Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 525/63
- Datum
- 22.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor Erhebung gestellter und im Eröffnungsschluss abgelehnter Zeugenantrag begründet nur dann einen Verfahrensfehler, wenn der Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde und sich aus den Umständen eine entscheidungserhebliche Unterlassung ergibt.
Ein unspezifischer, mittelbar formulierter Antrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag, sondern ein bloßer Beweisermittlungsvorschlag, der im Urteil nicht gesondert zu bescheiden ist.
Das Gericht ist nach § 244 Abs. 2 StPO nur verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zu bestellen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Erkenntnislücke oder eine Veränderung der zureichenden Sachverhaltsaufklärung vorliegen.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist zulässig und rechtfertigt eine Gesamtbewertung mehrerer Taten, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen für einen solchen Zusammenhang vorliegen.
Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzen die vollständige Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB voraus und sind revisionsrechtlich nachprüfbar.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 10. Mai 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Invaliden Edgar Alfred ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Dr. Dotterweich, Bundesrichter als Vorsitzender, Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Henning, Bundesrichter als beisitzende Richter, ███████████, Bundesanwalt bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, █████████ der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Mai 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit 11. Mai 1963 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Unbegründet ist die Rüge, die sich auf die folgenden Verfahrensvorgänge stützt:
Nach Anklageerhebung, aber vor Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Verteidiger beantragt, einen Zeugen ██████████ zu ermitteln und darüber zu hören, dass er im Fall 3 der Anklage (versuchter Betrug) – von sich aus ohne Wissen und Willen des Angeschuldigten – bei der Firma ██████████ angerufen, sich als Polizeibeamter ausgegeben und für den Angeschuldigten um eine finanzielle Unterstützung gebeten habe. Den Antrag lehnte die eröffnende Kammer im Eröffnungsschluss ab, da es der Ermittlung und Vernehmung des Zeugen zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht bedürfe.
Gleichwohl ließ die Staatsanwaltschaft auf Veranlassung des Strafkammervorsitzenden – u. a. durch Ausschreiben im Fahndungsbuch – nach dem Zeugen forschen. Dass Nachforschungen angestellt wurden und ergebnislos blieben, kam nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung nicht zur Sprache.
Inwiefern hierin ein Verfahrensverstoß liegen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag war ordnungsgemäß abgelehnt worden; es wäre Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, ihn in der Hauptverhandlung zu wiederholen (vgl. RGSt 73, 193). Dies ist nicht geschehen. Dass der Zeuge bis zur Hauptverhandlung nicht ermittelt werden konnte, war sich der Verteidiger nach seinem eigenen Vortrag im Klaren. Von einer Verletzung der Aufklärungspflicht kann keine Rede sein.
2. Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht durch.
Der Verteidiger hatte in seinem Schlussvortrag beantragt, hilfsweise für den Fall der Verhängung der Sicherungsverwahrung ein neues ärztliches Gutachten einzuholen. Den Antrag hat die Strafkammer auch in den Urteilsgründen nicht beschieden. Dies bemängelt die Revision, jedoch zu Unrecht. Im Ergebnis ist kein Verfahrensfehler gegeben.
Der Hilfsantrag war kein ordnungsmäßiger Beweisantrag, da er keine bestimmten Tatsachenbehauptungen enthielt, über die der ärztliche Sachverständige gehört werden sollte. Sie ergaben sich auch nicht etwa mittelbar aus dem Hinweis auf die Sicherungsverwahrung. Was die Revision zur Erläuterung des Antrags nachbrachte, nämlich der Arzt hätte darüber vernommen werden sollen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei und auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden werde, war als Beweisbehauptung ungeeignet.
Demnach handelte es sich um einen Beweisermittlungsvorschlag, der im Urteil nicht beschieden zu werden brauchte.
Nach den gesamten Umständen des Falls drängte es sich der Strafkammer auch nicht auf, von Amts wegen einen Arzt beizuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte war acht Monate vor der Hauptverhandlung von dem Facharzt für innere Krankheiten Dr. Spitz eingehend untersucht worden (EKG, Blut- und Harnuntersuchungen). Dabei hatten sich zwar gewisse alte Schäden am Herzen herausgestellt; leichte Arbeiten waren ihm aber nach dem ärztlichen Zeugnis (Bl. 60 d. A.) zumutbar. Dass sich seitdem sein Gesundheitszustand verändert, etwa gar verschlimmert habe, ist nicht behauptet; Anhaltspunkte dafür, dass er sich bis zur Entlassung aus der Strafhaft entscheidend verschlechtern könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Im Übrigen kam es für die Beurteilung seiner Gefährlichkeit in diesem Zeitpunkt nicht darauf an, ob der Angeklagte noch arbeitsfähig sei oder nicht; denn er hatte gerade die Betrügereien gegenüber der Firma Uhren-WC trotz Unterstützung durch ein Gemeindehilfswerk begangen.
3. Die Nachprüfung des Schuldspruchs in allen drei Einzelfällen auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist er keinesfalls beschwert. Auch die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die sämtlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind irrtumsfrei dargetan. Dasselbe gilt von der Anordnung der Sicherungsverwahrung.
| Scharpenseel | Mayr | ||
| Dotterweich | Henning |