Absorption der Urkundenvernichtung durch Diebstahl bei Entfernung von Fahrzeugnummern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 525/54
- Datum
- 05.04.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung von Identifikationsnummern (z. B. Motor‑ oder Fahrgestellnummern) an einem gestohlenen Fahrzeug ohne Anbringen falscher Nummern erfüllt nicht zusätzlich den Tatbestand der Urkundenvernichtung (§ 274 StGB), soweit die Handlung lediglich die bereits durch den Diebstahl verwirklichte Zueignungsabsicht fortsetzt.
Die Urkundenfälschung (z. B. Anbringen fremder Nummern) und der hierauf gestützte Betrug sind eigenständige Tatbestände, die neben dem Diebstahl strafbar sein können, wenn sie über die durch den Diebstahl verursachten Rechtsgutsverletzungen hinausgehen und andere Rechtsgüter oder Personen betreffen.
Der bloße Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit wiederholt Diebstähle zu begehen, begründet nicht ohne weiteres einen einheitlichen Gesamtvorsatz für eine fortgesetzte Handlung; selbständige Gelegenheitsdiebstähle können als getrennte Taten bestraft werden.
Erfolgt die Verteidigung in der Hauptverhandlung durch einen Anwalt, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und deren Tätigkeit vom Angeklagten geduldet oder vom beigeordneten Verteidiger wirksam unterbevollmächtigt ist, so liegt kein Verstoß gegen die Vorschrift über die Anwesenheit des Pflichtverteidigers vor.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. August 1954
Leitsatz
Die Beseitigung von Motor- und Fahrgestellnummern an einem gestohlenen Kraftfahrzeug durch den Dieb, ohne dass falsche Nummern neu angebracht werden, also die bloße Urkundenvernichtung, ist durch die Bestrafung wegen des Diebstahls abgegolten.
Tenor
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. August 1954 im Schuldspruch wie folgt abgeändert:
Der Angeklagte ████████ ist wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen versuchten Betruges, der Angeklagte ██ wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und einmal in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen einer weiteren Urkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der gleichen Strafe verurteilt.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ██ wegen Urkundenfälschungen im Fall Thelen und wegen versuchten ███████████████████████████████ in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ██ wegen ████████████████████ in Tateinheit mit Urkundenfälschung und ███ wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt worden war.
Im Gesamtstrafausspruch wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ████ ist wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit ████████████████████, zu zwei Jahren neun Monaten Gefängnis, der Angeklagte ███████ wegen schweren Diebstahls in acht Fällen, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und einmal in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen einer weiteren Urkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der gleichen Strafe verurteilt worden.
Beide haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht. ██████ hat auch eine Verfahrensrüge erhoben.
I. Verfahrensrüge des ███████:
Der Angeklagte ███████ hatte den Rechtsanwalt Dr. ██ als Wahlverteidiger bestellt. Am 6. August 1954 hat die Rechtsanwältin ███, die damals bereits die Anwaltstätigkeit gemeinsam mit Rechtsanwalt ██ ausübte, für den Beschwerdeführer ███████ die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt und sich selbst zur Übernahme der Pflichtverteidigung bereit erklärt. Das Schreiben ist am Kopf mit den Namen beider Rechtsanwälte versehen und gezeichnet „Rechtsanwälte Dr. ██ und ███ durch ████ Rechtsanwältin“.
Am 7. August verfügte der Vorsitzende die Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. ██ als Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung trat die Rechtsanwältin ███ als Verteidigerin auf.
Der Angeklagte macht geltend, er habe sich mit dem Auftreten der Rechtsanwältin ███ als Pflichtverteidigerin abgefunden, weil er geglaubt habe, nichts gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers unternehmen zu können. Rechtsanwältin ███ hat später erklärt, auch sie habe geglaubt, sie sei als Pflichtverteidigerin bestellt worden. Der Angeklagte meint, es sei gegen § 338 Nr. 5 StPO verstoßen worden, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Pflichtverteidigers stattgefunden habe.
Die Rüge ist unbegründet. Zwar war, nachdem ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, die Verteidigung notwendig. Daraus folgt indessen nur, dass die Hauptverhandlung nicht ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattfinden darf. Nimmt aber an der Verhandlung ein Verteidiger teil, der in seiner Person die Voraussetzungen der §§ 138, 142 StPO erfüllt und sein Amt mit Zustimmung des Angeklagten ausübt, so ist dem Gesetz genügt. Hier hat der Angeklagte die Verteidigung durch die Rechtsanwältin ███ geduldet. Ob er sie für seinen Pflichtverteidiger gehalten hat, ist unerheblich; denn seinen wirklichen Verteidiger hatte er, als er ihn zum Wahlverteidiger bestellte, ermächtigt, Untervertreter zu bestellen (Bd. I Bl. 115).
Da Rechtsanwalt Dr. ██ am Tage der Hauptverhandlung nach seiner Erklärung verhindert war, hatte er in jedem Falle seine Partnerin ███ unterbevollmächtigt. Hiernach ist der Angeklagte entsprechend dem Gesetz verteidigt worden, die Verfahrensrüge also unbegründet.
II. Sachrüge:
1. Die Verurteilung beider Angeklagten wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass diese Strafvorschrift, wie die Revision meint, einen Diebstahl aus einem Gebäude oder umschlossenen Raum erfordert; das trifft nur für den Fall des § 243 Nr. 2 StGB zu. Der Nachschlüsseldiebstahl setzt nur voraus, dass der Diebstahl dadurch bewirkt wird, dass ein umschlossener Raum durch falsche Schlüssel oder andere nicht zur ordnungsmäßigen Eröffnung bestimmte Werkzeuge geöffnet wird. Der Diebstahl eines Kraftwagens, in den der Täter durch Nachschlüssel eingedrungen ist, ist demnach schwerer Diebstahl (BGHSt 5, 205).
Auch die Annahme selbständiger Handlungen für die von den Angeklagten begangenen Diebstähle ist frei von Rechtsirrtum. Der Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit jeweils Diebstähle zu begehen, begründet noch keinen Gesamtvorsatz, wie er für die fortgesetzte Handlung vorausgesetzt wird (BGHSt 2, 164, 167).
Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, begangen durch selbständige Handlungen, insoweit die Angeklagten Motoren, Fahrgestelle und Kraftfahrzeugpapiere mit anderen Nummern versehen haben, ist frei von Rechtsfehlern. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Betrugs und Betrugsversuchs. Diese Straftaten gehen über die bloße Erweiterung und Vertiefung der durch den jeweiligen Diebstahl verursachten Unrechtsfolge hinaus, richten sich gegen andere Rechtsgüter und zum Teil gegen andere Personen, bilden auch nicht die regelmäßige oder gar notwendige Form der Fortsetzung der Diebstähle, können also durch deren Bestrafung nicht abgegolten werden (RGSt 68, 227, 229).
2. Hingegen ist der Revision zuzugeben, dass die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung nach § 274 StGB rechtsirrtümlich ist, soweit die Angeklagten Nummern aus Motoren oder Fahrgestellen entfernt haben, ohne andere, falsche Nummern anzubringen. Mit dieser Tat haben sie nur in das bereits durch den Diebstahl verletzte Eigentumsrecht des Bestohlenen, nicht in weitere Rechtsgüter des Geschädigten oder einer anderen Person eingegriffen (RGSt 54, 80, 81).
Die Urkundenvernichtung ist nur unter Strafe gestellt, wenn sie an einer fremden Urkunde vorgenommen wird. Zwar haben die Angeklagten an den gestohlenen Fahrzeugen und den damit verbundenen Urkunden kein Eigentum erworben; damit, dass sie diese Sachen aber so behandelten, als wenn sie ihnen gehörten, haben sie nur die Zueignungsabsicht weiter verwirklicht, deren Betätigung bereits mit der Bestrafung wegen Diebstahls abgegolten ist. Soweit der Dieb sich in den Grenzen dessen hält, was dem rechtmäßigen Eigentümer wegen seines Herrschaftsrechts über die Sache nicht verwehrt wäre, kann er nicht noch weiter bestraft werden (RGSt 60, 371).
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu folgendem Ergebnis bei den beiden Angeklagten:
a) ██████ hat die Fabriknummer des von ihm gestohlenen Fahrzeugs BR 651-367 (Fall II 3 des Urteils) ausgefeilt, ohne eine neue Nummer anzubringen. Wegen des Versuchs, den Käufer Mittler beim Verkauf dieses Motors über die Herkunft zu täuschen, ist er wegen versuchten Betruges verurteilt worden. Die Urkundenvernichtung, derentwegen die Strafkammer Tateinheit mit dem Betrugsversuch angenommen hat, ist indessen durch die Verurteilung wegen Diebstahls des Motors als eines Teils des Kraftwagens abgegolten.
b) Beide Angeklagten sind hinsichtlich des Volkswagens R 858-330, den sie gemeinschaftlich gestohlen haben, wegen Urkundenvernichtung in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestraft worden, weil sie die Motornummer entfernten und durch den Karosserieschlosser ███████████████████████████████ die Rahmennummer beseitigen ließen. Auch in diesem Falle ist der Strafanspruch hinsichtlich des Vergehens nach § 274 StGB durch die Bestrafung wegen des Diebstahls verbraucht.
III.
Die sich hiernach ergebende Änderung des Schuldspruchs gegen beide Beschwerdeführer muss zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen führen, in denen die Angeklagten auch wegen Urkundenvernichtung verurteilt worden sind, also soweit ██ im Fall 17 wegen zweier Urkundenfälschungen in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und wegen Urkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner soweit ██ wegen einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung verurteilt worden war. In allen diesen Fällen ist die Strafe dem § 274 StGB entnommen worden. Deshalb muss der Strafausspruch insoweit aufgehoben werden.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Hoepner | |||
| Dr. Arndt | Dr. Schalscha |