Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch bei fehlender Gewissenlosigkeit nach §170d StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 525/56
Datum
28.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Gefährdung von Kindern (§170d StGB) verurteilt, weil sie mit einem jüngeren Mann zusammenlebte. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht frei. Es fehlen Feststellungen zur gröblichen und gewissenlosen Verletzung der Erziehungspflicht; aus dem Umzug in die Küche lässt sich keine Initiative und kein Wissen um Kindesgefährdung ableiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Gefährdung von Kindern nach §170d StGB setzt eine gröbliche und gewissenlose Verletzung der Erziehungspflicht voraus.

2

Gewissenlos handelt, wer die Rücksicht auf sittliche Hemmungen in besonders hohem Maße vermissen lässt, weil er Verantwortlichkeit bewusst unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Erziehungspflicht keine Verantwortung aufkommen lässt.

3

Aus dem bloßen Umzug einer Elternperson in einen anderen Raum lässt sich nicht ohne weitere Feststellungen schließen, dass von ihr die Initiative für ein sittlich anstößiges Zusammenleben ausgegangen ist.

4

Strafbarkeit nach §170d StGB erfordert, dass der Täter das Bewusstsein hat, sein Zusammenleben könne das sittliche Wohl der Kinder gefährden; entgegenstehende Verhaltensweisen (z. B. Geschlechtsverkehr nur in Abwesenheit der Kinder) sprechen gegen dieses Bewusstsein.

5

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite und Gewissenlosigkeit, ist die Verurteilung aufzuheben; ist nicht zu erwarten, dass weitere Feststellungen einen Straftatbestand ergeben, entscheidet das Revisionsgericht gemäß §354 Abs.1 StPO selbst.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 17. September 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, geborene ███, aus ██, die Hausfrau Olga Cc, geboren am ██ 1912 in HC,

wegen Gefährdung von Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Dr. Menges, Bundesrichter, Hoepner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 17. September 1956, soweit es sie betrifft, aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des sie betreffenden Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die geschiedene und auf Fürsorgeunterstützung angewiesene, jetzt 44-jährige Angeklagte hat seit dem Jahre 1950 den jetzt 28 Jahre alten Arbeiter DC in die Wohnung aufgenommen, in der sie mit ihren damals 11 und 8 Jahre alten Kindern lebte. DC hatte die Angeklagte schon seit 1948 wirtschaftlich unterstützt. Es entwickelte sich ein Liebesverhältnis zwischen der Angeklagten und DC, in dessen Verlauf die Angeklagte aus dem Schlafzimmer, das sie bis dahin mit den Kindern geteilt hatte, in die von █████ bewohnte Küche zog. Den Geschlechtsverkehr übten die Angeklagte und DC nur in Abwesenheit der Kinder aus.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Vergehens nach § 170d StGB bestraft, weil sie und DC in Gegenwart der Kinder wie Ehegatten zusammengelebt haben; dadurch sei das sittliche Wohl der Kinder gefährdet worden; das Zusammenleben mit einem 16 Jahre jüngeren Mann sieht die Strafkammer als eine gröbliche Vernachlässigung der Erziehungspflicht an, die auch gewissenlos sei, da die Angeklagte zu DC in die Küche gezogen sei, „also der Anstoß zu dem Zusammenleben von ihr ausgegangen sein“ müsse.

Die Revision der Angeklagten macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend; sie führt zum Freispruch der Angeklagten.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Anwendung des § 170d StGB. Gegen die Fortgeltung dieser Strafvorschrift bestehen keine Bedenken; sie schützt nicht nur das leibliche, sondern auch das sittliche Wohl des Kindes, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGHSt 3, 256).

Dieser Entscheidung ist auch darin zu folgen, dass das schlechte Beispiel der Eltern das sittliche Wohl des Kindes gefährden kann, selbst wenn dem Kind erst in einem späteren Entwicklungsstadium das unsittliche Verhalten der Eltern zum Bewusstsein kommt. Das Gesetz bestraft aber nur eine gröbliche und gewissenlose Verletzung der Erziehungspflicht. Gewissenlos handelt, wer die Rücksicht auf Hemmungen sittlicher Art, die sich ihm aufgedrängt haben oder hätten aufdrängen müssen, in besonders hohem Maße vermissen lässt, weil er das Gefühl der Verantwortlichkeit entweder bewusst unterdrückt oder infolge besonders leichtfertiger Auffassung von seiner Erziehungspflicht gar nicht aufkommen lässt (BGHSt 2, 348, 350).

Die Strafkammer sieht die Gewissenlosigkeit der Angeklagten vor allem darin, dass sie in die Küche gezogen ist, „dass also der Anstoß zu dem Zusammenleben von ihr ausgegangen sein muss“.

Das ist denkfehlerhaft; die festgestellte Tatsache lässt keine Schlussfolgerung darüber zu, von wem die Initiative für das Zusammenziehen ausgegangen ist. Es fehlt hiernach schon an einer ausreichenden Feststellung der Gewissenlosigkeit; aber auch die sonstigen Voraussetzungen der inneren Tatseite des § 170d StGB sind dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Angeklagte kann nur bestraft werden, wenn sie erkannt hat, dass das Wissen um ihr Zusammenleben mit DC ihre Kinder sittlich gefährden könne. Dieses Bewusstsein ist nicht festgestellt; die Vorsicht, die die Angeklagte walten ließ, indem sie den Geschlechtsverkehr nur in Abwesenheit der Kinder ausübte, spricht sogar dagegen.

Da somit der festgestellte Sachverhalt die Anwendung des Strafgesetzes nicht rechtfertigt und nicht zu erwarten ist, dass weitere Feststellungen einen Straftatbestand ergeben werden, hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden und die Angeklagte freigesprochen. Die Anwendung des § 467 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nicht in Betracht, da ein begründeter Verdacht gegen die Angeklagte vorlag; auch von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch zu machen, besteht kein Anlass.

BaldusDr. SchalschaHoepner
Dr. DotterweichMenges
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