Zinkbarren und Zinkbruchstücke, die D████████ und seine Kameraden in N████████████ gestohlen hatten. Sie ließ sich nur den Ausweis des D████████ zeigen und trug ihn als Verkäufer in das Verkaufsbuch unter Angabe des Geburtsdatums ein. Da ihr Bedenken kamen, als sie die Zinkbarren sah, holte sie ihren Vater, den Zeugen ██████. Auf seine Frage nach der Herkunft erklärten die Burschen, die Sache sei einwandfrei, sie hätten das Zink von ihrem Arbeitgeber anstelle von Barlohn und für die Ausführung von Transporten erhalten. Daraufhin äußerte ██████ zur Angeklagten, er sehe keine Bedenken gegen den Ankauf.

Die Strafkammer hielt die Barrenform des Zinks, die ungewöhnliche Menge des angebotenen Metalls, die Jugendlichkeit der Verkäufer, ihre Herkunft aus einer entfernten Gegend, ihre durchsichtigen Angaben über den Erwerb des Metalls für Umstände, die der Angeklagten die Annahme eines strafbaren Vorerwerbs ohne weiteres aufdrängen mussten. Diese Folgerung zeigt keinen Rechtsfehler. Sie durfte auch auf Grund der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung entgegen der Meinung der Revision die Erklärung der Verkäufer für eine Ausflucht halten, die ohne weiteres als nicht ernst erkennbar war, und ebenfalls als einen Umstand werten, der geeignet war, der Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen. Die Ansicht der Revision, die Strafkammer hätte weiter noch feststellen müssen, die Angeklagte habe aus den angeführten Umständen auch den Schluss gezogen, dass das Zink aus einer strafbaren Handlung herrühre, ist rechtsirrig. Sind Umstände vorhanden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft einer Sache aufdrängen mussten, wird kraft der gesetzlichen Beweisregel vermutet, dass er diese Überzeugung auch gewonnen hat. Das Gesetz zieht somit anstelle des Richters den Schluss aus den äußeren Umständen auf das Wissen des Täters (RGSt 55, 204).

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte das Zink angekauft, da sie aus der Weiterveräußerung durch ihren Mann einen auch ihr zukommenden Gewinn erwartete. Dies rechtfertigt die Annahme, sie habe ihres Vorteils wegen gehandelt. Dass sie das Metall im Auftrag ihres Mannes für ihn und den auf seinen Namen eingetragenen Gewerbebetrieb angekauft hat, steht der Annahme der Hehlerei nicht entgegen, da die Merkmale des Ankaufs und des Ansichbringens auch bei Herstellung einer fremden Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb gegeben sind (BGHSt 2, 355).

Rechtlich unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagte hätte zum Ankauf des Metalls einer Erlaubnis oder einer Vertretererlaubnis bedurft. Erlaubnispflichtig nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist nur der Gewerbetreibende selbst oder sein Stellvertreter. Als Stellvertreter ist dabei entsprechend dem § 45 GewO zu erachten, wer anstelle des Gewerbetreibenden den Betrieb selbständig führt, nicht aber, wer unter ihm als Gehilfe nach seiner Weisung arbeitet, mag er auch befugt sein, einzelne Rechtsgeschäfte selbständig abzuschließen (RGSt 65, 356). Dass die Angeklagte solche Befugnisse zur selbständigen Führung des Geschäftsbetriebs hatte, lässt das Urteil nicht erkennen. Diese rechtlich fehlerhafte Ansicht hat das Urteil aber nicht beeinflusst, da die Strafkammer hieraus keine Folgerungen für den Tatbestand der Hehlerei gezogen und die Angeklagte auch nicht wegen Ankaufs ohne Erlaubnis bestraft hat.

Die Strafkammer hat somit ohne Rechtsirrtum den äußeren und inneren Tatbestand der Hehlerei bejaht. Auch die Verurteilung wegen eines damit in Tateinheit stehenden Vergehens nach §§ 5, 16 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen ist bedenkenfrei. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte entgegen ihrer Einlassung sich vorsätzlich über die Minderjährigkeit des Zeugen D████████ hinweggesetzt und das Metall von ihm gekauft hat. Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung, die der Lebenserfahrung nicht widerspricht, sind in der Revision unzulässig.

Die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler.

II. Zur Revision des Angeklagten Wilhelm K█

a) Als der Angeklagte kurze Zeit nach dem Ankauf der Zinkbarren nach Hause kam, schaffte er die noch auf seinem Hof liegenden Zinkbarren sofort zu einem Großhändler und setzte sie dort ab.

Die Strafkammer bejahte die Voraussetzungen der Hehlerei, da der Angeklagte seines Vorteils wegen die Zinkbarren weiterveräußerte, obwohl er aus den Umständen habe annehmen müssen, dass die Verkäufer das Metall mittels einer strafbaren Handlung erlangt hatten. Sie führt hierzu aus, der Angeklagte wäre verpflichtet gewesen, die Eintragung seiner Frau in dem Einkaufsbuch zu überprüfen und hätte daraus sehen müssen, dass der Verkäufer minderjährig war und das Zink aus einer nicht zum Großstadtbereich von Köln gehörenden Gegend stammte. Diese Umstände hätten ihm die Angelegenheit verdächtig machen müssen; hierzu komme aber noch, dass es sich um eine ungewöhnliche Menge von Zinkbarren handelte und der Altmetallhandel ständig vor dem Ankauf von Metall in Barrenform gewarnt werde. Er habe auch das Zink sofort weiterverkauft. Diese Ausführungen sind rechtlich fehlerhaft.

Das Gesetz verlangt zur Anwendung der Beweisvermutung des § 259 StGB Umstände, die von außen die Überzeugung des Täters bestimmen sollen. Es können dies nur Tatumstände sein, die ihm bekannt und im Zeitpunkt der Tat auch gegenwärtig waren. Nicht verwertbar sind daher Umstände, die erst nach der Tat liegen und die eigenen Handlungen des Täters (RGSt 55, 204). Die Strafkammer durfte daher die Tatsache, dass er das Zink sofort weiterveräußerte, nicht heranziehen. Auszuscheiden hat auch die Erwägung, dass er die Eintragung im Buch hätte überprüfen und daraus Schlüsse auf den strafbaren Vorerwerb hätte ziehen müssen. Dass er die Eintragung überprüft und daher die Minderjährigkeit des Verkäufers und die Herkunft des Metalls aus einer nicht zum Stadtbereich von Köln gehörenden Gegend gekannt hat, stellt das Urteil aber nicht fest. Es bleibt somit nur der Umstand, dass es eine ungewöhnliche Menge von Zinkbarren war. Dass die Strafkammer diesen Umstand bereits als Grundlage für die Anwendung der Beweisregel erachtet hätte, lässt sich dem Urteil aber nicht entnehmen.

Soweit die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte bei pflichtgemäßem Handeln Verdacht schöpfen und den strafbaren Vorerwerb annehmen müssen, würde dies nur eine Fahrlässigkeit begründen können. Die Feststellung, er habe nichts Eiligeres zu tun gehabt, als das Zink umgehend noch am gleichen Tage seinem Großhändler aufzuführen, deutet zwar in Verbindung mit den weiteren Erwägungen darauf hin, dass die Strafkammer möglicherweise einen bedingten Vorsatz annehmen wollte. In der Schlussfeststellung würdigt sie das Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur dahin, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb aus den Umständen annehmen musste.

b) Am 26. Januar 1951 kaufte der Angeklagte von dem Zeugen Drüg Messingrädchen und -bolzen im Gewicht von 15 kg und am 14. Februar 1951 im Gewicht von 11 kg. Drüg hatte diese Sachen bei seinem Arbeitgeber gestohlen. Gegenüber dem Angeklagten nannte er sich Schneider. Einen Ausweis verlangte der Angeklagte nicht, fragte auch nicht nach der Herkunft der Ware. Er wollte die Sachen gewinnbringend weiterveräußern. Die Strafkammer bejaht auch hier den inneren und äußeren Tatbestand der Hehlerei, geht aber ebenfalls von rechtlich fehlerhaften Erwägungen aus.

Unbegründet ist allerdings das Vorbringen der Revision, die Annahme der Strafkammer, Drüg habe kein Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten, widerspreche der Lebenserfahrung. Die Strafkammer begründet ihre Annahme damit, dass er wegen des Diebstahls der Messingteile bereits rechtskräftig verurteilt war. Die Folgerung, dass er deshalb kein Interesse an der Belastung des Angeklagten hatte, ist möglich und widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Soweit die Revision behauptet, der Angeklagte sei auch zu Unrecht wegen Vergehens nach §§ 6, 16 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt, übersieht sie, dass das Gericht eine solche Verurteilung nicht ausgesprochen hat; es führt nur an, der Angeklagte hätte sich nach § 6 des Gesetzes einen Ausweis vorlegen lassen müssen, und zieht daraus Schlüsse für den inneren Tatbestand.

Die Strafkammer folgert aus dieser Unterlassung, er habe ohne Bedenken und ohne jede Prüfung die Messingteilchen erworben, obwohl sie durch ihre Zahl und Form im Besitz einer offenkundig aus dem Arbeiterstand stammenden Person auffallen und von ihm ohne weiteres als aus einer Spezialmaschine stammend erkannt werden mussten. Sie hat hieraus aber nicht die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe mit Vorsatz oder bedingtem Vorsatz gehandelt. Zwar spricht das Urteil im Zusammenhang mit der Würdigung des Erwerbs von dem Zeugen K█████████████ aus, dass das Verstecken auch des Metalls, das der Angeklagte von █████████████ dafür spreche, er habe das übernommene Material als „heiße“ Ware angesehen und behandelt. Die Strafkammer folgert hieraus aber nur für den Fall ████, dass sich der Angeklagte des strafbaren Vorerwerbs bewusst war. Bei dem Erwerb des Metalls ███████████ würdigt sie das Beweisergebnis dagegen dahin, der Ankauf dieser auffälligen Gegenstände ohne eine eingehende Prüfung ihrer Herkunft bedeute, dass der Angeklagte sie unter Umständen erworben habe, denen er den strafbaren Vorerwerb entnehmen musste. Demnach verwendet sie in rechtlich fehlerhafter Weise auch hier die eigenen Handlungen des Angeklagten als Grundlage der Beweisregel des § 259 StGB. Verwertbar wäre hierfür nur gewesen, dass die angebotenen Messingteilchen ihrer Zahl und Form nach ungewöhnlich waren und der Angeklagte solche in Besitz hatte. Dass die Strafkammer diese Umstände aber bereits allein als ausreichend hielt, um den Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass sie das Verhalten des Angeklagten zur Würdigung heranzieht.

Aus denselben Gründen kann auch die Hilfserwägung die Verurteilung nicht rechtfertigen. Hier führt zwar die Strafkammer aus, dass das Anbieten einer großen Zahl von Messingrädern und Messingbolzen, die als Zubehörteile einer Spezialmaschine erkennbar waren, dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mussten, die Gegenstände seien nicht auf redliche Weise erworben. Sie folgert daraus, dass er den ordnungsgemäßen Erwerb durch den Verkäufer D██████████████ hätte nachprüfen müssen und sich nicht mit der allgemeinen und nichtssagenden Redeweise hätte zufriedengeben dürfen. Sie erachtet beide Tatsachen, die Zahl und Form der Gegenstände sowie das Unterlassen der Nachprüfung über den Vorerwerb, als Umstände, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft aufdrängen mussten. Sie verwendet demnach auch hier rechtlich fehlerhaft die eigene Handlung des Angeklagten für die Beweisvermutung; es ist nicht ersichtlich, dass sie den anderen Umstand allein als ausreichend für ihre Anwendung erachtet hätte.

Da die Strafkammer kein Vergehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen angenommen hat, bedurfte es keiner Erörterung, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes vorliegen, da die Messingteile bearbeitete Halbfabrikate sind.

c) Mitte Februar 1951 erwarb der Angeklagte von dem ihm seit Jahren bekannten Klinkhammer 11 kg Messingkuchen, 1 Messingbarren und 6 kg Messingarmaturen, die Klinkhammer bei seiner Firma gestohlen hatte. Dieser gab an, er habe die Sachen schon lange in seinem Keller liegen. Der Angeklagte lagerte die angekaufte Ware in Säcken verpackt und unter Lumpen versteckt in einem Lagerschuppen. Den Ankauf trug er im Einkaufsbuch nicht ein.

Nach dem Urteil ist das angekaufte Metall als eingeschmolzener Metallschrott im Altmetallhandel kein gängiges und handelsübliches Material; vor seinem Ankauf wird ständig gewarnt. Die Strafkammer folgert hieraus in Verbindung mit dem Umstand, dass der Angeklagte die Eintragung des Kaufes unterließ und die Ware versteckt aufbewahrte, er sei sich bewusst gewesen, dass Klinkhammer die Ware mittels strafbarer Handlung erlangt hatte. Diese Folgerung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat demnach hier die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte in Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs das Metall angekauft hat. Nach den Feststellungen hat er es mit Gewinn weiterveräußern wollen. Die Verurteilung wegen Hehlerei ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen der Revision, die Strafkammer habe verkannt, dass die Hehlerei stets das Wissen des Täters von der strafbaren Herkunft voraussetze, und im vorliegenden Fall das Wissen als besonders erschwerend angesehen, geht fehl. Sie hat nur zum Ausdruck gebracht, dass sie das Wissen des Angeklagten bei dem Ankauf von Klinkhammer ohne die in den beiden anderen Fällen zu Grunde gelegte Beweisregel feststellen konnte.

Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 6, 16 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in Tateinheit mit der Hehlerei ist nicht zu beanstanden.

Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat als straferschwerend die Unbedenklichkeit erachtet, mit der der Angeklagte die Einkäufe getätigt habe, und hieraus auf eine erhebliche verbrecherische Gesinnung und Neigung geschlossen. Sie hat demnach bei der Strafe berücksichtigt, dass der Angeklagte ihrer Überzeugung nach in drei Fällen der Hehlerei schuldig sei. Es besteht daher die Möglichkeit, dass sie bei Wegfall der Verurteilung in den anderen beiden Fällen oder in einem von ihnen zu einer anderen Strafe auch im Fall ██████████ gekommen wäre.

Dr. MoerickeWernerDr. Ortlieb
Dr. DotterweichDr. Ludwig
BGH: § 259 StGB-Beweisvermutung nur bei tatzeitlich bekannten Umständen (Hehlerei/Metallhandel) — Themis