Revision verworfen — Tateinheit bei Waffenführung, Vollendung von KFZ-Diebstahl, Urteilsberichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 525/59
- Datum
- 16.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diebstahl kann als vollendet angesehen werden, wenn der Täter den Gewahrsam des bisherigen Inhabers so gebrochen hat, dass die Wegnahme abgeschlossen ist; das Verschieben eines Kraftfahrzeugs über eine erhebliche Strecke kann hierzu genügen.
Das Dauerdelikt des unbefugten Führens einer Waffe nach den §§ 14, 26 WaffG steht in Tateinheit mit einer anderen Straftat, wenn gerade das Führen der Waffe zu den gesetzlich bestimmten Merkmalen dieser Straftat gehört.
Die Tateinheit eines minder schweren Dauerdelikts mit anderen Taten begründet nicht automatisch eine rechtliche Einheit aller tateinheitlich begangenen Straftaten; die Beziehungen der einzelnen Taten sind gesondert zu bezeichnen.
Der Urteilsspruch muss klar erkennen lassen, mit welchen einzelnen Taten Tateinheit besteht; ist der Schuldspruch unklar oder enthält Schreibfehler, ist dieser nach § 354 StPO bzw. durch das Revisionsgericht berichtigt werden können.
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen ███ █████████ Bernhard §, ███ ████ ██ in Untersuchungshaft, wegen räubersichen Diebstahls u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Prof. Dr. Busch, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom ███ ████ 1959 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten schuldig sind:
a) Der Angeklagte ██████ eines räuberischen Diebstahls, einer räuberischen ███████████, einer versuchten räuberischen Erpressung, sechs schwerer Diebstähle im Rückfall, eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, sämtlich begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes, davon zwei schwere Diebstähle im Rückfall in weiterer Tateinheit mit einem Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, zwei weiterer schwerer Diebstähle im Rückfall, eines einfachen Diebstahls, eines Betruges und einer Gefangenenmeuterei.
d) Der Angeklagte ██ einer räuberischen Erpressung, zwei versuchter räuberischer Erpressungen, drei schwerer Diebstähle im Rückfall, sämtlich begangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes, eines einfachen Diebstahls im Rückfall, eines Betruges und einer Gefangenenmeuterei.
Dem Angeklagten wird die seit dem 26. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Die Revision, mit welcher der Angeklagte ██████ die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung in allen vom Landgericht dargelegten Fällen. Insbesondere kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Strafkammer im Falle II, 15 einen vollendeten Diebstahl angenommen hat. Hier hatte der Angeklagte aus einem Hof ein Kraftfahrzeug etwa 300 m weit und ein anderes in eine Nebenstraße geschoben. Dagegen, dass der Tatrichter unter diesen Umständen angenommen hat, der Gewahrsam des bisherigen Inhabers sei bereits gebrochen und der Diebstahl vollendet, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
2. Der Urteilsspruch ist jedoch ungenau gefasst. Die Strafkammer hat beide Angeklagten „außerdem tateinheitlich eines Vergehens gegen §§ 14, 26 Waffenges.“ für schuldig befunden, ohne im Urteilsspruch erkenntlich zu machen, mit welchen anderen Taten dieses Vergehen in Tateinheit steht. In den Gründen führt sie dazu zutreffend aus, der unbefugte Waffenbesitz stehe in Tateinheit mit den von den Angeklagten begangenen schweren Diebstählen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Das Dauerdelikt des unbefugten Führens einer Waffe nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) ist mindestens dann in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen, wenn gerade das Führen einer Waffe zu den Merkmalen der anderen Straftat gehört (RGSt 66, 117; BGH Urt. v. 15. Juli 1954 – 1 StR 204/54). Das ist bei den schweren Diebstählen nach § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB der Fall. Nach den Feststellungen der Strafkammer haben die Angeklagten ebenfalls in den Fällen der vollendeten und versuchten räuberischen Erpressung (Fälle II, 4 und 5), der Angeklagte ██████ auch bei dem räuberischen Diebstahl (Fall II, 3), der Angeklagte ██ ferner bei der zweiten versuchten räuberischen Erpressung (Fall II, 7), eine Waffe bei sich geführt. In diesen Fällen liegt jeweils Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 14, 26 des Waffengesetzes vor.
Diese Dauerstraftat fügt als minder schwere Tat aber nicht alle mit ihr in Tateinheit begangene Straftaten zu einer rechtlichen Einheit zusammen (vgl. BGHSt 1, 67; 3, 155; BGH NJW 1952, 795).
3. Der Angeklagte ███ hat in den Fällen II, 3 und III, 12 bei der Zahl ██ auf Seite 25 der Urteilsausfertigung – es handelt sich ersichtlich um einen Schreibfehler – in Tateinheit mit dem schweren Diebstahl im Rückfall nach § 243 Nr. 5 sich des Fahrens ohne Führerschein (Vergehen gegen § 24 Nr. 1 StVG) schuldig gemacht. Da aus dem Urteilsspruch nicht klar hervorgeht, mit welchen Diebstählen Tateinheit besteht, war dies vom Senat auszusprechen.
4. Soweit der Angeklagte ██████ allein verurteilt worden ist, hat das Landgericht ihn unter 3) des Urteilsspruchs für schuldig erklärt „des schweren Diebstahls (§ 243 Ziff. 5 in 3 Fällen, § 243 Ziff. 2 StGB in 2 Fällen) davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls;“
Diese Fassung erweckt den Anschein, als ob der Angeklagte sich insoweit fünf schwerer Diebstähle schuldig gemacht hätte. In Wirklichkeit sind jedoch nur die vier schweren Diebstähle in den Fällen II, 12, 13 und 15 gemeint, wobei in den Fällen 12 und 15 eine Waffe bei sich führte, im Fall 11 mittels Einsteigens stahl und im Fall 13 die beiden Erschwerungsmerkmale des Einsteigens und des Führens einer Waffe vorlagen.
Wegen der mehrfachen Ungenauigkeiten hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst. Da diese Ungenauigkeiten ebenso bei der Verurteilung des Mitangeklagten ███████ vorliegen, soweit das Führen einer Waffe in Betracht kommt, war auch für ihn der Urteilsspruch nach § 354 StPO richtigzustellen.
| Scharpenseel | Busch | Kirchhof | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |