Treffer
BGH Beschluss

BGH: Teilweise Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Geldstrafe bei Autostraßenraub

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 524/74
Datum
20.03.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen ein Urteil wegen Autostraßenraubes führten beim BGH zu teilweiser Abänderung. Bei einem Angeklagten strich der Senat die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung wegen Gesetzeseinheit und hob die Geldstrafe auf. Bei dem anderen wurde eine entfallene Erschwerungsnummer im Urteilsspruch gestrichen; weitere Revisionsteile wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen dem Versuch einer Straftat und einer vollendeten anderen Tat kann Gesetzeseinheit vorliegen; in diesem Fall besteht keine Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit ist zu berücksichtigen.

2

Ein wegen versuchter Straftat gefundener Tatbestand kann trotz Gesetzeseinheit bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

3

Eine früher zwingend vorgeschriebene Nebenstrafe (Geldstrafe) darf nicht erhalten bleiben, wenn ersichtlich ist, dass das Tatgericht sie allein aufgrund der alten Zwangsregelung angeordnet hat und die Neuregelung die Anordnung entbehrlich macht.

4

Ist ein Erschwerungsgrund in der einschlägigen Strafvorschrift durch Gesetzesänderung entfallen, ist die Nennung dieses Erschwerungsgrundes im Urteilsspruch bei der Revision zu streichen.

5

Änderungen im Schuldspruch berühren den Ausspruch über die Freiheitsstrafe nicht zwingend, wenn die verbleibenden tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen den Strafausspruch weiterhin tragen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 524/74 vom 20. März 1975

in der Strafsache gegen

1. den grad. Ingenieur Rakesh Kumar B ███████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1950 in █████████████████, 2. den berufslosen Günther Klaus R ███ aus [REDACTED], geboren am ███████ 1950 in [REDACTED], wegen Autostraßenraubes u. a.

Leitsatz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. November 1973,

1. soweit es den Angeklagten RC betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 255 StGB) wegfällt, b) im Ausspruch über die Geldstrafe aufgehoben,

soweit es den Angeklagten R betrifft, im Urteilsspruch dahin geändert, dass bei den angeführten Gesetzesbestimmungen die Worte „und 3“ gestrichen werden.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die Revision des Angeklagten RC führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Geldstrafe.

Im Schuldspruch ist die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu streichen, da zwischen dem Versuch und dem vollendeten Autostraßenraub nicht, wie die Strafkammer annimmt, Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit besteht (vgl. BGHSt 25, 373). Auf den Ausspruch über die Freiheitsstrafe ist diese Änderung ohne Einfluss. Die versuchte Erpressung kann auch bei Gesetzeseinheit strafschärfend berücksichtigt werden.

Die Geldstrafe von 100,– DM kann mit Rücksicht auf Art. 161 Nr. 2 a EGStGB 1975 nicht bestehen bleiben. Nach dieser Vorschrift ist in § 392 Abs. 1 AbgO Geldstrafe neben Freiheitsstrafe nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Ausführungen auf S. 42 UA und auch die Höhe der Geldstrafe lassen aber erkennen, dass die Strafkammer die Geldstrafe nur ausgesprochen hat, weil sie hierzu nach § 392 Abs. 1 AbgO aF verpflichtet war. Der Senat kann unter diesen Umständen ausschließen, dass sie dieselbe Entscheidung auch bei Anwendbarkeit des § 392 Abs. 1 AbgO nF in Verbindung mit § 41 StGB 1975 getroffen hätte.

Im Übrigen lässt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

2. Auf die Revision des Angeklagten R musste im Urteilsspruch bei § 250 Abs. 1 StGB aF die Nr. 3 gestrichen werden, weil der darin enthaltene Erschwerungsgrund in § 250 StGB 1975 nicht mehr vorgesehen ist. Der Schuldspruch wird hiervon wegen des von der Strafkammer mit Recht angenommenen weiteren Erschwerungsgrundes nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ebensowenig berührt wie der Strafausspruch.

Die weitergehende Revision ist unbegründet.

Kirchhof RiBGH Prof. Dr. Willms Schumacher kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

SchumacherMüller
Baungarten
BGH: Teilweise Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Geldstrafe bei Autostraßenraub — Themis