Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen §261 StPO bei Verwertung nicht-verhandelter Vernehmungsniederschriften
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 524/86
- Datum
- 07.11.1986
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung von Beweismitteln, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verstößt gegen §261 StPO und ist unzulässig.
Ein Urteil darf eine Übereinstimmung zwischen der Aussage eines vernommenen Zeugen und den Angaben eines abwesenden Zeugen nur dann zur Begründung heranziehen, wenn die für den Vergleich erforderlichen Vernehmungsniederschriften in die Verhandlung eingeführt wurden.
Die Vorhalte an einen vernommenen Zeugen ersetzen nicht die Einführung oder Verlesung von Vernehmungsniederschriften und sind für einen inhaltlichen Vergleich mit abwesenden Aussagen ungeeignet (Zirkelschlussvermeidung).
Ist die Beweiswürdigung maßgeblich durch unzulässige Verwertung nicht-verhandelter Unterlagen beeinflusst, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 7. März 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 524/86
in der Strafsache gegen den Sozialpädagogen Martin Wilhelm Josef █, geboren am ██ 1950 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. März 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Beweiswürdigung des Gerichts beruht, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auf einem Verstoß gegen § 261 StPO. Das Gericht hat Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Angesichts der Weigerung mehrerer ausländischer Zeugen, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, hatte das Tatgericht diejenigen Kriminalbeamten, von denen Vernehmungen der Zeugen in Dänemark und in den Niederlanden durchgeführt worden waren, zu den ihnen gegenüber gemachten Angaben der vernommenen Personen gehört. Einer dieser Kriminalbeamten war der dänische Zeuge St.; er hatte die Zeugin F. am 12. und 20. März 1984 in █████████ polizeilich vernommen.
Die Urteilsgründe geben die Bekundungen des Zeugen St. über das, was ihm von der Zeugin F. bei diesen Vernehmungen erklärt worden war, wieder. Das Tatgericht leitet die Würdigung der Aussage des Zeugen St. mit den Sätzen ein:
„Die Angaben des Zeugen St. sind glaubhaft. Sie stimmen mit den ████████ der F. vom 12. und 20. März 1984 in ███████ überein“ (UA S. 12).
Darin liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. Zu dem Ergebnis, dass zwischen den Angaben des Zeugen St. und den Aussagen der F. Übereinstimmung bestehe, konnte die Strafkammer nicht schon anhand der Aussage des Zeugen St. gelangen: das wäre ein Zirkelschluss. Sie muss sich vielmehr, da sonst ein Vergleich nicht möglich gewesen wäre, in anderer Weise Kenntnis darüber verschafft haben, was F. bei ihren Vernehmungen ausgesagt hatte. Diese Kenntnis kann nur aus den Vernehmungsniederschriften selbst gewonnen worden sein. Diese sind aber nicht in die Verhandlung eingeführt worden. Die Vorhalte an den Zeugen St. waren dazu nicht geeignet. Die Vernehmungsniederschriften durften deshalb nicht – auch nicht zum Zwecke eines Vergleichs mit den Angaben des Zeugen St. – bei der Urteilsfindung verwertet werden.
Das Urteil der Strafkammer, die denselben Prozessverstoß auch bei der Bewertung der von den Zeugen Se. van █████ und ███ gemachten Aussagen begangen hat (UA S. 15), beruht auch auf diesem Verfahrensfehler; nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer die Aussagen der Vernehmungsbeamten ohne Mitberücksichtigung des Inhalts der Vernehmungsniederschriften anders bewertet hätte und dadurch zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.
Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Auf die weiter erhobenen Rügen kommt es hiernach nicht mehr an.
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