Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht unter 21 Jahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/59
Datum
04.03.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen vollendeter und versuchter Verführung eines Mannes unter 21 Jahren zu zehn Monaten Haft verurteilt. Er rügt Verfahrensmängel (fehlende Sachverständigenanhörung zur Alkoholeinwirkung) und Fehler in der Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die freie Beweiswürdigung rechtfertigt die Feststellung voller Zurechnungsfähigkeit und die Annahme des Vorsatzes; die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Frage der durch Alkohol beeinträchtigten Zurechnungsfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn aus den Zeugenaussagen und dem beobachteten Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung hinreichend festgestellt werden kann, dass die Schuldfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt war.

2

Für die Urteilsfindung ist das Ergebnis der Hauptverhandlung maßgeblich; eine hiervon abweichende Aktenlage begründet keinen Rechtsfehler, da das Gericht nach § 261 StPO frei zu würdigen hat.

3

Zur Annahme einer Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB reicht die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Täters, aus der sich der Vorsatz, später mit dem Opfer unzüchtige Handlungen vorzunehmen, erschließen lässt.

4

Bei der Strafzumessung kann die bewusste Ausnutzung eines Spannungsverhältnisses des Opfers (z. B. schlechtes Verhältnis zu den Eltern) als strafschärfender Umstand gewertet werden, sodass eine Milderung nach § 44 StGB nicht geboten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 1. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus den Maurergesellen Heinrich Karl Albert ██████, Kreis ████████, dort geboren am ██ █████ 1895, wegen Verführung zur Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Mengés als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ████ ███████████████████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1. November 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer vollendeten und wegen einer versuchten Verführung eines Mannes unter 21 Jahren zur Unzucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.

Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Fehl geht der Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es zur Frage des Alkohols und der Zurechnungsfähigkeit keinen Sachverständigen gehört habe. Die Vernehmung eines Sachverständigen hierüber drängte sich der Strafkammer schon deshalb nicht auf, weil ihr die Angaben der früheren Mitangeklagten ████████ und RO sowie das eigene Verhalten des Angeklagten bei Ausführung der Taten die Überzeugung vermittelt hatten, die Menge des jeweils genossenen Alkohols sei nicht so groß gewesen, daß sie die Schuldfähigkeit des Angeklagten wesentlich beeinflußt habe. Abgesehen davon bestand aber für das Landgericht zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung auch kein Anlaß, nachdem es festgestellt hatte, daß der Angeklagte bereits zu Beginn des Alkoholgenusses „ein bestimmtes Ziel“ im Auge hatte, nämlich den jeweiligen Partner später aufzufordern, ihn nach Hause zu bringen, damit er dort mit ihm Unzucht treiben könne. Der Angeklagte war daher, wie die Strafkammer weiterhin im Urteil darlegt, auf jeden Fall voll zurechnungsfähig, als er seine strafbare Absicht in die Tat umzusetzen begann. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, was der Angeklagte jeweils an Alkohol zu sich genommen und welche Wirkung die genossene Alkoholmenge bei ihm ausgelöst hatte. Soweit die Revision hierzu vorbringt, diese Feststellungen hingen in der Luft, weil sie durch den Akteninhalt in keiner Weise begründet seien, sind ihre Ausführungen unbeachtlich; denn das Urteil beruht nicht auf dem Inhalt der Akten, sondern auf der Hauptverhandlung, die zu einem von den Ermittlungen im Vorverfahren abweichenden Ergebnis geführt haben kann.

Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.

a) Im Falle ███████ hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei dem ersten Zusammensein mit ███████ rechtlich zutreffend als Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB gewürdigt. Was die Revision dagegen einwendet, ist durchweg unbegründet. Das gilt insbesondere für die Behauptung, es habe der Strafkammer an jeder Möglichkeit gefehlt festzustellen, daß sich der Angeklagte schon in der Gastwirtschaft mit dem Gedanken getragen habe, sich von ███████ nach Hause bringen zu lassen, damit er dort mit ihm Unzucht treiben könne. Einen dahingehenden Schluß aus dem Vorgehen des Angeklagten in seiner Gesamtheit zu ziehen, war die Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision auf Grund des ihr in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung auch dann befugt, wenn weder der Angeklagte noch ███████ darüber in der Hauptverhandlung irgendwelche näheren Angaben gemacht haben sollten.

Ebensowenig trifft es zu, daß das Urteil, wie die Revision behauptet, Widersprüche enthält. Daß gewisse Ausführungen im Urteil angeblich mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmen, ist kein Rechtsfehler, weil, wie schon erwähnt, nicht der Akteninhalt, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung für die Urteilsfindung maßgebend ist. Daher gehen die Angriffe der Revision ins Leere, mit denen sie die Feststellungen über das Bezahlen des größten Teils der Zeche durch den Angeklagten als widersprüchlich bemängelt.

Daraus, daß ███████ etwa vier Wochen nach dem ersten Beisammensein mit dem Angeklagten diesen erneut in dessen Wohnung gebracht und dort mit ihm wechselseitig unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, muß auch nicht, wie die Revision meint, entnommen werden, daß er schon beim ersten Male nicht verführt worden sei. Seine Bereitschaft, mit dem Angeklagten wiederum in dessen Wohnung zu gehen, kann gerade die Folge der Verführung sein.

Auch sonst gibt die Beurteilung des Falles ███████ weder zum Schuld- noch zum Strafaussprach Anlaß zu irgendwelchen Beanstandungen.

b) Das gleiche gilt für den Fall ██████, in dem sich die Revision nur gegen die Strafzumessung wendet. Indessen begegnen auch hier die Erwägungen der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Nicht die Tatsache, daß ██████ kein gutes Verhältnis zu seiner Mutter hatte und daß er sich deshalb dem Angeklagten angeschlossen hat, ist diesem im Urteil zum Vorwurf gemacht worden, sondern der Umstand, daß er das Spannungsverhältnis zwischen Mutter und Sohn zur Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgenutzt hat. Dies zu berücksichtigen und deshalb von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch zu machen, war der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht verwehrt.

Scharpenseel Dr. Dotterweich Busch Mengés Dr. Schalscha mw

Justizangestellter
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