Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 52/64
- Datum
- 08.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) ist bereits erfüllt, wenn der Erwerber die gestohlenen Sachen durch deren Einstellung in seinen Gewahrsam oder zur eigenen Verfügung an sich gebracht hat; das weitere Verhalten ist dann unbeachtlich.
Zur Feststellung der Hehlerei ist zu klären, ob und wann der Angeklagte die Verfügungsgewalt über die Sachen erlangte; bloße Unterstellung zur Aufbewahrung genügt nicht ohne Nachweis eines zur Verwertung bestimmten Willens.
Für die Verwirklichung der Hehlerei in den verschiedenen Begehungsformen (Ansichbringen, Mitwirken beim Absatz) ist erforderlich, dass Verfügungen über die Sachen auf einem einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter beruhen.
Fehlen in den Urteilsgründen erforderliche Feststellungen zu entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmalen oder zur zeitlichen Abfolge der Tathandlungen, so ist das Urteil soweit aufzuheben und zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; zugunsten des Beschuldigten sind bei Zweifeln die Verjährungsvorschriften zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrzeugschlosser Georg █████████ aus ███, █████ dort geboren am ██ 1913, wegen Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Unter Freisprechung im Übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Wie die Sachverhaltsschilderung ergibt, entwendete ein gewisser GC █, teils allein, teils gemeinschaftlich mit einem Stiefsohn des Angeklagten, in der Zeit zwischen dem 5. und 12. Juli 1957 insgesamt vier Kraftwagen. Die darin vorgefundenen Sachen – Musterkoffer und Plastikbeutel mit Textilien, Koffer mit Friseurbedarfsartikeln und Musterkoffer mit Uhren –, ferner aus einem der Kraftwagen ausgebaute Zubehörteile, darunter zwei Martinshörner, übergab █████████, wie es im Urteil heißt, am Tattage oder an einem der darauffolgenden Tage dem Angeklagten oder stellte sie in einem zu dessen Werkstatt gehörigen Keller ab, worüber er gleichfalls am Tattage oder an einem der nächsten Tage den Beschwerdeführer unterrichtete, soweit nicht die Unterstellung auf dessen Geheiß geschah. Ob dieser die Gegenstände, um deren Herkunft aus Diebstählen er wusste, mit der Übergabe oder mit der Unterstellung in seinem Keller zur eigenen Verfügung erwarb, oder ob er sie zunächst nur für ███ entgegengenommen und mit dem Ziel aufbewahrte, sie später gelegentlich abzusetzen, ist in den Urteilsgründen nicht gesagt. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil erst genaue Feststellungen hierzu eine abschließende Beurteilung der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe ermöglicht hätten.
1.) Würde dieser nämlich die Gegenstände sogleich nach deren Verbringen in seine Werkstatt zur eigenen Verfügung erhalten haben – dafür könnte sprechen, dass nahezu die gesamte Diebesbeute dorthin geschafft wurde, in einem Falle sogar auf seine Weisung, und dass er mit ihr, soweit ersichtlich, nach seinem Belieben verfuhr –, so hätte er das Diebesgut bereits mit dessen Einstellung in seiner Werkstatt „an sich gebracht“ und dadurch jeweils den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB verwirklicht. Dann käme es darauf, was er später damit gemacht hat, nicht an. Unter diesen Voraussetzungen würde im Übrigen die Annahme von drei Vergehen der Hehlerei, wie sie im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt, keinen Bedenken begegnen, weil die Gegenstände, die aus den beiden Diebstählen am 5. Juli 1957 in Bad Nauheim stammten, zugleich in die Werkstatt des Angeklagten gebracht worden sind.
Einer Verurteilung wegen nicht gewerbsmäßiger Hehlerei stünde jedoch der Eintritt der Verjährung entgegen. Da der Angeklagte die Verfügung über die zwischen dem 5. und 12. Juli 1957 entwendeten Sachen am Tattage oder an einem der darauffolgenden Tage erlangt hätte, würden die Hehlereihandlungen noch in den Monat Juli 1957 fallen. Ausweislich der Akten bildet aber die Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 14. August 1962 (Bd. III Bl. 422), durch die er die Zustellung der Anklageschrift an den Beschwerdeführer verfügte, die erste richterliche Handlung, die gegen diesen wegen der ihm hier zur Last gelegten Taten gerichtet war. Infolgedessen wäre die fünfjährige Frist, wie sie § 67 Abs. 2 StGB für Vergehen vorsieht, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatigen Gefängnisstrafe bedroht sind, abgelaufen gewesen, bevor eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung vorgenommen wurde.
2.) Sollte es dagegen so gewesen sein, dass der Angeklagte das Diebesgut zunächst für ████████ entgegengenommen und aufbewahrt hatte, um es gelegentlich abzusetzen, so wäre nicht ohne weiteres auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer noch in der Zeit nach dem 13. August 1957 hehlerisch betätigt haben könnte, indem er bei dem Absatz eines Teiles der gestohlenen Sachen mitwirkte oder einzelne von ihnen an sich brachte, wie die Strafkammer angenommen hat. Allerdings ist über den Verbleib der Koffer mit den Textilien und den Friseurbedarfsartikeln im Urteil gesagt, sie seien schon einige Tage später, d. h. nach der Unterstellung in dem Schrottkeller, nicht mehr dort gewesen. Das könnte dafür sprechen, dass die Sachen schon vor dem 14. August 1957 abgesetzt waren. Immerhin bleibt offen, dass sich deren Absatz nicht auf einmal hat durchführen lassen, sondern erst nach und nach, und damit auch noch in der Zeit nach dem 13. August 1957.
Darüber, wann der Angeklagte die zwei Martinshörner und die beiden Uhren an sich genommen hat, enthält das Urteil keine Angaben; es ist demnach möglich, dass dies erst nach jenem Zeitpunkt geschah. Ob er damit aber das Merkmal des Ansichbringens verwirklicht hat, bleibt nach den Ausführungen des Urteils ebenfalls offen. Sie lassen jede Feststellung dazu vermissen, dass die Verfügungen über die Martinshörner und die Uhren auf einem einverständlichen Zusammenwirken mit ██████████████, also auf einem Zusammenwirken zwischen Vortäter und Hehler, wie es für die Erfüllung des Tatbestandes der Hehlerei, und zwar in allen ihren Begehungsformen, erforderlich ist (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152). Es wäre sehr wohl denkbar, dass Gruyters, der schon am 29. Juli 1957 festgenommen wurde, mit einer solchen „Verwertung“ des Diebesgutes nicht einverstanden war.
Überdies lagen möglicherweise vier Hehlereihandlungen vor, und zwar hinsichtlich der Textilien und der Friseurbedarfsartikel zweimal in der Begehungsform des Mitwirkens zum Absatz und bezüglich der Martinshörner und der Uhren zweimal in der Begehungsform des Ansichbringens. Der Angeklagte hätte damit – vorausgesetzt, dass im Übrigen die Tatbestandsmerkmale des § 259 Abs. 1 StGB erfüllt wären – in vier Fällen Hehlerei begangen und nicht, wie ihn die Strafkammer schuldig gesprochen hat, in nur drei Fällen.
Nach alledem reichen die Darlegungen des Urteils
3.) nicht aus, die Verurteilung des Angeklagten zu tragen, so dass es insoweit der Aufhebung unterliegt. Die Strafkammer erhält damit Gelegenheit, den Sachverhalt unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte nochmals zu erörtern und, soweit wie möglich, zu klären. Sollte hierbei nicht sicher festzustellen sein, dass der Angeklagte noch nach dem 13. August 1957 als nicht gewerbsmäßiger Hehler tätig geworden ist, so müsste sich hinsichtlich der Verjährung der Zweifel zugunsten des Beschwerdeführers auswirken (BGHSt 18, 274).
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Mayr |