Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Feststellungen zu Rückfall und Gewohnheitsverbrecher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 526/51
- Datum
- 26.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des strafrechtlichen Rückfalls müssen im Urteil selbständig und mit Angabe der relevanten früheren Verurteilungen sowie deren Vollstreckung oder Verbüßung festgestellt werden.
Ein bloßer Verweis auf frühere Vorstrafen reicht für die Annahme des Rückfalls nicht aus; die Rückfallvoraussetzungen sind ausdrücklich und nachvollziehbar zu belegen.
Eine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Vortaten voraus, die Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des Schadens und die Persönlichkeit des Täters darlegt.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zu Rückfall oder Gewohnheitsverbrechereigenschaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Iserlohn, 25. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Willy Max Heinrich ██████, geboren am ███ 1915 in ████, ohne festen Wohnsitz, in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt █████, wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Iserlohn vom 25. Juni 1951 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und rückfälligen Dieb verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung des Strafrechts. Zum Strafmaß ist sie begründet.
Nach dem Urteil steht nicht sicher fest, dass die Voraussetzungen des Rückfalls beim Angeklagten vorliegen. Zwar erwähnt es, dass er 1937 „wegen Diebstahls bestraft“, dass er 1939 wegen versuchten schweren Diebstahls u. a. und 1946 nochmals „wegen schweren Diebstahls i. R.“ verurteilt wurde und schließlich nach seiner Haftentlassung eine wegen schweren Raubes ausgesprochene Strafe bis zum Oktober 1950 verbüßte, bevor er die jetzige Tat im März 1951 beging. Dass er aber die Strafen aus den Jahren 1937 und 1939, sei es auch nur teilweise, verbüßt hat, ist nicht gesagt. Ebensowenig, dass er den 1950 abgeurteilten schweren Raub nach Verbüßung der Strafe aus dem Jahre 1946 begangen hat. Es reicht auch nicht aus, dass das Urteil sich für die Annahme der Rückfallvoraussetzungen auf eine frühere Vorstrafe wegen „Diebstahls i. R.“ bezieht. Denn die Rückfallvoraussetzungen muss das Urteil selbständig feststellen.
Ein weiterer Mangel liegt in der Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.
Zwar ist dem Urteil noch zu entnehmen, dass die förmlichen Voraussetzungen für eine solche Verurteilung erfüllt sind. Dagegen enthält das Urteil nicht die vorgeschriebene Gesamtwürdigung der Vortaten des Angeklagten. Es erwähnt lediglich Zeit und Höhe der Vorstrafen und gibt außerdem die Art der Taten als „Diebstahl“, „Unterschlagung“, „Betrug“ usw. an. Das genügt nicht. Vielmehr muss das Urteil die früheren Taten, auf die es die Strafschärfung nach § 20a StGB stützt, nach Beweggrund, Ausführung, Stärke des verbrecherischen Willens, Umfang des angerichteten Schadens und vor allem nach der Persönlichkeit des Täters näher beschreiben. Erst wenn sich daraus ergibt, dass die Taten aus einem eingewurzelten Hang entsprungen sind und erhebliche Rechtsbrüche darstellen und dass deshalb auch für die Zukunft ähnliche Taten zu befürchten sind, ist das Ergebnis, dass der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, gerechtfertigt (vgl. RGSt 68, 154). Diesen Erfordernissen entspricht das Urteil der Strafkammer bisher nicht.
Zum Schuldspruch aber begegnet es keinen Bedenken.
| Henneka | Dr. Moericke | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |