Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Versuchter Totschlag, Aussagewiedergabe und Ablehnung der Bewährung (§ 23 Abs. 2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 524/72
Datum
29.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und gegen die Versagung der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung ein. Streitpunkt war eine in leicht abweichender Form wiedergegebene Äußerung sowie die Frage einer günstigen Sozialprognose. Der BGH erkannte keinen Rechtsfehler: die Abweichung ergab sich als ungenaue Wiedergabe/Übersetzung und begründete keinen sachlichen Widerspruch. Die Bewährung war zu Recht versagt, weil die erforderliche günstige Sozialprognose fehlt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in leicht abweichender Form wiedergegebene Äußerung im Urteil begründet nur dann einen sachlichen Widerspruch, wenn die Abweichung sich nicht durch Kontext, wörtliche Übersetzung oder sonstige Umstände als unerheblich erklären lässt.

2

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keinen Rechtsfehler in der Tat- und Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils feststellt.

3

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB setzt eine günstige Sozialprognose voraus; fehlt diese, ist die Bewährung unabhängig von sonstigen "besonderen Umständen" zu versagen.

4

Bei der Prüfung der Bewährung kann die Überzeugung des Tatrichters, dass erst die Vollstreckung der Strafe eine ausreichende Besserung bzw. Verhaltensbeeinflussung bewirken wird, die Versagung der Bewährung tragen.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Saarbrücken, 6. März 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 524/72 IGALEL in der Strafsache gegen den Rentner ██ di █████, geboren █████ 1913 in █████ (Italien), wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 29. November 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ████████████, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ███ ███ als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Saarbrücken vom 6. März 1972 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Das Urteil lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Zwar hat das Schwurgericht die vom Angeklagten unmittelbar vor der Tat seinem Schwager gegenüber gemachte Äußerung, der es für die Annahme des Tötungsvorsatzes Bedeutung beigemessen hat, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen in einer etwas anderen Formulierung („Bastard, ich bringe Dich noch um!“) wiedergegeben als bei der Beweiswürdigung („Bastard, ich bringe Dich um!“). Aus der im Urteil ebenfalls erwähnten wörtlichen Übersetzung der vom Angeklagten in seiner Muttersprache (italienisch) verwendeten Formulierung („Bastard, ich schlachte Dich ab!“) ergibt sich jedoch, dass es sich bei jener ersten Fassung um eine ungenaue Wiedergabe des vom Angeklagten Erklärten handelt und deshalb ein sachlicher Widerspruch in Wirklichkeit nicht besteht. Auch die Versagung einer Aussetzung der Vollstrekkung der Strafe zur Bewährung ist nicht zu beanstanden: Ob „besondere Umstände“ im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB vorliegen, kann dahingestellt bleiben. Denn das Schwurgericht hat bereits die in dieser Bestimmung vorausgesetzte günstige Sozialprognose verneint. Auf Bl. 15 UA heißt es, dass „der Angeklagte auch künftig Gefahr läuft, wegen des Streites mit seinem Schwager in eine ähnliche Situation zu geraten.“ Wie die Ausführungen auf Bl. 16 UA ersehen lassen, genügt nach der Überzeugung des Landgerichts die bloße Verhängung der Strafe zu einer hin-

reichenden Beeinflussung des Angeklagten nicht, vielmehr bedarf es hierzu auch der Verbüßung der Strafe. Das Rechtsmittel muss deshalb verworfen werden.

WillmsKirchhofMeyer
SchumacherBaumgarten