Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unzureichender Nachweise des Rückfalls

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 525/64
Datum
13.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Beihilfe zu Diebstählen und Hehlerei im Rückfall. Zentrales Problem war, ob die Voraussetzungen des Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB ausreichend festgestellt sind. Der BGH bestätigte die Schuldsprüche, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil frühere Verurteilungen nicht hinreichend (Tatzeit, Strafvollzug/Strafbefreiung) festgestellt waren. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme des Rückfalls setzt voraus, dass frühere Verurteilungen und die für den Rückfall maßgeblichen Umstände (insbesondere Tatzeit sowie Zeitpunkt und Art der Strafvollstreckung oder Straferlass) in tatsächlicher und entscheidungsrelevanter Weise festgestellt sind.

2

Lassen sich die relevanten Feststellungen zu früheren Verurteilungen dem Urteil nicht entnehmen, darf die Rückfalleigenschaft nicht zu Lasten des Angeklagten angenommen werden.

3

Ist nicht auszuschließen, dass die Annahme des Rückfalls die Strafzumessung für einzelne oder mehrere Taten beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 22. Mai 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN ███ DES VOLKES 2 StR 525/64 URTEIL in der Strafsache gegen den Baggerführer Franz ████, geboren am █████ in ██, wegen Diebstahlsbeihilfe im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1964, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen im Rückfall begangener Beihilfe zu einem schweren und einem einfachen Diebstahl sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht, hat zum Strafausspruch Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Fehler ergeben.

Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben, weil die Rückfallvoraussetzungen nach den §§ 244, 245 StGB nicht ausreichend nachgewiesen sind.

Zwar führt die Strafkammer vier Verurteilungen des Angeklagten wegen Diebstahls und Hehlerei auf. Sie stellt aber nur im dritten Fall (Strafbefehl des Amtsgerichts Siegburg vom 12. Juni 1958) die Zeit der Tat und der Bezahlung der Geldstrafe fest. Ob im ersten Fall (Verurteilung vom 23. April 1948 durch dasselbe Amtsgericht) der Straferlass dem Angeklagten bekannt gemacht wurde, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. In den beiden übrigen Fällen fehlen die Angaben über Tatzeit und Zeit der Strafverbüßung.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Verurteilung wegen der Diebstahlsbeihilfe im Rückfall auf die Strafe wegen der Hehlerei ausgewirkt hat. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

KirchhofBaldusMeyer
ScharpenseelHenning
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