Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Meineidsverurteilung wegen fehlender Beauftragung des Eidabnehmers, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/52
Datum
04.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf, weil nicht festgestellt ist, dass der abnehmende Beamte zur Abnahme des Offenbarungseids beauftragt war (§ 29 RAbgO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Gericht weist ferner auf die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren und auf die Bedeutung der Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der Eid vor einer hierzu befugten Stelle oder einem hierzu ausdrücklich beauftragten Beamten abgenommen worden ist; fehlt die Feststellung der Beauftragung des Eidabnehmers, ist die Verurteilung nicht tragfähig.

2

Im Beitreibungsverfahren kann eine Steuerhinterziehung auch dadurch verwirklicht werden, dass der Steuerpflichtige durch Täuschungshandlungen Vermögenswerte dem Zugriff der Steuerbehörde entzieht und so die Beitreibung vereitelt.

3

Besteht Tateinheit zwischen einer falschen uneidlichen Aussage und einer (versuchten) Abgabenhinterziehung, so kann die Aufhebung einer der Verurteilungen auch die damit in Tateinheit angenommene weitere Verurteilung mit erfassen.

4

Entspricht das vom Täter verfolgte Ziel der Rechtsordnung oder liegt eine rechtswirksame Vermögensübertragung vor, begründet die bloße Anwendung nichtrechtswidriger Mittel allein keine Strafbarkeit wegen Abgabenhinterziehung.

Vorinstanzen

Landgericht Kln, 15. November 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den Friseur Arthur ████ aus ██, geboren █████████ 1896 in ███ wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Ortlieb Dr. ██████████████

als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als **████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kln vom 15. November 1950 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen einer falschen uneidlichen Aussage, jeweils in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung, verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung wegen Meineids setzt voraus, dass der Täter vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört. Der in § 325 Abs. 3 RAbgO vorgesehene Offenbarungseid des Steuerpflichtigen ist vom Finanzamt abzunehmen. Nach dem damals geltenden § 29 RAbgO konnte der Vorsteher des Finanzamtes mit der Abnahme einen anderen Beamten beauftragen. Dass der Zeuge, Regierungsrat L[REDACTED], zur Abnahme des vom Angeklagten geleisteten Offenbarungseides durch allgemeinen oder besonderen Auftrag des Vorstehers des Finanzamtes bestimmt worden war, stellt das Urteil jedoch nicht fest. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids und der damit in Tateinheit angenommenen Abgabenhinterziehung.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, auf das neue, auf tatsächlichem Gebiet liegende Vorbringen der Revision einzugehen: Der Angeklagte habe das Rundfunkgerät zwar 1938 für sich gekauft, aber im Jahre 1941 seiner Tochter zu Eigentum übertragen. Kommt sie dabei zur Überzeugung, dass der Angeklagte falsch geschworen hat, ohne jedoch feststellen zu können, dass Regierungsrat L[REDACTED] zur Abnahme des Eides beauftragt war, käme Verurteilung wegen versuchten Meineids in Frage, falls er Tatsachen angenommen hat, die das Merkmal des § 154 StGB erfüllen (BGHSt 1, 13, 16). Wird der Angeklagte wegen Meineids oder versuchten Meineids bestraft, besteht gegen die Annahme kein Bedenken, dass er sich durch dieselbe Handlung einer versuchten Abgabenhinterziehung schuldig gemacht hat.

Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass eine Steuerhinterziehung auch noch im Beitreibungsverfahren dadurch begangen werden kann, dass der Steuerpflichtige durch eine Täuschungshandlung und Herbeiführung eines Irrtums Vermögenswerte dem Zugriff der Steuerbehörde entzieht, damit unter Eingriff in den regelmäßigen Verlauf eine Beitreibung vereitelt und somit Steuereinnahmen verkürzt (RG in RStBl 1936 Nr. 58, Urteil vom 19. Oktober 1936 und Urteil vom 29. August 1938).

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung nicht bestehen bleiben kann. Würde die Strafkammer bei der neuen Verhandlung feststellen, dass der Angeklagte das Eigentum am Rundfunkgerät seiner Tochter rechtswirksam übertragen hatte, würde eine versuchte Abgabenhinterziehung nicht vorliegen. Der Angeklagte hatte zwar ein Täuschungsmittel, die unwahre Behauptung über den Erwerb des Geräts im Jahre 1941, angewandt, dadurch aber einem begründeten Anspruch zum Erfolg verhelfen wollen. Entspricht aber das vom Täter verfolgte Ziel der Rechtsordnung, wird es nicht dadurch rechtswidrig, dass zu seiner Verwirklichung nicht rechtswidrige Mittel angewendet werden (BGH 2 StR 307/52, Urteil vom 19. September 1952, zum Abdruck bestimmt).

Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend Tateinheit zwischen der falschen uneidlichen Aussage und der versuchten Abgabenhinterziehung angenommen. Die Aufhebung des Urteils wegen der versuchten Abgabenhinterziehung ergreift daher auch die rechtlich fehlerfreie Verurteilung wegen der falschen uneidlichen Aussage.

Hoericke Dotterweich Werner Dr. Ludwig Ortlieb Dr. ██████████████

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