Revision: Aufhebung wegen unangeklagter Teilakte und fehlerhafter Beweiswürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 524/90
- Datum
- 08.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung darf nicht auf einem als Teilakt bewerteten Sachverhalt beruhen, der weder in der Anklage enthalten noch durch eine Nachtragsanklage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
Die Einordnung mehrerer Einzelhandlungen als fortgesetzte Handlung setzt konkrete Feststellungen zu einem gemeinsamen Gesamtvorsatz oder zu einem eingespielten Bezugs‑ und Verkaufssystem voraus.
Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie einen versteckten Kreisschluss enthält, d. h. die Glaubhaftigkeit einer Aussage erst durch Rückgriff auf nicht unabhängige oder wechselseitig stützende Angaben anderer Zeugen begründet.
Bei der Bewertung von Zeugenaussagen ist zu berücksichtigen, dass ein umfassendes Zugeständnis regelmäßig größere Überzeugungskraft besitzt, wohingegen entlastende oder beschönigende Angaben eines Zeugen auf mögliche Selbstschutzmotive kritisch zu prüfen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7. Juni 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 524/90 Beschluss vom 8. März 1991
in der Strafsache gegen ███ aus K[REDACTED] (Iran), geboren am █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die Strafkammer hat mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe dem Zeugen ███ Mitte Juni 1989 1 kg Heroin zum Weiterverkauf überlassen, einen Sachverhalt als Teilakt einer zugelassenen fortgesetzten Handlung bewertet, der in der Anklage nicht enthalten war und der auch nicht durch eine Nachtragsanklage zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
Nach den bisherigen Feststellungen handelt es sich bei dem genannten Sachverhalt um eine selbständige, nicht von der Anklage erfasste Tat. Nach der Anklage hatte der Angeklagte Heroin an den Zeugen ██████████ verkauft, der es an andere weiterveräußerte. Geschäfte mit ██ machte der Angeklagte erstmals fünf Wochen nach der Verhaftung ███ geltend. Anhaltspunkte dafür, dass das Heroin (1 kg), das ██ von ███ vom Angeklagten erhielt, aus einem Vorrat stammte, den der Angeklagte bereits in der Zeit des Handeltreibens mit ██████████████ hatte, sind nicht vorhanden. Das Überlassen von 1 kg Heroin an ██ zum Weiterverkauf beruht demnach weder auf einem im Zusammenhang mit den früheren Geschäften mit ███ gefassten (oder erweiterten) Gesamtvorsatz, noch ist dargelegt, dass es Teil einer Handlung im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Verkaufssystems des Angeklagten war. Das gleiche gilt im Übrigen auch für die Einfuhr von Opium im Januar 1990, wenngleich der Angeklagte hier durch die Bewertung des Geschehens als Teilakt einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert ist.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Beweiswürdigung zu den Angaben des Zeugen ████. Insoweit schließt sich der Senat folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus der Antragsschrift vom 22. Februar 1991 an:
"Vorsorglich sei in sachlich-rechtlicher Beziehung darauf hingewiesen, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer auf Bedenken stößt. Dies gilt insbesondere für die einen versteckten Kreisschluss enthaltende Erwägung der Strafkammer, die Täterschaft des Angeklagten ergebe sich ‚indiziell auch aus den Bekundungen des Zeugen ██████‘ (UA S. 19 f.). Dessen Beobachtung hatte für sich allein – und das ist ersichtlich auch die Auffassung der Strafkammer – keine auf die Täterschaft des Angeklagten hinweisende Bedeutung. Diese erhielt sie erst aufgrund der Erklärung des Zeugen ██████ gegenüber dem Zeugen ██████. Weiterhin stoßen die Darlegungen auf S. 19 UA zur Glaubhaftigkeit der Darstellung des Zeugen ████ auf Bedenken. Am ehesten kann derjenige überzeugen, der seine eigene Tatbeteiligung ohne Abstriche zugesteht. Demgegenüber setzt sich der seine Verantwortlichkeit beschönigende Zeuge dem Verdacht aus, er wolle sich auf Kosten eines anderen entlasten, zumal dann, wenn der Dritte kaum imstande ist, seine Unschuld oder geringere Tatbeteiligung zu beweisen."
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