Treffer
BGH Urteil

Revision: Einziehung nicht-unzüchtiger Abbildungen aufgehoben, Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 525/51
Datum
15.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Feilhaltens und Verkaufs unzüchtiger Abbildungen nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt. Die Revision beanstandete unzureichende Urteilsgründe; der BGH hält die Feststellungen zur Schuld für ausreichend und bestätigt die Verurteilung. Die pauschale Anordnung der Einziehung und Unbrauchbarmachung aller beschlagnahmten Gegenstände wird aufgehoben, weil nur ein Teil als unzüchtig festgestellt wurde; die Sache ist insoweit zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anforderungen des § 267 StPO sind erfüllt, wenn das Urteil die erwiesenen Tatsachen so bestimmt darlegt, dass die gesetzlichen Merkmale der Tat aus den Feststellungen ersichtlich sind; es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Objekt und jeden Empfänger namentlich aufzuführen.

2

Bei Verurteilungen wegen Feilhaltens und Verkaufs unzüchtiger Abbildungen genügt die Feststellung, dass der Angeklagte in größerem Umfang Abbildungen mit geschlechtlicher Darstellung vorrätig hielt und Bestellungen hierauf ausgeführt hat.

3

Für die Beurteilung der Unzüchtigkeit ist maßgeblich, ob Abbildungen die geschlechtliche Beziehung erkennbar machen und den geschlechtlichen Reiz betonen, sodass sie geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.

4

Die Anordnung der Einziehung und Unbrauchbarmachung nach §§ 40, 41 StGB darf sich nur auf solche Gegenstände erstrecken, die nach den richterlichen Feststellungen unzüchtig sind; eine pauschale Einziehung nicht als unzüchtig festgestellter Sachen fehlt an der gesetzlichen Grundlage.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 5. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Innenarchitekten und Handelsvertreter Hermann A., in █████, Kreis ██████████, geboren am ██ 1915 in ███, wegen Feilhaltens und Verkaufs unzüchtiger Abbildungen,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Präsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig,

als Beisitzer, Oberstaatsanwalt Doster als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Juli 1951 hinsichtlich der Einziehung und Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Abbildungen, Zeitschriften und Negative aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Feilhaltens und Verkaufs unzüchtiger Abbildungen zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die Einziehung und Unbrauchbarmachung der beschlagnahmten Abbildungen, Zeitschriften und Negative angeordnet.

Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Der Angeklagte behauptet einen Verstoß gegen § 267 StPO, da das Urteil den Sachverhalt unzureichend dargelegt und nicht im Einzelnen festgestellt habe, welche unzüchtigen Bilder der Angeklagte feilgehalten und verkauft habe. Es sei daher eine Nachprüfung unmöglich, ob das Gericht den Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Rechtsirrtum angenommen habe. Die Rüge geht fehl.

Das Urteil hat die erwiesenen Tatsachen, in denen es die gesetzlichen Merkmale des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB erblickt, mit ausreichender Bestimmtheit angegeben. Es hat dargelegt, dass der Angeklagte in größerem Umfang Abbildungen nackter Personen vorrätig gehalten und verkauft hat, die eine Beziehung zum Geschlechtlichen, eine besondere Betonung der Geschlechtsteile durch bestimmte Stellungen und auf das Geschlechtliche hinweisende Gesichtszüge zum Ausdruck bringen. Es hat weiter aus der Korrespondenz festgestellt, dass diese Abbildungen wegen ihrer geschlechtlichen Darstellung bestellt worden sind und der Angeklagte die Bestellungen ausgeführt hat. Es ist nicht erforderlich, dass das Urteil im Einzelnen sämtliche vom Angeklagten feilgehaltenen und verkauften Bilder und die Empfänger anführt. Es hat klar ausgedrückt, dass es nur Abbildungen, die die von ihm dargelegten geschlechtlichen Merkmale aufweisen, als unzüchtig angesehen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat.

Die Strafkammer hat die Abbildungen als unzüchtig erachtet, da die nackten Körper die geschlechtliche Beziehung klar erkennbar machen, den geschlechtlichen Reiz betonen und daher geeignet sind, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen. Sie hat diese Merkmale bei den im Umschlag Bl. 4 und 31, 19 befindlichen Bildern gefunden. Die Nachprüfung dieser Bilder lässt erkennen, dass die Beurteilung der Strafkammer rechtlich einwandfrei ist, mit Ausnahme der zwei Kunstkarten von Bildern von Johann Schult (Umschlag Bl. 19). Es kann jedoch angenommen werden, dass die Strafkammer nach den von ihr zutreffend angenommenen Voraussetzungen für die Unzüchtigkeit einer Abbildung diese beiden Karten ausgenommen hat. Aus den Feststellungen ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte die unzüchtigen Bilder vorrätig gehalten und verkauft hat. Die Angriffe der Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung in dieser Hinsicht sind in der Revision unbeachtlich. Widersprüche und Verstöße gegen die Denkgesetze sind nicht ersichtlich.

Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte „größtenteils“ Bilder bezogen und weiterverkauft hat, die als unzüchtige Abbildungen zu bezeichnen sind. Dem widerspricht die Feststellung bei der Frage der Einziehung nicht, dass „nur ein Teil der Schriften bzw. Abbildungen strafbar ist“. Daraus ergibt sich nur, was das Urteil auch sonst ausspricht, dass ein Teil der Abbildungen und zwar der größere Teil unzüchtig, ein anderer geringerer Teil aber nicht zu beanstanden gewesen ist.

Nach dem Urteil ist der Angeklagte bei seinem Vorgehen sich bewusst gewesen, dass die Abbildungen geeignet waren, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen.

Der äußere und innere Tatbestand des § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist somit gegeben.

Auch die Strafzumessungsgründe zeigen keinen Rechtsfehler. Das Urteil lässt erkennen, in welchem Umfang das Gericht eine strafbare Handlung des Angeklagten angenommen und der Strafzumessung zugrunde gelegt hat.

Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer alle beschlagnahmten Abbildungen, Zeitschriften und Negative eingezogen und ihre Unbrauchbarmachung angeordnet hat. Es musste, was sich schon aus § 41 Abs. 3 StGB ergibt, die Abbildungen, die es als unzüchtig angesehen hat, ausscheiden. Nach dem Urteil ist ein Teil der Abbildungen unverfänglich und nicht als unzüchtig anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine solche Ausscheidung unmöglich sein soll, da doch das Gericht auch bei der Feststellung der Schuld geprüft hat, bei welchen Bildern es eine geschlechtliche Beziehung und daher einen unzüchtigen Inhalt angenommen hat. Dass die beschlagnahmten Zeitschriften in ihrem Inhalt ebenfalls unzüchtig waren, ist überhaupt nicht festgestellt, auch nicht, dass der Angeklagte diese Zeitschriften feilgehalten und verkauft hat. Er ist hierwegen auch nicht verurteilt. Der Ausspruch auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Abbildungen und Negative, soweit sie nicht unzüchtig sind, und der Zeitschriften entbehrt somit der gesetzlichen Grundlage nach §§ 40, 41 StGB.

Dr. Dotterweich Henneka Dr. Sauer

zugleich für den durch Abwesenheit beim Unterschreiben verhinderten Senatpräsidenten Dr. Moericke.

Revision: Einziehung nicht-unzüchtiger Abbildungen aufgehoben, Verurteilung bestätigt — Themis