Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Totschlag im Affekt – §213 StGB nicht anwendbar

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 525/65
Datum
02.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte tötete seine getrennt lebende Ehefrau durch Messerstiche, nachdem er sie mit einem anderen Mann angetroffen hatte. Das Schwurgericht verurteilte ihn wegen Totschlags zu elf Jahren Zuchthaus; die Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass §213 StGB (Reizung zum Zorn) nicht anwendbar ist, weil der Tatentschluss bereits vor der Begegnung gefasst war. Alkoholbedingte Enthemmung und verminderte Zurechnungsfähigkeit mindern nicht, wenn der Entschluss zuvor bestand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 StGB) setzt voraus, dass die Provokation ursächlich und in zeitlich engem Zusammenhang den Tatentschluss hervorruft.

2

Ist der endgültige Tatentschluss bereits vor der vom Täter wahrgenommenen Provokation gefasst, findet § 213 StGB keine Anwendung.

3

Längerdauernde Misshandlungen oder kränkendes Verhalten des Täters können die Entstehung einer Provokation beeinflussen; für den Ausschluss des § 213 bedarf es jedoch eines direkten kausalen Zusammenhangs zwischen Täterverhalten und der Provokation im relevanten Augenblick.

4

Alkoholbedingte Enthemmung begründet keine strafmildernde Wirkung, wenn der Täter den Tatentschluss bereits vor der Alkoholisierung oder vor der Provokation gefasst hat.

5

Bei der Strafzumessung sind bewusste Planung des Tötungsentschlusses und rein egoistische Motive des Täters zu berücksichtigen und können zu einer höheren Strafe führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 1. Juni 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Maurer Karl Heinrich ████████ aus ██████, dort ██████ zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren am ██████, wegen Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, pr. ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 1. Juni 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 2. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte hat seine seit mehreren Monaten von ihm getrennt lebende Ehefrau durch Messerstiche getötet, als er sie am Morgen des 12. Juli 1964 in ihrem Zimmer aufsuchte und einen anderen Mann in ihrem Bett entdeckte.

Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags – begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, jedoch nicht unter den Voraussetzungen des § 213 StGB – auf elf Jahre Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und das zur Tat benutzte Taschenmesser eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Auch der Strafausspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der „Reizung zum Zorn“ (§ 213 StGB 1. Halbsatz) mit folgender Begründung verneint (UA Bl. 12, 13):

Die Ehefrau hat zwar den Angeklagten dadurch schwer █████████ und zum Zorn gereizt, dass sie einen anderen Mann in ihr Zimmer aufnahm und mit ihm das Bett teilte.

Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte hierdurch in einen affektiven Erregungszustand geriet und sich zu der Tat hinreißen ließ. Jedoch ist diese Situation nicht ohne die eigene Schuld des Angeklagten eingetreten. Durch jahrelange Misshandlungen und Beschimpfungen, durch seine Trunksucht und die sich daraus ergebenden Ausschreitungen hatte er seine Frau schließlich dahin gebracht, dass sie eine weitere Fortsetzung der Ehe für aussichtslos und nicht mehr zumutbar hielt.

Sie hatte sich deshalb endgültig entschlossen, die Konsequenzen aus dieser Entwicklung zu ziehen und sich vom Angeklagten scheiden zu lassen. Der Angeklagte, der von diesem Entschluss unterrichtet war, konnte infolgedessen nicht mehr erwarten, dass sie ihm wie vor die eheliche Treue halten und jeden anderen Umgang mit Männern meiden würde. Wenn er sie dann bei seinem unangemeldeten Auftauchen mit dem Zeugen, den sie nach der Scheidung heiraten wollte, im Zimmer überraschte, so war das letztlich seine eigene Schuld und nicht von der Getöteten provoziert.

Diese Ausführungen stehen, soweit es sich um das Merkmal „ohne eigene Schuld“ handelt, nicht im Widerspruch mit der Auffassung des Bundesgerichtshofs, wie sie in dem nicht veröffentlichten Urteil vom 20. April 1956 – 1 StR 116/56 – zum Ausdruck gekommen ist. In dem damals entschiedenen Fall hatte ein Chemnitzer Mann seine Frau aus Zorn und Erregung über ihre vermeintliche Untreue getötet; der Tatrichter hatte die Anwendung des § 213 StGB u. a. deshalb abgelehnt, weil der Angeklagte die Zerrüttung der Ehe durch Gewalttätigkeiten und andere Kränkungen mindestens mitverschuldet habe. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Entscheidungen des Reichsgerichts und des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (JW 1930, 919 Nr. 23; JW 1935, 526 Nr. 28; OGHSt 2, 340, 342) nicht gebilligt, weil der für die Annahme einer verschuldeten Provokation erforderliche Zusammenhang zwischen dem Verschulden des Täters und der Reizung zur Tat durch seine Ehefrau nicht gegeben sei; denn dieses Verschulden liege auf einem anderen Gebiet als die ihm zugefügte Kränkung. Ob diese Ansicht uneingeschränkte Zustimmung verdient, mag zweifelhaft sein. Jahrelange schwere Misshandlungen und Beschimpfungen durch den Ehemann können dazu führen, dass die Ehefrau sich einem anderen Manne zuwendet und mit diesem schließlich die Ehe bricht. Es leuchtet nicht ohne weiteres ein, weshalb eine solche ursächliche Verknüpfung nicht ausreichen soll, den Milderungsgrund zu versagen, wenn der Ehemann nach den gesamten Umständen nicht mehr erwarten konnte, dass seine Frau ihm weiter die eheliche Treue halten werde. Allerdings soll nach der Rechtsprechung eine ursächliche Verknüpfung zwischen eigenem Verschulden und Provokation nur vorliegen, § 213 StGB also nur ausageschlossen sein, wenn der Täter zu dieser Provokation im gegebenen Augenblick, d. h. im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, schuldhaft genügende Veranlassung gegeben hat, sei es auch nur, dass sein unmittelbar vorangegangenes Verhalten der letzte Anstoß zur Provokation war, also gleichsam der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte (vgl. etwa BGH MDR 1961, 1027). Da es hier an einem letzten Anstoß fehlt, könnte auch nach dieser Auffassung dem Schwurgericht nicht zugestimmt werden. Aber auch hiergegen lassen sich Bedenken geltend machen. Der Täter könnte sich nämlich in einem solchen Fall stets auf den Milderungsgrund der Reizung zum Zorn berufen, auch wenn das eigentliche beleidigende Verhalten des Opfers nicht in einer augenblicklichen, zur Wahrnehmung durch den Täter bestimmten Kränkung besteht, sondern in einem länger währenden, oft vor ihm verborgen gehaltenen Zustand, etwa einem ehebrecherischen Verhältnis, durch dessen Entdeckung der Täter zur Tat hingerissen wird.

Zu diesen Fragen abschließend Stellung zu nehmen, erübrigt sich indessen.

Für die Anwendung des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn ist hier nämlich schon deshalb kein Raum, weil die Tat nicht durch die Gemütsbewegung verursacht worden ist, in die der Angeklagte durch den Anblick des fremden Mannes geriet.

Das Schwurgericht hat ausgeführt (UA Bl. 9), dass die Äußerung des Angeklagten, er werde seine Ehefrau eher umbringen, als sie einem anderen Manne zu überlassen, ernst gemeint gewesen sei. Sie reiche zwar nicht aus, um festzustellen, dass er schon bei Antritt der Reise zu seiner Frau nach Frankfurt fest entschlossen gewesen sei, sie auf jeden Fall umzubringen. Diesen endgültigen Entschluss habe er sich vielmehr noch vorbehalten und vom Ausgang der Begegnung mit seiner Frau abhängig gemacht. Er habe sich erst „fest“ entschlossen, als seine Frau die Tür geöffnet und er den Mann in ihrem Bett erblickt habe. Spätestens in diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte namlich erkannt, dass er bei seiner Frau ausgespielt habe und dass ihre Rückkehr zu ihm nicht mehr zu erhoffen sei. Diese Erkenntnis habe den letzten Anstoß zu der bereits vorher als möglich ins Auge gefassten Tat, der Tötung mit dem Messer, gegeben, die der Angeklagte dann bewusst bis zu dem von ihm gewollten Erfolg durchgeführt habe.

Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, dass der Angeklagte die Tötung seiner Ehefrau zunächst nur „bedingt“ gewollt habe, d. h. sich die endgültige Entscheidung darüber, ob er die Tat begehen wolle, noch vorbehalten habe, was allerdings zur Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht ausreichen würde. Wendungen, die ersichtlich dadurch veranlasst worden sind, dass das Schwurgericht zwischen dem sog. bedingten Handlungswillen im Sinne einer Unentschlossenheit zur Tat und dem bestimmten Handlungswillen, dessen Ausführung nur noch von einer äußeren Bedingung abhing, nicht genau unterschieden hat. Das wird besonders deutlich durch die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte in der Absicht nach Frankfurt gefahren sei, seine Frau zu töten, falls sie nicht zu ihm zurückkehre (UA Bl. 10). Daraus kann nur entnommen werden, dass er für diesen Fall bereits endgültig zur Tat entschlossen war. Deren Ausführung oder Nichtausführung hing also nur von einer bestimmten Gestaltung der Sachlage ab, auf die er selbst keinen Einfluss hatte, nämlich davon, wie seine Frau sich entscheiden werde. Eines weiteren (neuen) Entschlusses im Sinne des § 45 StGB bedurfte es also nicht mehr. Damit hatte der Angeklagte aber bereits den unbedingten Handlungswillen (vgl. OGHSt 5, 149; 12, 306, 309). Ersichtlich, um diesen Tatentschluss sogleich verwirklichen zu können, hatte er schon das Taschenmesser geöffnet, als seine Frau die Tür aufmachte. Um ihn auszuführen, verfolgte er sie auch die Treppe hinunter und versetzte ihr die Messerstiche. Dass er durch den Anblick des fremden Mannes in eine affektive Erregung geriet und dass er deshalb im Zorn handelte, indert hieran nichts; denn der Angeklagte hat den Tatentschluss nicht erst in diesem Erregungszustand gefasst. Da es somit an der von § 213 StGB vorausgesetzten ursächlichen Verknüpfung zwischen Provokation und Tatentschluss fehlt, scheidet die Anwendbarkeit des Strafmilderungsgrundes der Reizung zum Zorn schon aus diesem Grunde aus.

Die Versagung „mildernder Umstände“ ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Hemmung durch Alkohol schon deshalb keine strafmildernde Wirkung beigemessen zu werden brauchte, weil der Angeklagte den Tatentschluss bereits vorher gefasst hatte. Das gilt im Übrigen auch für den erst nachträglich durch das Zusammentreffen der alkoholischen Enthemmung mit der affektiven Erregung eingetretenen Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit.

Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte schon zur Zeit, als er nach Frankfurt fuhr, fest entschlossen war, insbesondere gegen die Erwägung nichts einzuwenden, dass er seine Frau letztlich aus rein egoistischen Motiven umgebracht habe, weil sie kein anderer Mann haben sollte. Auch eine reine Affekttat schließe übrigens solche Beweggründe nicht aus.

WillmsBaldusKirchhof
DotterweichMeyer
Revision verworfen: Totschlag im Affekt – §213 StGB nicht anwendbar — Themis