Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle und Hehlerei bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/62
Datum
07.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle und Hehlerei ein. Die Revision beschränkt sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung (Sachrüge) und bleibt ohne Erfolg. Der BGH stellt teilweise formale Rechtsirrtümer in der Urteilsbegründung fest, hält diese aber für unschädlich, da tragfähige Feststellungen die Verurteilung tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die im Wesentlichen die freie Beweiswürdigung des Tatrichters angreift (Sachrüge), ist unbeachtlich, sofern keine konkrete Rechtsverletzung oder Rechtsfehler substantiiert dargetan wird.

2

Ergeben die Feststellungen, dass der Täter sich der strafbaren Herkunft einer Sache bewusst war, spricht dies für direkten Vorsatz beim Absatz; eine zugleich auf bedingten Vorsatz gestützte Begründung ist widersprüchlich und unzulässig.

3

Die Beweisregel des § 259 StGB darf nur mit Umständen begründet werden, die zur Tatzeit bestanden und dem Täter von außen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft vermitteln; nachträgliche Handlungen des Täters sind hierfür nicht heranziehbar.

4

Rechtliche Mängel in einzelnen Erwägungen der Urteilsbegründung sind unschädlich, wenn das Urteil durch andere tragfähige Feststellungen getragen wird und das Ergebnis dadurch nicht beeinträchtigt ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Dezember 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Fritz ████, Wohnsitz [REDACTED], geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1962, an der teilgenommen haben:

Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, █████████████████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1961 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 5. Dezember 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter anderem wegen Diebstahls im Rückfalle und wegen Hehlerei verurteilt. Insoweit greift der Angeklagte das Urteil mit der Sachrüge an, jedoch ohne Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfalle begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Was die Revision dagegen geltend macht, erschöpft sich in unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2.) Ebenso ist die Verurteilung wegen Hehlerei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird von den dazu getroffenen Feststellungen getragen, obwohl die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht überall frei von Rechtsirrtum sind.

Die Strafkammer gelangt nach Schilderung des Sachverhalts und nach Erörterung der Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass die Teppiche aus einer strafbaren Handlung stammten, zu dem Ergebnis, aus den angeführten Umständen und aus dem eigenen Verhalten des Angeklagten gehe ohne Zweifel hervor, dass dieser „von einem unredlichen Erwerb der Teppiche ausging“. Im nächsten Abschnitt, der die rechtliche Würdigung enthält, wird einleitend bemerkt, die festgestellten und nachgewiesenen Umstände hätten dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ware aufgedrängt. Hieran anschließend heißt es dann, es sei nicht nachgewiesen worden, dass er positiv von dem Diebstahl des Zeugen St[REDACTED] und den Einzelheiten der vorausgegangenen Straftat gewusst habe; jedoch werde durch sein Verhalten gegenüber St[REDACTED] sowie beim nachfolgenden Einlagern und Verkauf der Teppiche deutlich, dass er die Möglichkeit in Kauf genommen und gebilligt habe, er fördere durch sein Handeln den Absatz strafbar erworbenen Gutes.

Was diese Ausführungen über die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB und über bedingten Vorsatz angesichts des zuvor niedergelegten Ergebnisses der Beweisaufnahme besagen sollen, ist nicht ersichtlich. Damit, dass zur Überzeugung der Strafkammer feststand, der Angeklagte sei von einem unredlichen Erwerb, also von einem Diebstahl oder einer

Unterschlagung der Teppiche ausgegangen, ist zugleich dargetan, dass er bei ihrem Verkauf mit direktem Vorsatz gehandelt hat; denn er war sich danach ihrer strafbaren Herkunft bewusst, mag er auch deren Einzelheiten nicht gekannt haben. Im Hinblick auf diese, auch das Revisionsgericht bindende Feststellung war weder für Erörterungen über ein Handeln mit bedingtem Vorsatz noch für Darlegungen über das Vorliegen eines im Wege der Beweisregel festzustellenden Vorsatzes Raum. Im Übrigen hätte das Urteil nicht zugleich auf bedingten Vorsatz und auf die Beweisregel gestützt werden dürfen, da darin ein Widerspruch in sich selbst läge. Des weiteren wäre die Anwendung der Beweisregel auch deshalb rechtlich fehlerhaft gewesen, weil insoweit nur solche Umstände in Betracht gekommen wären, die zur Zeit der Tat bestanden, und die von außen her die Überzeugung des Täters bestimmten; Handlungen des Täters selbst oder nach der Tat liegende Umstände hätten nicht herangezogen werden dürfen, da sie nicht geeignet sind, dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft zu vermitteln (vgl. zu allem RGSt 55, 204; BGHSt 2, 146 mit Nachweisen).

Diese Mängel gefährden indessen das Urteil in seinem Bestand nicht, weil es, wie dargelegt, auf die zu beanstandenden Ausführungen nicht ankam. Die Einwendungen der Revision bilden auch hier im Wesentlichen nichts anderes als den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.

Allerdings muss in Rechnung gestellt werden, dass es zweifelhaft sein könnte, ob die Äußerung des Zeugen ████████, er benötige dringend 500 DM und wolle zu diesem Zweck in kürzester Frist eine Teppichkollektion verkaufen, den daraus vom Landgericht gezogenen Schluss rechtfertigt, die Teppiche hätten zu einem Schleuderpreis von 500 DM abgesetzt werden sollen. Eine insoweit möglicherweise unrichtige Folgerung der Strafkammer würde jedoch angesichts der übrigen die Annahme der Hehlerei rechtfertigenden Feststellungen auf die Verurteilung des Angeklagten ersichtlich ohne Einfluss sein.

ScharpenseelDotterweichMeyer
MengesKirchhof
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