Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Einstellung verjährter Sexualstraftaten und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 525/80
Datum
25.03.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein LG-Urteil wegen mehrerer Fälle sexuellen Missbrauchs. Der BGH stellte fest, dass zwischen einzelnen Tatzeiträumen kein Fortsetzungszusammenhang und somit kein Gesamtvorsatz bestand; zwei frühere Taten sind verjährt und das Verfahren insoweit einzustellen. Der Strafausspruch und die Gesamtstrafe wurden insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die restliche Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt das Vorliegen eines festgestellten Gesamtvorsatzes über die betreffenden Tatzeiträume voraus; längere tatzeitliche Unterbrechungen und deutliche Änderungen der äußeren Umstände sprechen gegen einen solchen Gesamtvorsatz.

2

Fehlt ein Fortsetzungszusammenhang, sind tatzeitlich getrennte sexuelle Handlungen als selbständige Straftaten zu behandeln und nicht als eine fortgesetzte Tat anzusehen.

3

Ist die Verjährungsfrist für eine Tat abgelaufen, bevor eine zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung vorgenommen wird (z. B. Vernehmung des Beschuldigten), ist das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustellen.

4

Wenn aufgrund der Aufhebung eines Einzelspruchs die Grundlage für den Strafausspruch betroffen ist, sind der betroffene Einzelspruch und gegebenenfalls die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; bleiben die übrigen Einzelstrafen unberührt, bedarf es keiner Neufestsetzung derselben.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 28. Mai 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 525/80 in der Strafsache gegen den Postbeamten Friedrich Hugo Heinrich ████████ aus G[REDACTED], geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 1981 gemäß §§ 206a, 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 28. Mai 1980 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last liegt, in der Zeit vom 13. Januar bis 16. Mai 1972 sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in der Zeit von Mitte November 1972 bis 18. Dezember 1973 sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten begangen zu haben; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt;

2. das Urteil im Strafausspruch zum Fall II (1) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

Das Gericht hat die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt; entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung liegt hier kein rechtsfehlerhafter Ermessensgebrauch darin, dass die Öffentlichkeit nicht für einen Teil der Beweisaufnahme, nämlich die Vernehmung der Zeugen ████████ und Dr. █████████ sowie die Verlesung des Schreibens der Deutschen Bundespost vom 21. Mai 1980, wiederhergestellt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 StR 92/65). Auch lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, dass die Strafkammer die Anträge auf Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Aussagefähigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Heidi [REDACTED], Brigitte [REDACTED], Ilona und Gabriele [REDACTED] (Hauptbeweisantrag) sowie eines sexualwissenschaftlichen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten (Hilfsbeweisantrag) abgelehnt hat.

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, soweit er in den Fällen II (2) und (3) (Ilona und Gabriele [REDACTED]) verurteilt worden ist; insoweit erweist sich die Revision als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Indessen kann der Strafausspruch im Falle II (1) (Heidi [REDACTED]) nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat hier zu Unrecht Fortsetzungszusammenhang zwischen den sexuellen Handlungen angenommen, durch die sich der Angeklagte in drei verschiedenen Zeitabschnitten (13. Januar bis 16. Mai 1972, Mitte November 1972 bis 18. Dezember 1973 und 1. August 1974 bis einschließlich Februar 1975) an seiner Tochter vergangen hatte. Ein alle drei Zeitabschnitte umfassender Gesamtvorsatz des Angeklagten ist nicht festgestellt. Gegen die Annahme eines solchen Gesamtvorsatzes spricht entscheidend, dass zwischen den Tatzeiten jeweils größere Abstände – das eine Mal etwa sechs Monate, das andere Mal rund siebeneinhalb Monate – lagen, während derer der Angeklagte seine Tochter unbehelligt ließ, ehe er erneut sexuelle Handlungen an ihr vornahm. Hinzu kommt, dass der erste Zeitabschnitt mit der Einleitung eines später eingestellten Ermittlungsverfahrens sein Ende fand und insbesondere zwischen dem zweiten und dritten Tatzeitraum eine deutliche Änderung in den äußeren Umständen der Tatausführung eintrat. Bei dieser Sachlage ist für die Annahme einer fortgesetzten Handlung kein Raum. Auch lässt sich ausschließen, dass etwa weitere Feststellungen in dieser Richtung getroffen werden könnten. Demgemäß ist davon

auszugehen, dass der Angeklagte zum Nachteil seiner Tochter Heidi drei selbständige Taten – nämlich in der ersten Zeitspanne sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB a.F.), in der zweiten und dritten jeweils sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten (§§ 174, 173 StGB) – begangen hat.

Auf dieser Grundlage war das Verfahren, soweit es die beiden ersten Taten zum Gegenstand hat, einzustellen, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist (§ 206a StPO); die Fünfjahresfrist hatte bereits geendet, bevor mit der Vernehmung des Beschuldigten durch die Polizei am 18. Juli 1979 die erste zur Verjährungsunterbrechung geeignete Handlung vorgenommen worden war.

Der Schuldspruch im Falle II (1) beschränkt sich demgemäß auf die im dritten Zeitabschnitt (1. August 1974 bis einschließlich Februar 1975) begangene Tat. Dies führt zur Aufhebung der in diesem Fall festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe wie auch der Gesamtstrafe.

Dagegen bleiben die in den Fällen II (2) und (3) verhängten Einzelfreiheitsstrafen unberührt; dass ihre Bemessung von der Höhe der aufgehobenen Einzelfreiheitsstrafe beeinflusst sein könnte, ist auszuschließen.

MeyerSchumacherTheune
MüllerNiemöller
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